Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte das Anbieten von Werbeblockern für zulässig. Das Angebot, Werbeinhalte zu unterdrücken, sei nicht unlauter. Das Urteil ist gerade von Verlagen, die ihre Online-Angebote durch Werbung finanzieren, erwartet worden.
Black- und Whitelisting als Anstoß zur Klage

Das Programm AdBlock Plus finanziert sich, in dem es nach Installation die Werbung auf den Onlineseiten für Nutzer unterdrückt. Die Werbetreibenden stehen dann auf einer sogenannten Blacklist.
Unternehmen können sich „freikaufen“, indem sie den Anbieter des Computerprogramms am Umsatz beteiligen und „akzeptable Werbung“, die beispielsweise den Datenschutz berücksichtigt, schalten. Sind diese Kriterien erfüllt, werden sie in die Whitelist aufgenommen und werden von der Blockierung ausgenommen.
Das Urteil, der AdBlocker sei dennoch zulässig, fußt auf der Begründung, dass sein Angebot nicht als unlauter angesehen werden kann. Denn es stelle keine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, da das Angebot des Programms nicht direkt auf die Dienstleistungen der Axel Springer AG behindere.
Für eine Zerstörung des Geschäftsmodells kostenloser werbefinanzierter Inhalte im Internet gebe es zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Mehrere Instanzen mit unterschiedlichen Entscheidungen

Das Verfahren gegen Eyeo, dem Anbieter von AdBlock Plus, läuft bereits seit 2015. Die Axel Springer AG klagte auf Unterlassung des Angebots und hilfsweise auch auf ein Verbot, Werbeblocker generell anzubieten.
Das Landgericht Köln erklärte zunächst in einem Urteil, der AdBlocker sei zulässig, das Oberlandesgericht Köln sah das differenzierter. Das Blacklisting sei nicht unlauter, das Whitelisting hingegen einen Verstoß gegen § 4a UWG dar. Dort heißt es:
Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. […]
Dem folgte der BGH in seinem Urteil, der AdBlocker sei zulässig, nicht. Denn eine geschäftliche Handlung, so heißt es im Gesetz weiter, ist nur dann aggressiv, wenn sie die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern oder Marktteilnehmern erheblich beeinträchtigt.
Die Benutzung des Programms obliegt jedoch der autonomen Entscheidung des Internetnutzers, wie beispielsweise auch dann, wenn dieser anonym surfen möchte. Da Eyeo seine Machtposition zudem nicht ausnutze – so heißt es im Urteil – sei der AdBlocker als zulässig anzusehen.
Kurz und knapp zusammengefasst
Der BGH erklärte in seinem Urteil den AdBlocker für zulässig. Das Angebot von Werbeblockern stelle kein wettbewerbswidriges Handeln dar, zumal Besucher von Internetseiten sich selbst für die Nutzung entscheiden. Die Axel Springer AG argumentierte, dass digitale durch Werbung finanzierte Presseangebot gefährdet werden. Dieser Auffassung folgte der BGH nicht.
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