Am 23. März 2018 trat in den USA der CLOUD Act in Kraft. Er soll zukünftig die Möglichkeit von Zugriffen der USA auf im Ausland gespeicherte Daten von US-Bürgern regeln. Internetfirmen kann es nun auch verboten werden, Kunden über die heimliche Abfrage ihrer Daten zu informieren.
CLOUD Act stärkt US-Zugriffsrechte
Zum einen verpflichtet der CLOUD Act amerikanische Firmen, wie Microsoft, Facebook und Co. zur Herausgabe der Daten von US-Bürgern. Zudem verbietet er den IT-Unternehmen, deren Benutzer über die Abfrage der Daten zu informieren. In Deutschland wäre dies ein Verstoß gegen das Auskunftsrecht.
Voraussetzungen und Kritik am CLOUD Act
Die Zugriffe auf Grundlage vom CLOUD Act werden durch Rechtshilfeabkommen in Strafsachen zusammen mit der jeweiligen ausländischen Behörde durchgesetzt. Ein solches Abkommen existiert auch mit Deutschland.
Die unmittelbare Weitergabe der Daten durch ein Unternehmen an die US-Behörden wäre hingegen ein Verstoß gegen Art. 48 der Datenschutzgrundverordnung (DGSVO). Darin heißt es explizit, personenbezogene Daten dürfen nur dann übermittelt werden,
wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat gestützt sind.
Der CLOUD Act kommt dann zum Tragen, wenn die USA für die Herausgabe von Daten einen Durchsuchungsbeschluss und eine spezifische Tatsache vorlegen können, die die Bedeutung der elektronischen Daten für die Strafverfolgung untermauern.
Die Kritik gegen den CLOUD Act richtet sich vor allem gegen die Tatsache, dass Behörden mit ihm nun viel weiträumigere Befugnisse haben und Möglichkeit der direkten Anfragen an die Firmen die zuvor geltende gerichtliche Kontrolle untergräbt.
Kurz und knapp zusammengefasst
Mit dem CLOUD Act ist es US-Behörden nun möglich, auf Daten von US-Bürgern zuzugreifen, die im Ausland gespeichert sind. Nötig für die Umsetzung sind bilaterale Abkommen zwischen den USA und dem jeweiligen betroffenen Land. Kritik am CLOUD Act bezieht sich besonders auf die fehlende gerichtliche Kontrolle bei der Abfrage personenbezogener Daten.
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