Intelligente Klingelsysteme versprechen einen höheren Schutz für die Bewohner von Wohnanlagen. Während manche Mieter den hohen Komfort begrüßen, sehen Experten kritische Risiken, in Bezug auf den Datenschutz bei einer Türklingel mit Kamera.
Wann ist eine Videoklingel erlaubt?

Seitdem die Videoüberwachung durch kostengünstige Technologien für viele Haushalte zugänglich geworden ist, nimmt das Interesse an sogenannten „smarten Türspionen“ zu.
Bewohner haben die Möglichkeit, über ihr Smartphone zu erkennen, wer vor der Tür steht, und können aus der Distanz mit Besuchern kommunizieren. Ein Vorteil für ältere Menschen oder Vielreisende. Reinhold Okon, Spezialist für Datenschutz in der Immobilienverwaltung aus Karlsfeld in Oberbayern, weist gegenüber der SZ jedoch darauf hin, dass Vorgaben durch den Datenschutz bei einer Türklingel mit Kamera verletzt werden können:
Prinzipiell passt das Videoklingelschild auch zur Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes, die auf mehr Sicherheit und Wohnwertverbesserung abzielt.
Vermieter dürfen solche Systeme nach aktueller Gesetzeslage grundsätzlich installieren, eine individuelle Vereinbarung mit jedem Mieter ist nicht zwingend notwendig. Eine Reform des Wohnungseigentumsgesetzes, die sicherheitssteigernde Maßnahmen erleichtern soll, macht dies möglich. Trotzdem gelten strenge Vorgaben, um den Datenschutz bei einer Türklingel mit Kamera zu gewährleisten:
- Die Videoübertragung sollte maximal 60 Sekunden dauern.
- Aufnahmen dürfen nicht dauerhaft gespeichert werden.
- Videos dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn der Klingelknopf gedrückt wird.
- Das Sichtfeld der Kamera muss sich auf den unmittelbaren Bereich des Klingelschilds beschränken.
- Selbst bei einer Aufzeichnung eines Einbruchsversuchs dürfen die Videos nicht veröffentlicht oder verbreitet werden.
Eine spätere Veröffentlichung, etwa in sozialen Medien zur Täterfahndung, verstößt eindeutig gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die DSGVO. Auch wenn Straftaten festgehalten werden, obliegt die Verantwortung der Polizei und der Staatsanwaltschaft – nicht dem privaten Anbieter.
Gericht setzt klares Signale bei Videoklingel
Die Rechtsprechung zeigt eindeutig, dass bei smarten Klingeln die Rechte der Mieter gewahrt werden müssen – das gilt auch für Vorgaben durch den Datenschutz, wenn eine Türklingel mit Kamera installiert werden soll.
Ein Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg (Az. 202 C 105/22) verdeutlicht: Mieter können nicht gezwungen werden, eigene Geräte wie Smartphone oder Laptop für den Betrieb der Anlage zu nutzen. In solchen Fällen muss der Vermieter eine klassische Klingel bereitstellen.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt zusätzlich: Bevor eine smarte Klingelanlage installiert wird, ist ein formeller Beschluss der Eigentümer erforderlich. In den meisten Fällen reicht eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Eigentümer, um die Zustimmung zu erteilen.
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