Auf Twitter stellen Stuttgarter Nutzer Fotos von falsch abgestellten Fahrzeugen ins Netz, um die Halter unter dem Hashtag #StuttgartParktFair an den Pranger zu stellen. Das Problem: Die Kennzeichen der Fahrzeuge sind nicht unkenntlich gemacht. Der Datenschutzbeauftragte Baden-Württembergs, Stefan Brink, sieht einen eindeutigen Verstoß gegen den Datenschutz: Falschparker derart im Internet an den Pranger zu stellen, kann sogar Schadenersatzansprüche begründen.
Bloßstellung von Falschparkern im Internet unzulässig
Falsch abgestellte Autos, die Ein- und Ausfahrten blockieren oder Fußgänger und Fahrradfahrer behindern, sind in den überfüllten Großstädten ein Ärgernis. Twitter-User in Stuttgart sind nun dazu übergegangen, solche Verkehrssünder online an den Pranger zu stellen. Sie posten unter dem Hashtag #StuttgartParktFair Fotos der unrechtmäßig abgestellten Autos.
Stefan Brink, der Landesdatenschutzbeauftragte, sieht hierin einen klaren Verstoß gegen den Datenschutz erfüllt: Die Falschparker werden im Internet an den Pranger gestellt und das mit klar erkennbaren Nummernschildern. Diese stellen personenbezogene Daten dar, die dem Fahrzeughalter zugeordnet sind. Solche Daten unterliegen jedoch dem Datenschutz und dürfen nicht ohne Einwilligung des Betroffenen offen im Internet verbreitet werden.
Verfahren sollen gegen die Nutzer jedoch nicht angestrebt werden. Allerdings verweist Brink auf mögliche Ansprüche der Betroffenen: „Unter Umständen kann man sogar auf Schmerzensgeld klagen“, sagte Brink im Interview mit den Stuttgarter Nachrichten.
Funfact: Nach einer statistischen Auswertung durch den Parkdienstleister Inrix ist Stuttgart mit 1,5 Strafzetteln je Autofahrer Knöllchen-Welthauptstadt (im Vergleich: New York liegt bei 1,31 und London bei 1,09).
Falschparker lieber direkt der Polizei oder dem Ordnungsamt melden
Zwar stellt es einen Verstoß gegen den Datenschutz dar, Falschparker an den Internet-Pranger zu stellen, es gibt jedoch auch legale Möglichkeiten gegen sie vorzugehen.
So kann jeder gegenüber der Polizei oder dem Ordnungsamt Verkehrsverstöße melden, sofern er ein berechtigtes Interesse hat (also etwa selbst durch den Betroffenen behindert wird). Dabei dürfen auch Fotos von falsch abgestellten Fahrzeugen als Beweis verwendet werden. Lediglich die ungenehmigte Veröffentlichung ist nicht gestattet, die Weitergabe an die verkehrsüberwachenden Behörden jedoch schon.
Allerdings sollten Sie in diesem Fall von falschen Verdächtigungen absehen, da Sie sich andernfalls selbst strafbar machen könnten.
M. meint
9. November 2019 at 16:26
Ein Immobilienmakler verkauft in einem Dreifamilienhaus eine Wohnung im Internet.
Dabei stellt er Fotos des Objekts ins Internet. Er fotografiert unter anderem eine auf dem Grundstück stehende Garage indem ein Auto steht.
Auf dem Foto sieht man ganz deutlich das Kennzeichen. Wobei dieser Halter nichts mit dem Verkauf der Immobilie zu tun hat. Da diese Garage nicht zu der angebotene zu verkaufende Immobilie gehört. Der Makler hat einfach eine Garage von drein fotografiert und ins Internet gestellt.
Man könnte jetzt meinen, dass der Halter dieses Fahrzeug, seine Immobilie verkaufen möchte.
Was ja nicht stimmt.
Nor meint
12. Juli 2019 at 10:12
Nummernschilder sind vor dem Gesetz keine personenbezogenen Daten. Man kann zwar den Halter der Fahrzeugs umständlich ermitteln, aber das sagt noch lange nichts darüber aus, wer das Fahrzeug zu welchem Zeitpunkt gefahren oder falsch geparkt hat.
[Landgericht Kassel, Beschluss v. 10.05.2007 – Az.: 1 T 75/07]