Das Wichtigste zum Datenschutz in der Pflege in Kürze
- Gemäß Datenschutz dürfen nur solche personenbezogenen Daten von den Betreuten gesammelt und verarbeitet werden, die für die Betreuung und Pflege von Belang sind.
- Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Betroffene eine entsprechende Einwilligungserklärung abgegeben hat.
- Wie in anderen medizinischen Berufsgruppen ist neben dem Datenschutz die berufliche Schweigepflicht zu beachten.
- Auch enge Angehörige des Betreuten haben nicht automatisch das volle Recht, umfassende Einsicht in die personenbezogenen Daten des Betroffenen zu erhalten. Hier ist in der Regel die Einwilligung notwendig.
Wie muss der Datenschutz in Pflegeeinrichtungen gestaltet sein?
Inhaltsverzeichnis
Grundsätzlich unterliegen alle Personen, die im medizinischen Bereich arbeiten und mit Patientendaten umgehen, einer besonderen Verschwiegenheitspflicht. Diese jedoch ergibt sich nicht spezifisch aus den Bestimmungen zum Datenschutz in der Pflege, Krankenhäusern und Arztpraxen. Vielmehr unterliegt das gesamte Berufsfeld aufgrund des hippokratischen Eides einem besonderen Berufsgeheimnis, das sich nicht nur auf Ärzte beschränkt.
Die Schweigepflicht ist mithin kein Standard wegen dem Datenschutz. In der Pflege und in anderen medizinischen Berufen ist diese ethische Grundregel schon wesentlich älter. Ein Zuwiderhandeln ist damit nicht allein als Datenschutzverstoß zu werten, sondern strafrechtlich relevant.
Nichtsdestotrotz geht der Datenschutz in der Pflege in einzelnen Bereichen über die reine Schweigepflicht hinaus und bestimmt unterschiedliche Maßgaben, die für die Datenerhebung, -nutzung sowie -verarbeitung von Bedeutung sind.
Wichtige Eckpunkte für den Datenschutz im Pflegedienst
Der Umgang mit besonderen Arten personenbezogener Daten (wie Gesundheitsdaten) erfordert ein erhöhtes Maß an Sensibilität für den Datenschutz. In der Pflege & sozialen Einrichtungen wie Seniorenheimen sind folgende Aspekte von Bedeutung:
- Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen muss gewahrt werden. Das bedeutet, in der Regel sind die Speicherung, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe von personenbezogenen Gesundheitsdaten nur dann zulässig, wenn diese für die Durchführung der Behandlung vonnöten und vonnutzen sind. Darüber hinausgehende Informationen dürfen oftmals nur mit Zustimmung des Betroffenen gesammelt werden. Dies ist bereits bei der Aufnahme in einer Pflegeeinrichtung zu beachten.
- Sie dürfen die Patientendaten nicht an unbefugte Dritte weitergeben. Auch Kollegen dürfen nur die Daten in der Patientenakte einsehen, die für deren Tätigkeit benötigt werden. Auch die Datenweitergabe an Krankenkassen ist in der Regel auf bestimmte Informationen beschränkt.
- Der Datenschutz greift in der Pflege auch gegenüber Angehörigen des Betroffenen. Diese sind nicht per se befugt, sämtliche Informationen zu erhalten. Es bedarf in der Regel hierfür der Einwilligung des Patienten.
- Wichtig ist darüber hinaus, dass grundsätzlich gemäß Datenschutz in der Pflege auch darauf geachtet wird, dass Patientenakten vor dem Zugriff Unbefugter unzugänglich aufbewahrt werden.
- Zudem sollte grundsätzlich sichergestellt sein, dass Unbefugte keinen Zutritt zur Pflegeeinrichtung erhalten. Auch zulässige Besucher sollten stets empfangen und registriert werden (Zugangskontrolle).
- Angestellte sind außerdem dazu angehalten, nicht vor Dritten über die Patientendaten eines Bewohners des Pflegeheimes zu sprechen. Das schließt andere Bewohner und Besucher mit ein.
Datenschutz und Schweigepflicht in der ambulanten Pflege
Die Anforderungen an den Datenschutz sind im medizinischen Bereich stets gleich – unabhängig davon, ob es sich nun um ein Krankenhaus, eine Arztpraxis, ein Seniorenheim oder ambulante Pflegedienste handelt. Das Gesundheitspersonal unterliegt darüber hinaus stets der Schweigepflicht.
Reinhold meint
Zitat: Auch zulässige Besucher sollten stets empfangen und registriert werden. Geht es noch! Abgesehen vom Personalmangel, ist dies ein Rückschritt in die 1960er Jahre und es werden zusätzlich überflüssige Daten erhoben!
Stephan meint
überflüssige Daten erhoben? Ich finde schon wichtig wenn ein unzulässiger Besucher Oma Ilse besucht und Oma Ilse plötzlich wesensverändert ist wer da zu Besuch war um auch dementsprechende reagieren zu können. Man kann diese personenbezogenen Daten ja auch nicht erheben wenn der jenige nicht damit einverstanden ist ausserdem sind diers DAten dementsprechend dann auch nach gewisser Zeit wieder zu löschen.
BKA meint
Stephan: Deine Aussage ist ausgemachter Blödsinn und vollkommen unangemessen.
Dann müssen wir in allen öffentlichen Bereichen eine personenbezogene Eingangsdatenerhebung anordnen. Ebenso Schwimmbad, Supermarkt, Gaststätte, Kino, etc.
Wo soll das hinführen? Persönliche NFC Chip Implantation nach dem Geburtsvorgang im Knochenmark? Ich rate dringend bei Überängstlichkeit gegen Jeden und Allem einen Arzt aufzusuchen.
andreas meint
Vielen Dank für den interessanten Artikel über Ambulante Pflege. Ich finde das Thema sehr spannend und habe im Internet auch schon einige gute Seiten gefunden.
Helga meint
Das DRK hat die seit 3 1/2 Jahren bestehende weitere ambulante Pflege gekündigt, weil wir die Einwilligungserklärungen zum Abfragen von Informationen über Rentenbezüge, Grundbuchauskünfte, Insolvenzunterlagen, Cateringunternehmen, Fußpflegen, Detekteien usw. usw. nicht erteilt haben, weil wir alten Leute uns vor unkontrollierbarem Ansammeln von überflüssigen Daten und Schweigepflichtsentbindungen schützen wollen. Diese Abfragen verfehlen doch den jeweiligen Zweck was die Arbeit eines Pflegedienstes anbelangt. Das beinhaltet natürlich – wie bisher gehabt – nicht die Abfrage gesundheits- und pflegericher Informationen. Ist so etwas überhaupt erlaubt?
Datenschutz.org meint
Hallo Helga,
der Umgang mit Gesundheitsdaten und anderen besonderen Kategorien personenbezogener Daten war auch bereits vor der Umsetzung der DSGVO an besonders strenge Vorgaben gebunden. Wenden Sie sich ggf. an einen Datenschutzbeauftragten, um prüfen zu lassen, welche Daten Sie eigentlich erheben und verarbeiten dürften.
Die Redaktion von Datenschutz.org
S. meint
Also heißt es das ich als Mutter nicht wissen darf wer an mein Wachkomasohn arbeitet??????? Ich habe ein Mietsvertrag als Nebenwohnung mit dem Pflegedienst gemacht . Ich habe ja dann als Erziehungsberechtigten dann gar keine Übersicht von mein Kind,dann muss ich ihn ja in der Hauptwohnung zurück holen damit ich über mein Personal weiss ob überhaupt es examinierte Schwestern sind und keine Hilfskräfte oder Altenpfleger sind?????
K meint
Hier sind zwei Korrektive zu beachten:
Zum einen findet sich in Art. 9 Abs. 2 lit. C DSGVO – der besonderen Kategorien personenbezogener Daten behandelt (also auch Gesundheitsdaten) – die Erlaubnisnorm: “die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben”.
Daneben schränkt auch das Alter Ihres Sohnes die Erforderlichkeit (s)einer Einwilligung ein. Da es sich nicht um eine Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft handelt, greifen die Grundsätze des BGB (insbesondere § 107).
Schlussendlich liegt im Wissen, ob die Pflegekräfte examiniert sind, oder nicht, ein berechtigtes Interesse Ihrerseits (aus Sicht des für die Verarbeitung verantwortlichen Pflegedienstes, das eines Dritten). Da es sich bei dieser Ja/Nein-Frage nicht um besondere Datenkategorien gem. Art. 9 DSGVO handelt, spielt die Einwilligung m.E. bei der Offenlegung Ihnen gegenüber keine Rolle.
Vielmehr muss der Pflegedienst die Grundsatz der Datenminimierung beachten: Er könnte Ihnen den Nachweis der Fachkenntnisse der Pflegekräfte z.B. in anonymisierter Form offenlegen, also ohne die Pflegekräfte identifizierbar zu machen.
W. meint
Wenn ich meinen Bruder im Seniorenheim besuche, sind oft andere Pflege- und Hilfskräfte als die Woche, oder den Tag vorher da. Leider ist keine Auflistung angebracht, wer Pflegedienstleiterin, Pfleger oder Hilfskraft auf der Pflegestation ist. Ich muss mich durchfragen oder es auf den Namensschilder (Anstecker auf Kittel) ablesen. Kann wegen des Datenschutzes eine Liste der zuständigen Pfleger/Stations Leitung nicht angebracht werden?
B. meint
Um auf Ihre Frage zu antworten: Nein, der Datenschutz sollte ein Pflegeheim nicht zwingend daran hindern, eine solche Liste auszuhängen – wenn sie denn tatsächlich nur von Besuchern eingesehen werden kann. Hier geht es ja um das Datum (also die Information), dass Person X in dieser Einrichtung arbeitet. Diese Information erhält der Besucher aber auch, sobald er die Einrichtung betritt und Person X dort sieht.
Eigentlich ist jede Pflegeeinrichtung verpflichtet die Heimleitung und die Pflegedienstleitung öffentlich zu benennen. In aller Regel sind die Heimleitungen auch verpflichtet “Sprechzeiten” für die Angehörigen anzubieten, insofern sie nicht ständig zu den üblichen Bürozeiten erreichbar sind.
Sollte es tatsächlich diese Informationen nicht geben, und sollten Sie Schwierigkeiten haben an diese zu kommen, wäre es angebracht sich bei der zuständigen Heimaufsicht zu beschweren (die zuständige Heimaufsicht sollte in den Informationen, die Ihr Bruder vor Einzug erhalten hat, genannt sein).
Eine “zuständige Pflegerin” werden Sie allerdings nicht finden. Es liegt in der Natur der Sache, dass nie jeden Tag zur gleichen Zeit die gleichen Mitarbeiterinnen anwesend sind.
Altenpflegerin Bi. La. meint
Altenpfleger, nicht zu verwechseln mit Altenpflegehelfern, sind im übrigen auch examinierte Pflegekräfte!!!
Fr. Winter meint
Oft gibt der Patient Name und Telefonnummer der Kinder an, damit man sie ggf. kontaktieren kann. Es ist nicht klar, ob die Kinder dem zustimmen. Darf man die Daten notieren für den Fall der Fälle? Oder muss man warten, bis die Person von sich aus auf die Station zukommt die Erlaubnis erteilt bzw. Daten angibt?
Frau B. meint
Darf die Heimleitung eines Betreuten Wohnens die auch noch zusäzlich bei dem ambulanten Pflegedienst arbeitet der dort die Medis stellt, und mal eine Spritze gibt, die gestzlich bestimmte Betreuerin die zusätzich auch die Ehefrau des Bewohners ist den Arzt ausfragen ,ohne Zustimmung der Betreuerin.
Diese Dame verlangt das der Arzt Sie anruft und nicht mich als Betreuerin, müssen wir uns das gefallen lasen.
Mir wurde sogar mit kündigung des Plegevertrages gedroht, obwohl ich nur einen Heimvertrag über eine besondere Form eines Wohnheimes habe, nur weil ich im Büro angerufen habe und ihren Chef etwas gefragt habe.
Datenschutz.org meint
Hallo,
bitte wenden Sie sich zur Prüfung des Vorgangs an den zuständigen Datenschutzbeauftragten des Pflegeheims oder einen Anwalt.
Die Redaktion von datenschutz.org