Das Wichtigste zur Datenschutzbeschwerde in Kürze
Sie können eine Beschwerde zum Datenschutz einreichen, wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihre Rechte nach der DSGVO verletzt wurden. Die Beschwerde richten Sie an die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde, meist die des Bundeslandes, in dem das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat.
Das Recht auf eine Datenschutzbeschwerde ist in Artikel 77 der DSGVO verankert. Dieser Artikel erlaubt jeder betroffenen Person die Geltendmachung mutmaßlicher Datenschutzverstöße gegen die Verordnung bei einer Aufsichtsbehörde.
Sie können einen Datenschutzverstoß anonym bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (LfD oder BfDI) melden, indem Sie deren Online-Formulare nutzen und dort die Anonymität wählen oder eine Meldung ohne Absender per Post oder E-Mail senden. Alternativ schützt der interne Datenschutzbeauftragte Ihre Identität, wenn Sie den Verstoß dort melden.
Rechtliche Grundlage für eine Datenschutzbeschwerde

Inhaltsverzeichnis
Ihr Recht auf Datenschutzbeschwerde ist in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union verankert. Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem Art. 77 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
Die Aufsichtsbehörde muss Ihre Beschwerde prüfen und Sie über den Stand sowie das Ergebnis des Verfahrens informieren (Art. 77 Abs. 2 DSGVO).
Wichtig: Bevor Sie eine formelle Datenschutzbeschwerde einreichen, sollten Sie zuerst versuchen, Ihr Anliegen direkt bei dem Unternehmen oder der Behörde (dem „Verantwortlichen“) geltend zu machen. Nutzen Sie Ihre Betroffenenrechte (z. B. auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung) gemäß Art. 15 ff. DSGVO.
Wo können Sie Ihre Datenschutzbeschwerde einreichen?
In Deutschland gibt es keine zentrale Datenschutzbehörde. Die Zuständigkeit richtet sich danach, wer Ihre Daten verarbeitet (Bund, Land, privates Unternehmen, etc.). Zuständig können sein:
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
Zuständig für Bundesbehörden und bestimmte Unternehmen mit Sonderzuständigkeit (z. B. Telekommunikations- und Postdienstleister, bundesweit tätige gesetzliche Krankenkassen).
Die Landesdatenschutzbehörden (LfD)
Zuständig für Landesbehörden, kommunale Stellen und die überwiegende Mehrheit der privaten Unternehmen und nicht-öffentlichen Stellen in ihrem jeweiligen Bundesland. Maßgeblich ist in der Regel der Sitz des Unternehmens.
Die zuständigen Landesdatenschutzbehörden (LfD) nach Bundesland (Tabelle)
| Bundesland | Zuständige Aufsichtsbehörde (LfD) |
|---|---|
| Baden-Württemberg | Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg |
| Bayern | Landesamt für Datenschutzaufsicht (für den nicht-öffentlichen Bereich) / Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz (für den öffentlichen Bereich) |
| Berlin | Der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit |
| Brandenburg | Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg |
| Bremen | Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen |
| Hamburg | Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit |
| Hessen | Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit |
| Mecklenburg-Vorpommern | Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern |
| Niedersachsen | Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen |
| Nordrhein-Westfalen | Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen |
| Rheinland-Pfalz | Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz |
| Saarland | Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland |
| Sachsen | Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte |
| Sachsen-Anhalt | Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt |
| Schleswig-Holstein | Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein |
| Thüringen | Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit |
Was muss die Datenschutzbeschwerde enthalten?

Obwohl die Datenschutzbeschwerde an keine strenge Form gebunden ist, sollte sie alle notwendigen Informationen enthalten, damit die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt prüfen kann. Eine vollständige Beschwerde ermöglicht eine schnellere Bearbeitung. Sie benötigen folgende Angaben:
- Ihre Kontaktdaten: Name, Adresse, E-Mail.
- Daten des Verantwortlichen: Name und Anschrift des Unternehmens oder der Behörde, gegen die sich die Beschwerde richtet.
- Darstellung des Sachverhalts: Beschreiben Sie genau, welche Daten verarbeitet wurden, wann dies geschehen ist und warum Sie einen Verstoß gegen die DSGVO vermuten.
- Betroffene Rechte: Geben Sie an, welche Ihrer Datenschutzrechte verletzt wurden (z. B. Recht auf Auskunft, Löschung, Widerspruch).
- Nachweise: Fügen Sie Kopien von Schriftverkehr mit dem Verantwortlichen bei (z. B. Ihre Auskunftsanfrage und die Antwort des Unternehmens).

Schreibe einen Kommentar