Das Wichtigste zum Datenschutz im Jobcenter in Kürze
- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Sozialgesetzbuch (SGB) sind die wesentlichen Grundlagen, auf denen der Datenschutz im Jobcenter fußt.
- Die personenebezogenen Daten, die bei Jobcenter und Arbeitsagentur im Rahmen der hoheitlichen Aufgaben erhoben werden, unterliegen dem Sozialgeheimnis.
- Datenverarbeitung und -übermittlung sind nicht in jedem Fall an die Einwilligung des Betroffenen gebunden, da gesetzliche Grundlagen diese in weiten Teilen gestattet.
- Die Löschung der Sozialdaten erfolgt spätestens 5 bzw. 10 Jahre nach Beendigung des Falles (Ende der Bedürftigkeit, Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung usf.).
Vorgaben für Jobcenter: Datenschutz nach DSGVO & SGB I, II, III und X

Inhaltsverzeichnis
Wie alle anderen öffentlichen Stellen unterliegt auch das Jobcenter dem Datenschutz. Der Umgang mit Sozialdaten natürlicher Personen sowie im Einzelfall auch Gesundheitsdaten erfordert eine besondere Sensibilität der Mitarbeiter. In den letzten Jahren wurden immer wieder Fälle bekannt, in denen Jobcenter entgegen dem Datenschutz Informationen an Dritte weiterleiteten, ohne dafür überhaupt eine Berechtigung zu haben.
Seit dem 25. Mai 2018 sind wesentliche Bestimmungen in Sachen Datenschutz auch dem Jobcenter von der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) aufgegeben. Darüber hinaus jedoch sind weitere Maßgaben zum Umgang mit Sozialdaten dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. § 35 Absatz 1 SGB I legt ein generelles Sozialgeheimnis fest:
„Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. […]“
Gemäß Datenschutz unterliegen Sozialdaten also einer weitgehenden Geheimhaltung und dürfen nicht einmal unter den Sachbearbeitern selbst freimütig bekannt gemacht werden. Befugt sind für die Einsicht in aller Regel nur die Mitarbeiter, die den Betroffenen auch tatsächlich betreuen bzw. mit dessen Fall beauftragt sind. Und auch die Weitergabe an Dritte ist stark beschränkt, jedoch nicht immer nur an das Vorliegen einer Einwilligungserklärung des Betroffenen gebunden.
Neben diesem allgemeinen Grundsatz greifen auch einzelne Abschnitte aus dem Büchern II, III und X Sozialgesetzbuch. Die wichtigsten Grundlagen sollen hier allgemein zusammengefasst werden.
Weitere Grundsätze beim Datenschutz im Jobcenter

Sowohl DSGVO als auch SGB gestalten den Datenschutz im Jobcenter, untersagen dabei jedoch nicht grundsätzlich die Datenverarbeitung oder Datenübermittlung ohne Vorliegen einer Einwilligung des Betroffenen. Wie bei anderen vertraglichen Bindungen ist es auch ohne diese zulässig, zur Erfüllung der Aufgaben notwendige personenbezogene Daten zu verarbeiten (Grundsatz der Erforderlichkeit). Dies umfasst zuvorderst die nachfolgenden Datenkategorien:
- Kontakt- und Stammdaten (z. B. Name, Geburtsdatum, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Bankverbindung)
- Daten zur Leistungsgewährung ( z. B. Lebenslauf, Abschlüsse, Bewerbungsdaten und Qualifikationen, Stellenangebote, Leistungsfähigkeit)
- Gesundheitsdaten (z. B. ärztliche Gutachten, Daten zu Reha-Maßnahmen
- Befragungsdaten zu Forschungszwecken (für statistische Erhebungen)
Datenübermittlung teils auch ohne Zustimmung der Betroffenen gestattet

Die Regelungen zum Datenschutz untersagen weder Jobcenter noch Agentur für Arbeit die Übermittlung von Daten an Dritte. In den folgenden Fällen ist die Weitergabe der Sozialdaten z. B. ohne Einwilligung zulässig (Empfängerkategorien):
- Sozialleistungsträger
- Arbeitgeber, Ausbildungsbetriebe, Bildungsträger
- Finanzämter
- Vertragsärzte
- Zollbehörden, Strafverfolgungsbehörden, Polizei, Verfassungsschutz & Co. (z. B. zur Aufdeckung von Schwarzarbeit und anderen Straftaten)
- Gerichte
- Ämter, Ministerien
- Vermieter, Energieversorger (im Falle der Direktüberweisung an diese)

Eine Einwilligung vom Betroffenen ist gemäß Datenschutz vom Jobcenter einzuholen, wenn an folgende Empfänger Sozialdaten übermittelt werden sollen (eine fehlende Zustimmung untersagt die Datenübermittlung folglich):
- Schuldnerberatung
- Suchtberatung
- psychosoziale Betreuungseinrichtungen
- Schulen
Sozialdatenschutz gewährt dem Jobcenter feste Speicherfristen
Die Betroffenenrechte gelten grundsätzlich auch gegenüber öffentlichen Stellen wie Jobcenter und Arbeitsagentur. Es gibt jedoch vereinzelt gesetzliche Fristen, die die vorzeitige Löschung von Sozialdaten verhindern.
Gemäß Datenschutz sind Jobcenter und Bundesagentur für Arbeit dazu verpflichtet, folgende Löschfristen zu berücksichtigen (Fristbeginn ist jeweils die Beendigung des jeweiligen Falles):
- 5 Jahre bei personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Inanspruchnahme der Beratungs- und Vermittlungsleistungen verarbeitet wurden
- 10 Jahre bei Daten zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II
Dies gilt in der Regel jedoch nicht für Daten, die nur auf Grundlage der Einwilligung des Betroffenen verarbeitet und übermittelt wurden, da er hier zumeist von seinem Recht auf Widerruf Gebrauch machen kann.

Hallo,
ich bin Arbeitslos gemeldet und das Arbeitsamt hat meine Handynummer.Die sichtbar ist für Arbeitgeber.Darf das Arbeitsamt meine Handynummer für Arbeitgeber sichtbar machen.Oder kann ich das verbieten.Danke