Das Wichtigste zur Abberufung von Datenschutzbeauftragten in Kürze
- Wenn ein Datenschutzbeauftragter von seinen Aufgaben entbunden werden soll, muss er abberufen werden.
- Ein externer Datenschutzbeauftragter kann durch den Widerruf seiner Bestellung und durch Kündigung des Dienstleistungsvertrags abbestellt werden.
- Ein interner Datenschutzbeauftragter genießt einen besonderen Schutz vor Abberufung und Kündigung.
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Datenschutzbeauftragter: Ist eine Abberufung möglich?
Inhaltsverzeichnis
Wenn eine öffentliche Stelle oder ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benötigt, weil sie hierzu verpflichtet sind oder das Bedürfnis nach solcher Expertise verspüren, so kommt ein solcher durch eine Bestellung bzw. Benennung in seine Funktion.
Doch wie sieht es eigentlich mit der Beendigung der Funktion aus, also der Abberufung? Kann ein Datenschutzbeauftragter einfach von seinen Aufgaben entbunden werden? Was ist hier besonders zu beachten?
Zunächst müssen wir zwei grundlegende Fälle unterscheiden: die Abberufung eines externen Datenschutzbeauftragten und die eines internen Datenschutzbeauftragten. Diese sind in der Vorgehensweise und Komplexität verschieden. Für einen einvernehmlichen Widerruf interner Datenschutzbeauftragter steht ein Muster am Ende des Textes zur Verfügung.
Abberufung externer Datenschutzbeauftragter
Hat das Unternehmen eine externe Bestellung durchgeführt, gestaltet es sich relativ einfach, diese aufzulösen. Denn wenn ein externer Experte beauftragt wird, handelt es sich nicht um einen eigenen Mitarbeiter mit besonderem Schutz vor einer Kündigung. Ein externer Datenschutzbeauftragter wird stattdessen lediglich über einen Dienstleistungsvertrag beauftragt, in welchem seine Aufgaben festgelegt sind.
Um eine Abberufung solcher Datenschutzbeauftragten zu erreichen, muss dieser Dienstleistungsvertrag gekündigt werden. Welche Fristen hier zu beachten sind, hängt von den Regelungen ab, die im Vertrag getroffen wurden. Anschließend muss noch eine Aufhebung der Bestellung als Datenschutzbeauftragter erfolgen, damit auch die formale Benennung rückgängig gemacht wird. Die Aufsichtsbehörde muss über den neuen Datenschutzbeauftragten informiert werden.
Abberufung interner Datenschutzbeauftragter
Beim Thema Kündigung ist ein Datenschutzbeauftragter, der Arbeitnehmer im Unternehmen ist, also intern bestellt wurde, deutlich besser geschützt. Hier müssen aber zwei Fälle unterschieden werden: die Abberufung als Datenschutzbeauftragter und die Kündigung als Mitarbeiter.
Der besondere Schutz von betrieblichen Datenschutzbeauftragten im alten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) findet sich in der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht mehr. Dort heißt es in Art. 38 Abs. 3 lediglich:
Der Datenschutzbeauftragte darf von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.
Hier geht es also ausschließlich um die Abberufung als Datenschutzbeauftragter und nicht um die Kündigung. Zudem berührt diese Regelung nur die Fälle, in denen die spezifischen Tätigkeiten des Datenschutzbeauftragten der Grund für eine Abberufung sind.
Betriebliche Datenschutzbeauftragte sind besonders geschützt
Allerdings wurde im neu gefassten BDSG, das als Ergänzung zur DSGVO und zur Festlegung nationaler Detailregeln erlassen wurde, der erweiterte Schutz wieder aufgenommen. So gilt gemäß § 38 Abs. 2 BDSG auch für betriebliche Datenschutzbeauftragte der besondere Schutz, der in § 6 Abs. 4 BDSG für behördliche Datenschutzbeauftragte vorgesehen ist.
Die Abberufung ist demnach „nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig“ (§ 6 Abs. 4 BDSG). Das bedeutet, dass hier die strengen Regelungen einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund auf den Datenschutzbeauftragten angewandt werden müssen.
Das Gleiche gilt für das Arbeitsverhältnis des Datenschutzbeauftragten. Dieses kann also nicht ohne Weiteres gekündigt werden, wenn kein wichtiger Grund vorliegt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Ebenfalls unzulässig ist die Umgehung der regulären Kündigungsfrist, wenn ein Datenschutzbeauftragter seine Funktion nicht mehr ausübt und noch kein Jahr seitdem vergangen ist.
Einvernehmliche Abberufung
Möchte ein Datenschutzbeauftragter selber kündigen, ist unter Umständen eine einvernehmliche Abberufung möglich. Datenschutzbeauftragter und Unternehmen einigen sich bei dieser Variante gemeinsam auf eine Beendigung der Tätigkeit. Da dies von beiden Seiten ausgeht, ist die Umsetzung nicht sehr kompliziert.
Es muss lediglich die Bestellung widerrufen werden, um die Abberufung als Datenschutzbeauftragter umzusetzen. Ein Muster, wie ein entsprechendes Schreiben aussehen könnte, finden Sie hier. Für die Abberufung betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist kein Formular oder dergleichen vonnöten, ein einfaches Schreiben genügt.
Muster zum kostenlosen Download
Laden Sie sich hier für die einvernehmliche Abberufung betrieblicher Datenschutzbeauftragter das Muster kostenlos herunter.
Nomenescio meint
4. August 2019 at 15:58
Auch der externe DSB kann nicht einfach so abberufen werden! § 6 IV S. 1 BDSG gilt auch für ihn.