Das Wichtigste zum Kündigungsschutz eines Datenschutzbeauftragten in Kürze
- Es muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Abberufung als Datenschutzbeauftragter und der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
- Für beides genießt ein Datenschutzbeauftragter Kündigungsschutz.
- Er kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entlassen werden.
Datenschutzbeauftragter: Besteht ein Kündigungsschutz?
Inhaltsverzeichnis
Bei der Frage nach dem Kündigungsschutz, den ein Datenschutzbeauftragter genießt oder nicht, müssen zunächst zwei Aspekte unterschieden werden, die in dieser Angelegenheit oft vermischt werden:
- Abberufung des Datenschutzbeauftragten aus seiner Funktion
- Kündigung des Arbeitsverhältnisses, in welchem er sich befindet
Denn wenn ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter intern benannt wird, handelt es sich um eine Person, die bereits ein Mitarbeiter des betreffenden Unternehmens ist und somit in einem Arbeitsverhältnis mit ihm steht. Durch die Benennung zum Datenschutzbeauftragten erhält er entweder komplett oder teilweise die Funktionen im Bereich des Datenschutzes. An seiner Anstellung im Unternehmen ändert sich hierbei also nichts, lediglich seine Aufgaben werden durch die Benennung beeinflusst.
Gesetzliche Regelungen zum Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte
Während die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), welche das unmittelbar geltende Datenschutzrecht für die Europäische Union enthält, in Sachen Datenschutzbeauftragte relativ vage bleibt, enthält das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in § 38 etwas genauere Bestimmungen.
Was ein Datenschutzbeauftragter für einen Kündigungsschutz genießt, ist auch hier nicht zu finden. In dieser Frage wird auf § 6 Abs. 4 verwiesen, welcher sich eigentlich nur mit behördlichen Datenschutzbeauftragten befasst, in diesem Aspekt aber auch für nichtöffentliche Stellen gilt.
Demnach ist die Abberufung nur dann zulässig, wenn § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angewandt wird. Was heißt das genau? Der genannte Paragraph behandelt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher liegt dann vor, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter zugemutet werden kann.
Kündigung des Datenschutzbeauftragten aus dem Arbeitsverhältnis
Sonderkündigungsschutz hat ein Datenschutzbeauftragter auch bezüglich seines Arbeitsverhältnisses, d. h. nicht nur in Bezug auf seine Funktion im Bereich des Datenschutzes.
Auch hier sieht das BDSG vor, dass eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich ist. Zudem bekommt ein Datenschutzbeauftragter sogar einen Kündigungsschutz, der über die Ausübung dieser Funktion hinausgeht: Ein Jahr lang nach seinem Ausscheiden aus der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten ist er vor einer Kündigung sicher – vorausgesetzt, dass kein wichtiger Grund besteht, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Es zeigt sich also: Ein Datenschutzbeauftragter ist nicht unkündbar. Allerdings ist er in besonderem Maße geschützt, um die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten unabhängig ausüben zu können. Dass ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegen muss, stellt eine deutliche Hürde dar. Sowohl für seine Benennung als auch sein Arbeitsverhältnis genießt ein Datenschutzbeauftragter damit einen Kündigungsschutz.
B. meint
27. Mai 2021 at 11:46
Wie sieht es dann aus, wenn in einem Kleinunternehmen mit 8 Mitarbeitern eine Änderungskündigung wegen betrieblicher Gründe ausgesprochen werden muß und gleichzeitig die Arbeitszeit und das Gehalt gekürzt werden muss. Muss der Datenschutzbeauftragte dann auch gekündigt oder widerrufen werden.
Gert meint
27. März 2019 at 16:01
Hallo Zusammen,
ich frage mich, ob ein sog. besonderer Grund dann vorliegt, wenn die Tochtergesellschaft insolvent geht. Heißt: Der Mitarbeiter ist benannt als Konzerndatenschutzbeauftragter, einer der Tochtergesellschaften – für die der Mitarbeiter angestellt ist – geht insolvent.
Wie sähe es dann aus?
Danke und beste Grüße
Gert