Das Wichtigste zur Abberufung eines externen Datenschutzbeauftragten in Kürze
- Ein externer Datenschutzbeauftragter verfügt nicht über einen Kündigungsschutz.
- Soll ein solcher abberufen werden, muss seine Benennung widerrufen und der Dienstleistungsvertrag gekündigt werden.
- Die Kündigung des Vertrags ist in der Regel problemlos möglich.
Was bei der Abberufung externer Datenschutzbeauftragter zu beachten ist
Inhaltsverzeichnis
Wer nicht mit der Leistung zufrieden ist, die ein Mitarbeiter erbringt, erwägt in der Regel eine Kündigung. In manchen Fällen ist eine solche aber nicht ganz so einfach. Zum Beispiel genießen betriebliche Datenschutzbeauftragte in der Regel einen besonderen Kündigungsschutz.
Doch wie sieht das Ganze bei einem externen Datenschutzbeauftragten aus? Kann die Zusammenarbeit mit ihm auf einfache Weise beendet werden, wenn das Unternehmen mit ihm nicht zufrieden ist oder dieser Fehler bzw. Versäumnisse aufzuweisen hat?
Ein externer Datenschutzbeauftragter hat keinen Kündigungsschutz
Anders als ein interner Datenschutzbeauftragter mit einem gewissen Schutz vor seiner Kündigung hat ein externer Datenschutzbeauftragter keine solche Sicherheit. Da er kein Mitarbeiter des Unternehmens ist, fehlt ihm dieses Privileg. Dies hat zur Folge, dass bei der Abberufung externer Datenschutzbeauftragter keine derartigen Arbeitnehmerrechte Berücksichtigung finden.
Zwei Aspekte müssen beachtet werden: Der Dienstleistungsvertrag, in dem die Modalitäten der Dienste des externen Datenschutzbeauftragten festgelegt sind, sowie seine Benennung.
Dienstleistungsvertrag kündigen
Externer Datenschutzbeauftragter wird eine Person aber nicht einfach durch die bloße Benennung. Da sie von außerhalb kommt, wird die Zusammenarbeit mit ihr durch den Dienstleistungsvertrag geregelt. Dies hat natürlich Folgen für die Abberufung. Ein externer Datenschutzbeauftragter kann also nicht einfach nur durch den Widerruf seiner Bestellung von seinen Aufgaben entbunden werden.
Zusätzlich muss sein Vertrag fristgemäß gekündigt werden. Dies ist jedoch in der Regel problemlos möglich, da hier, wie bereits erwähnt, keine arbeitsrechtlichen Schutzmechanismen greifen. Für Unternehmen hat ein externer Datenschutzbeauftragter also den Vorteil, dass sie in seiner Auswahl sehr viel flexibler sein können.
Gründe für die Abberufung externer Datenschutzbeauftragter
Warum ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten abberufen will, kann unterschiedliche Gründe haben. So kann es bei internen Datenschutzbeauftragten dazu kommen, dass sie durch andere Aufgaben, die womöglich im Nachhinein hinzugekommen sind, bei ihren Pflichten bezüglich des Datenschutzes in einen Interessenkonflikt geraten könnten. Die Bestellung einer anderen Person kann hier die Lösung sein.
Auch ein Ersatz der internen durch eine externe Bestellung kann ein Grund für eine Abberufung sein. Auf diese Weise können beispielsweise solche Interessenkonflikte von Anfang an ausgeschlossen werden. Die Reduzierung von Kosten kann hier ebenfalls eine Rolle spielen.
Bei einem externen Datenschutzbeauftragten ist dies nicht der Fall. Er verrichtet seine Dienste über einen Vertrag. Werden seine Leistungen nicht mehr gebraucht, etwa weil eine Entscheidung zugunsten einer internen Bestellung gefallen ist oder nach der Abberufung ein anderer externer Datenschutzbeauftragter, der besser oder günstiger ist, eingesetzt werden soll, so kann dieser Vertrag einfach gekündigt werden.
Hans meint
14. August 2020 at 14:04
Hallo, wie ist denn der Fall, wenn ein externer Datenschutzbeauftragter zu einer Schwestergesellschaft gehört? Also nehmen wir an, Konzern A hat eine extra Gesellschaft für Compliance gegründet. Dort „sitzt“ der DSB und ist dann als Externer für eine andere Tochtergesellschaft.
Würde hier auch kein besonderer Kündigungsschutz gelten? Denn das wäre ja eine einfache Möglichkeit, das Sonderkündigungsrecht auszuhebeln.
Sven meint
6. Juni 2018 at 14:29
Kann ein extern Bestellter DSB auch Abberufen werden BEVOR sein Dienstleistungsvertrag endet, um einen anderen externen DSB per SOFORT zu bestellen?
Immer vorausgesetzt, dass die Verträglichen Leistungen gegenüber dem Abberufenen DSB bis zum Ende der Vertragslaufzeit vom Unternehmen bezahlt werden!
Und wie ist dies rechtlich zu begründen?
datenschutz.org meint
17. Juli 2018 at 13:58
Hallo Sven,
wir dürfen leider keine Rechtsberatung erteilen. Um rechtliche Auskünfte dieser Art zu erhalten, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.
Die Redaktion von Datenschutz.org