Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine lange umstrittene Frage entschieden: Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Polizei das Handy unter Zwang entsperren, indem sie den Finger eines Beschuldigten mit Zwang auf einen Fingerabdrucksensor legt. Dies entschied der 2. Strafsenat am 13. März 2025 (Beschl. v. 13.03.2025, Az. 2 StR 232/24).
Die Zwangsentsperrung ist beim Handy durch die Polizei erlaubt

Im zugrunde liegenden Fall handelte es sich um einen Angeklagten, der bereits zuvor aufgrund von Vorfällen in einer Kindertagesstätte mit einem Berufsverbot belegt worden war. Gegen ihn wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderpornographischer Inhalte eingeleitet.
Bei einer richterlich angeordneten Wohnungsdurchsuchung sollte insbesondere auch nach Mobiltelefonen gesucht werden. Die Ermittler fanden mehrere Smartphones, die jedoch durch Verschlüsselung geschützt waren. Der Angeklagte verweigerte es ausdrücklich, die Geräte freiwillig zu entsperren oder den Zugangscode preiszugeben.
Um dennoch auf die gespeicherten Daten zugreifen zu können, legten die Beamten dem Beschuldigten zwangsweise den Finger auf den Fingerabdrucksensor des Smartphones. Dadurch konnte die Polizei das Handy entsperren und die auf den Geräten gespeicherten kinderpornographischen Inhalte wurden daraufhin als Beweismittel gesichert.
Zwangsentsperrung des Handys: BGH gibt grünes Licht
Die Verteidigung argumentierte in der Revision, dass die Maßnahme gegen das Recht auf ein faires Verfahren, die Selbstbelastungsfreiheit sowie die informationelle Selbstbestimmung verstoße. Der BGH wies diese Argumente zurück.
Dass die Polizei das Handy unter Zwang entsperren darf, stelle keine unzulässige Mitwirkungshandlung dar, sondern sei von § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit den Vorschriften zur Durchsuchung und Beschlagnahme gedeckt.
(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.
Folgende Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein:
- Die Durchsuchung muss richterlich angeordnet sein (§§ 102, 105 Abs. 1 StPO).
- Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein.
Der BGH folgt damit einer Entscheidung des OLG Bremen und bestätigt, dass technische Entwicklungen wie Fingerabdrucksensoren unter bestehende gesetzliche Ermächtigungen fallen können. Die Eingriffsintensität sei angesichts des Tatverdachts verhältnismäßig gewesen.
Selbst wenn § 81b StPO nicht als Grundlage ausreichen würde, wären laut des BGH die Daten dennoch verwertbar – gestützt auf §§ 110, 94 StPO.
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