Das Wichtigste zum Recht auf Löschung in Kürze
- Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) räumt Betroffenen ein Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von zu Ihrer Person hinterlegten Daten ein – sofern diese unrechtmäßig erhoben wurden, zweckentfremdet, (teilweise) unrichtig oder aber veraltet sind.
- Jeder Betroffene kann gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Stellt er Fehler in der Auskunft fest, kann er die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten beantragen.
- Grundsätzlich sind öffentliche und nichtöffentliche Stellen zur regelmäßigen Kontrolle des Datenbestandes angehalten und müssen Daten von sich aus rechtzeitig löschen, berichtigen oder sperren. Der Anspruch auf Datenlöschung seitens des Betroffenen dient vor allem als zusätzliche Kontrollinstanz.
Wichtig! Dieser Text bezieht sich auf die nicht mehr gültige Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), welches mit Wirkung zum 25. Mai 2018 durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das BDSG-neu abgelöst wurde. Infos zu den aktuellen Datenschutzregelungen finden Sie hier:
§§ 20, 35 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten
Inhaltsverzeichnis
Öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen in eng gestecktem Rahmen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, solange der Datenschutz im Unternehmen und der Behörde gewahrt bleibt.
Doch: Die gespeicherten personenbezogenen Daten können auch veralten, unzulässig erhoben worden oder der Zweck ihrer Verwendung erfüllt sein. Zudem gelten für die Speicherung mitunter auch Verjährungsfristen. Tritt die Verjährung der Datennutzung ein, müssen die Daten gesperrt oder gelöscht werden.
In diesen Fällen können Betroffene mit einem Antrag Ihr Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung der Daten gegenüber öffentlichen (Paragraph 20 BDSG) und nichtöffentlichen Stellen (Paragraph 35 BDSG) in Anspruch nehmen. Die Paragraphen 20 und 35 BDSG bestimmen, in welchen Fällen Daten von den Verantwortlichen in den öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren sind:
- Berichtigung: Nach §§ 20,35 BDSG (jeweils Absatz 1) sind die Daten dann zu korrigieren, wenn diese offensichtlich falsch bzw. veraltet sind.
- Löschung: Die Löschung von Daten hat dann zu erfolgen, wenn
- der Löschung gesetzlich geregelte Aufbewahrungsfristen entgegenstehen
- anzunehmen ist, dass durch eine Löschung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wären
- die Löschung nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Arbeitsaufwand erfolgen kann aufgrund der besonderen Speicherungsart
Beim Sperren von personenbezogenen Daten werden diese zwar nicht aus der automatisierten Speicherung herausgenommen, sollen jedoch für sämtliche Personen unzugänglich aufbewahrt werden. Auch kein Mitarbeiter der öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen darf dann noch an die gesperrten Informationen herankommen. Schon allein die Tatsache der Sperrung darf auch nicht mehr übermittelt werden.
Wie können Sie Ihr Recht auf Datenlöschung durchsetzen?
Stellen Sie in einer erteilten Datenauskunft fest, dass diese Fehler enthält bzw. Daten, die nicht hätten aufgeführt werden dürfen, bei dem Unternehmen oder der Behörde hinterlegt sind, können Sie Ihren nach §§ 20, 35 BDSG bestehenden Anspruch auf Datenlöschung, -berichtigung oder -sperrung geltend machen, denn:
Grundsätzlich sind öffentliche und nichtöffentliche Stellen dazu verpflichtet, von sich aus regelmäßig den Datenbestand zu prüfen und auf Verjährungsfristen, Zweckerfüllung und datenschutzkonforme Verwendung der Daten zu achten. Durch das nach §§ 20,35 BDSG im Datenschutz gewährte Recht des Betroffenen auf Löschung der Daten (bzw. der Berichtigung oder Sperrung) soll diesem jedoch eine erhöhte Kontrolle über den regelkonformen Umgang mit seinen personenbezogenen Daten gewährt werden.
Und da sowohl in Behörden als auch gerne mal in privatwirtschaftlichen Unternehmen bei der Datenkontrolle geschludert wird, ist ihm eine regelmäßige Eigenkontrolle gewährt.
Stefan meint
Ich möchte ein Google Konto vollständig, mit allen Daten und eMail Adressen löschen.
Aber anscheinend ist dies nicht möglich, denn selbst wenn ich da Konto löschen lasse, ist es noch vorhanden!
Wie kann ich die Löschung durchsetzen?!