Das Wichtigste zur Telemedizin in Kürze
- Der Begriff der Telemedizin beschreibt per Definition die medizinische Versorgung und Betreuung von Patienten unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel und Informationstechnik.
- Aufgrund der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten unterliegen telemedizinische Leistungen und Anwendungen in erhöhtem Maße dem Datenschutz.
- Wichtige Projekte sind neben der elektronischen Gesundheitskarte auch Videosprechstunde, elektronische Patientenakte sowie elektronischer Arztbrief.
- Ziele der telemedizinischen Anwendungen sind die Optimierung und Verbesserung der ärztlichen Versorgung.
Was ist unter Telemedizin zu verstehen? Definition der medizinischen Telematik
Inhaltsverzeichnis
Der Begriff der Telemedizin beschreibt im Allgemeinen die Nutzung unterschiedlicher neuer Medien im Rahmen der ärztlichen Versorgung und Therapie. Es handelt sich um einen Teil der Telematik (Wortkombination aus Telekommunikation und Informatik), der sich speziell auf den medizinischen Bereich bezieht. Die Telemedizin soll die Abläufe ärztlicher Versorgung vereinfachen, optimieren und idealerweise auch beschleunigen. Unterschiedlichste Vorgänge fallen in diesen Bereich:
- Erstellung der elektronischen Patientenakte
- elektronische Gesundheitskarte
- Videosprechstunde (Arzt <> Patient) und Telekonsil (Arzt <> Arzt)
- Telemonitoring (Fernüberwachung und Ferndiagnose etwa bei Kardiovertern, umgs.
- Herzschrittmacher)
- elektronischer Arztbrief
- u. v. m.
Die Bundesärztekammer fasst folgende allgemeine Definition für die Telemedizin:
„Telemedizin ist ein Sammelbegriff für verschiedenartige ärztliche Versorgungskonzepte, die als Gemeinsamkeit den prinzipiellen Ansatz aufweisen, dass medizinische Leistungen der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung in den Bereichen Diagnostik, Therapie und Rehabilitation sowie bei der ärztlichen Entscheidungsberatung über räumliche Entfernungen (oder zeitlichen Versatz) hinweg erbracht werden. Hierbei werden Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt.“
Gesetzliche Grundlage der Telemedizin in Deutschland
Die Gesundheitsdaten einer natürlichen Person fallen unter die besonderen Kategorien personenbezogener Daten und sind als solche durch den Datenschutz besonders geschützt, nicht erst mit Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Ob nun analog oder automatisiert, die Verarbeitung solcher Daten bedarf eines erhöhten Maßes an Sorgfalt und Sicherungsmaßnahmen.
Um einen gesetzlichen Rahmen für den Umgang mit Patientendaten für in der Telemedizin initiierte Projekte zu schaffen, wurde im Jahre 2015 das sogenannte E-Health-Gesetz erlassen, das noch im selben Jahr in Kraft trat (Aktualisierungen 2016 und 2017).
Die vollständige Bezeichnung „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze“ verweist darauf, dass es kein in sich geschlossenes Telemedizin-Gesetz gibt, sondern unterschiedliche gesetzliche Grundlagen in diesem Bereich zusammenfallen. Unterschiedliche telemedizinische Anwendungen sollen gemäß E-Health-Gesetz eingeführt und umgesetzt werden. Die Videosprechstunde etwa ist seit 2017 zulässig.
Videosprechstunde: Zaubermittel der Telemedizin?
Schnell per Videoschaltung beim Arzt vorsprechen, Krankenschein zusenden lassen und im Bett bleiben? Ganz so einfach gestaltet sich die Videosprechstunde nicht. Das Angebot soll nicht nur der Bequemlichkeit der Patienten selbst dienen, sondern durch die Verringerung der Termine in den Arztpraxen zum einen laufende Behandlungen beschleunigen und zum anderen durch die körperliche Entlastung auch die Genesung fördern. Der Fernbehandlung werden dabei Grenzen auferlegt.
Die Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) untersagt die Fernbehandlung über Videosprechstunde, E-Mail oder Telefon in der Telemedizin zwar nicht grundsätzlich. Dennoch bestimmt § 7 Absatz 4 MBO-Ä, dass diese Methoden lediglich der Versorgung und Betreuung von Bestandspatienten dienen soll.
Dadurch wird die persönliche Vorsprache beim Arzt nicht durch den Einsatz von Telekommunikationsmedien abgelöst, sondern lediglich ergänzt. Im Rahmen der Videosprechstunde können bereits in Behandlung stehende Patienten etwa Rücksprache bei Problemen bei der Genesung halten, ohne eigens die Praxis des Arztes aufzusuchen. Auch die Nachsorge nach Operationen kann so vereinfacht werden. Neuaufnahmen von Patienten sowie deren Versorgung ausschließlich über die Fernbehandlung werden durch die Musterberufsordnung jedoch abgelehnt.
Datenschutzrechtliche Herausforderungen bei der Telemedizin
Insbesondere die Datenübermittlung stellt eine große Herausforderung für die Ärzte dar. Der Umgang mit den besonders zu schützenden Gesundheitsdaten erfordert eine sichere Infrastruktur, die einen Zugriff durch Dritte unbedingt verhindern sollte. Dazu gehören nicht nur gesicherte Internetverbindungen. Im Rahmen der Videosprechstunde oder der Beratung mit einem anderen Arzt ist sicherzustellen, dass auch die telefonische Verbindung nicht von Unbefugten abgehört werden kann.
Darüber hinaus ist insbesondere bei der Übermittlung von Untersuchungsergebnissen oder Krankheitsbildern an den Betroffenen darauf zu achten, dass absolut sichergestellt sein muss, dass der Anfragende tatsächlich der Betroffene und damit zur Einsicht berechtigt ist. Insbesondere bei der E-Mail- oder Telefon-Kommunikation kann sich die Absicherung schwierig gestalten. Die technischen Maßnahmen, die zu ergreifen sind, gestalten sich aufgrund der besonderen Kategorien betroffener Daten ungleich komplexer (von der Zugriffskontrolle bis hin zur Datenübermittlung an Krankenkassen & Co.).
Probleme bei der Umsetzung der Telemedizin
Die telemedizinische Betreuung und Versorgung über ePatientenakte, eGesundheitskarte, eArztbrief sowie ePatientenfach bedarf aufgrund der hohen datenschutzrechtlichen Relevanz einer besonderen technischen Sicherung der Daten. Nicht nur die Gesundheitskarte macht dabei schon seit Jahren Probleme. Insbesondere die teils veraltete Infrastruktur – nicht nur in kleinen Arztpraxen -, macht den in der Telemedizin wichtigen Datenschutz anfällig.
Zwar sollen entsprechende finanzielle Unterstützungen die Erneuerung des technologischen Zustandes der Infrastruktur fördern. Der Aufwand, den die Telemedizin erfordert, bleibt dennoch enorm. Zum Teil sind die Computersysteme in Kliniken und Arztpraxen stark veraltet und entsprechend schlecht gegen An- und Eingriffe von Außen geschützt. In den letzten Jahren kam es immer wieder zu unbefugten Zugriffen. Der Umbau kostet nicht nur Zeit, sondern auch Gelder – auch wenn die Aktualisierung aufgrund der bestehenden Probleme unweigerlich erforderlich scheint.
Klaus meint
17. Dezember 2020 at 11:42
Die Einführung einer eGesundheits-Cart sehe ich mit ziemlichen Grausen entgegen. Wie sollen die sensiblen Daten gesichert werden, wenn es heute
die Möglichkeit gibt, fast absolut alle Daten abzufangen und zu eingenen unseriöse Zweck zu mißbrauchen. Wenn ich mein Smartphone oder das Tablet
nutze, habe ich immer das Gefühl, das dieses ein Eigenleben führt, worauf ich
keinen Einfluß habe. Es wurde so programmiert, daß möglichst viele Daten un-
bemerkt gesammelt werden und insbesonders bei System-Apps, habe ich
keine Mittel, wenn es nicht gerootet ist, dieses zu ändern. Wie soll ich zu solch
einen Gerät ein Vertrauen haben, wenn nur eine einschränkte Kontrolle des
Nutzers möglich ist. Ich selbst, nutze aus bestimmten Günden, keine soziale
Netze Punkt