Der BGH bestätigte nun in zwei Fällen, dass die Klarnamenpflicht auf Facebook in dieser Form unzulässig war. Öffentliche Profilnamen dürften auch Pseudonyme sein, sofern gegenüber dem Unternamen der Klarname angegeben wurde. Doch das Urteil hat nur für Altfälle Gewicht. Warum eine Rechtsänderung 2018 aktuell weiterhin zu Unsicherheiten führt!
BGH zur Klarnamenpflicht: Facebook musste Pseudonyme zulassen
Von Datenschutz.org, letzte Aktualisierung am: 27. Januar 2022