Update vom 16.06.2020: Seit dem frühen Dienstagmorgen steht die Corona-Warn-App nun zur Verfügung. Sie können Sie sich über den Apple App-Store oder Google Play kostenlos herunterladen:
Am Dienstagvormittag um 10.30 Uhr wollen Bundesregierung, Robert-Koch-Institut und die beteiligten Unternehmen die Corona-Warn-App offiziell vorstellen. Bereits ab heute Abend könnte die App zum Download bereitstehen. Sie soll mögliche Corona-Infektionsketten besser aufzeigen und Nutzern, die sich kürzlich in der Nähe nachweislich infizierter Personen aufhielten über ein potentielles Infektionsrisiko warnen. Doch wie genau funktioniert die Tracing-App? Sind Sie verpflichtet die App zu installieren? Und wie steht es eigentlich um den Datenschutz?
Kein gesondertes App-Gesetz: Bundesregierung setzt auf Freiwilligkeit

Kein Bonus für die Nutzung, keine Nachteile bei Nutzungsverweigerung: Die Corona-Warn-App der Bundesrgierung soll gänzlich auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt werden. Mit den Grundsätzen von Freiwilligkeit, Einwilligung des Nutzers sowie Widerrufbarkeit dieser Zustimmung sieht auch die Bundesjustizministerin Christina Lambrecht (SPD) die europäischen Datenschutzstandards als erfüllt an, eine gesonderte rechtliche Grundlage sei nicht erforderlich:
„Es gelten die allgemeinen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung ohne Wenn und Aber auch für die Corona-Warn-App. Deshalb sind alle datenschutzrechtlichen Fragen abgedeckt, und es gibt keine Veranlassung für ein spezielles App-Gesetz.“
Niemand darf damit zur Nutzung der Tracing-App gedrängt werden. Deren Anwendung zur Zugangsvoraussetzung etwa in Restaurants, Geschäften oder am Arbeitsplatz zu machen, wäre demnach unzulässig. Doch damit die App sich als wirksames Hilfsmittel in der Pandemie-Bekämpfung erweist, müssen dennoch möglichst viele Nutzer die Anwendung installieren und aktivieren.
Laut der Pressemitteilung der Bundesregierung zur Einführung der Corona-Warn-App vom 16.06.2020 soll das Tool einen Beitrag in der Pandemie-Bekämpfung leisten, ein Allheilmittel aber sei es nicht:
„Die App hilft, Infektionsketten schneller und umfassender zu erkennen und effektiv zu unterbrechen. Wenn jeder und jede Einzelne schnell über eine mögliche Infektion durch Kontakt mit einem Infizierten informiert wird, kann sie oder er schnell reagieren und sich und andere schützen. Die Familie, Freunde und das gesamte Umfeld. Die App ist ein wichtiger Beitrag, um die Covid19 Pandemie zu begrenzen. Die App ist kein Allheilmittel. Weiterhin bleiben Abstandhalten, Einhalten der Hygieneregeln und das Tragen der Alltagsmasken die wichtigsten Säulen der Pandemiebekämpfung.“
Verfolgen Sie hier ab 10:30 Uhr am 16.06.2020 live die Pressekonferenz zur Vorstellung der Corona-Tracing-App:
Wie funktioniert die Corona-Warn-App?
- Ist die Corona-Warn-App auf Ihrem Handy installiert, kann dieses über Bluetooth andere Smartphones in der Nähe erfassen, auf denen die App ebenfalls installiert und aktiviert ist.
- Die Handys tauschen dann untereinander anonymisierte Zahlencodes aus (Kurzzeitidentifikationsnummern) und speichern diese ab. Die Kurzzeit-IDs ändern sich in regelmäßigen Abständen.
- Ist ein App-Nutzer positiv auf das neuartige Coronavirus getestet worden, kann er dies mittels eines QR-Codes vom Gesundheitsamt in der App angeben. Auch die Meldung einer nachgewiesenen Infektion bleibt so freiwillig.
- Anhand der Kurzzeit-ID lassen sich über den App-Server die Handys ausmachen, die sich in den letzten 14 Tagen im Umfeld des nachweislich Infizierten befunden haben (sofern auf diesen die Tracing-App ebenfalls installiert ist). Die Nutzer erhalten eine entsprechende Warnung.
- Wie potentielle Kontaktpersonen auf diese Warnung reagieren, bleibt ihnen überlassen. Ein Zwang, sich umgehend beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden oder vorsorglich in häusliche Isolation zu begeben, gibt es nicht.
Wie die Corona-Warn-App funktioniert und welche Probleme es bei der Nutzung geben kann, zeigt auch der folgende Bericht von WELT:
Probleme mit dem Datenschutz bei der Corona-Warn-App zu befürchten?

Gesundheitsdaten zählen zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Sie sind damit nach europäischem Datenschutzrecht in besonderer Weise zu schützen. Die Corona-Warn-App kommt der DSGVO dabei jedoch nicht nur bei den Voraussetzungen von Freiwilligkeit, Widerrufbarkeit und Einwilligung des Betroffenen in die Datenverarbeitung nach.
Durch die Verwendung von anonymisierten Kurzzeitidentifikationsnummern, die sich in regelmäßigen Abständen verändern, können diese nicht eindeutig einer natürlichen Person zugeordnet werden. Selbst wenn ein Nutzer nach einem positiven Coronatest die Infektion in der App meldet, lässt sich dies nicht auf eine bestimmte, namentlich bekannte Person zurückführen. Die Gesundheitsdaten bleiben also ebenso anonymisiert, der Datenschutz gewahrt.
Als problematisch könnte sich jedoch trotz ihrer Vorteile der Einsatz der Bluetooth-Technologie bei der Corona-Warn-App erweisen. Die Kurzstrecken-Funktechnik war in den vergangenen Jahren schon öfter Einfallstor für unerwünschte An- oder Zugriffe auf Geräte. Zwar kann dem Missbrauch der Gesundheitsdaten aufgrund der anonymisierten Kennung vorgebeugt werden, ein unerwünschter Zugriff auf Handys mit dauerhaft aktivierter Bluetooth-Funktion lässt sich jedoch nicht gänzlich ausschließen.
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Michael meint
Hallo,
das klingt alles so einfach, aber was ist mit der Nutzung der CWA auf dienstlichen Geräten?
Was ist wenn ein positiver Befund in die App auf einem dienstlichen Gerät eingegeben wird? In diesem Fall muss eine Verantwortliche Stelle sich mit Daten besonderer Kategorie auf einem dienstlichen Gerät auseinandersetzen. Wie ist das zu bewerten?
Im Rahmen der Nutzung werden IP-Adressen gespeichert, wie ist damit umzugehen?
Hat sich schon jemand mit diesen Fragen auseinandergesetzt?
Mit freundlichen Grüßen
Michael