FAQ: Datenschutz bei der Befreiung von der Maskenpflicht
Grundlegend befugt, die Glaubhaftmachung der Befreiung von der Maskenpflicht zu verlangen, ist insbesondere die Polizei. Infos zu weiteren Personengruppen, die entsprechende Nachweise verlangen können, finden Sie hier. Da die Gesundheitsdaten als besondere Kategorien personenbezogener Daten einzuordnen sind, darf nicht jede beliebige Person deren Herausgabe fordern.
Nein. Geschäftsinhaber sind regelmäßig durch die Datenschutzregelungen nicht befugt diese besonderen Nachweise zu verlangen. Sie können aber bei fehlender Weigerung entsprechend reagieren. Mehr dazu lesen Sie hier.
Die Corona-Verordnungen der Länder sehen regelmäßig keine Pflicht vor, ein entsprechendes ärztliches Attest zu besitzen. Es kann jedoch bei der Glaubhaftmachung helfen.
Chaotische Zustände bei der Maskenbefreiung
Inhaltsverzeichnis
Die Corona-Krise hat auch den Datenschutz vor besondere und neue Herausforderungen gestellt. Besonders im Fokus steht dabei häufig die Befreiung von der Maskenpflicht. Die Mundschutzpflicht gilt in den meisten Bundesländern mittlerweile nicht mehr nur beim Einkaufen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln, sondern durchaus auch in Arztpraxen, Schulen, Büros oder gar auf öffentlichen Plätzen.
Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten jedoch in aller Regel bundesweit für Menschen, denen das Tragen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht zugemutet werden kann. Darunter können unter anderem Personen mit Lungenerkrankungen wie Asthma oder COPD, aber auch Herzleiden und psychischen Erkrankungen (z. B. bei Beklemmungen) fallen. Auch Gehörlose müssen regelmäßig keine Maske tragen, wenn dies zum Zwecke der Kommunikation erforderlich ist.
Im Falle einer Kontrolle müssen Betroffene in aller Regel glaubhaft machen, dass ihnen das Tragen eines Mundschutzes nicht zuzumuten ist, wenn sie ein Bußgeld umgehen wollen. Hilfreich dabei kann ein ärztliches Attest sein, dass die Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht eindeutig belegt. Doch wie steht es um den Datenschutz bei der Befreiung von der Maskenpflicht? Wem müssen Sie Ihr Attest tatsächlich vorzeigen?
Video: Dürfen Sie eigentlich mit Maske hinters Steuer?
Wie weit geht der Datenschutz bei der Befreiung von der Maskenpflicht?
Gesundheitsdaten fallen grundsätzlich unter die besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Als solche sind sie besonders schützenswert.
Das gilt mithin durchaus auch für Belege gesundheitlicher Einschränkungen wie ärztlicher Atteste. Nicht jeder darf diese einsehen.
Grundsätzlich müssen Betroffene laut Datenschutz über die Befreiung von der Maskenpflicht nur den folgenden Personengruppen auf Verlangen einen Nachweis erbringen:
- Polizisten oder Bundespolizisten
- Mitarbeiter der Ordnungsbehörden
- Kontrolleure der Deutschen Bahn
- je nach Rechtsgrundlagen im jeweiligen Bundesland z. B. auch Schulen
Für Inhaber von Geschäften hingegen sind die Befugnisse regelmäßig durch den Datenschutz begrenzt. Die Befreiung von der Maskenpflicht müssen Sie diesen gegenüber nicht glaubhaft machen. Gerade in diesem Bereich kommt es aber häufig zu Differenzen.
Wichtig: Alternativ zu einem ärztlichen Attest kann unter anderem auch ein Behindertenausweis als Nachweis über die Befreiung von der Maskenpflicht dienen, wenn die zugrunde liegende Behinderung diese glaubhaft machen kann.
Darf mir der Ladeninhaber trotz Befreiung von der Maskenpflicht den Zugang verwehren?
Auch wenn der Inhaber eines Geschäftes laut Datenschutz das der Befreiung von der Maskenpflicht zugrunde liegende Attest nicht selbst einsehen darf, stehen ihm unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung.
- Zunächst kann er etwa die Polizei hinzurufen. Die Polizisten selbst sind dann befugt, die Glaubhaftmachung entsprechend zu verlangen. Können Sie kein Attest vorlegen oder auf anderem Wege die Maskenbefreiung glaubhaft machen, kann sie dies dem Ladeninhaber dann mitteilen.
- Der Ladeninhaber kann Ihnen den Zugang zu seinem Geschäft untersagen. Selbst wenn Sie von der Maskenpflicht befreit sind, hat er noch immer das Hausrecht. Er kann Ihnen also – egal ob mit oder ohne gültige Befreiung – durchaus verbieten, sein Geschäft ohne Mundschutz zu betreten.
Sich dann auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu berufen, muss auch nicht immer funktionieren. Ziel des Gesetzes ist nach § 1 AGG nämlich:
“[…] Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.”
Behinderungen schließen dabei gesundheitliche Einschränkungen und Erkrankungen nicht automatisch mit ein. Nicht nur der Datenschutz gerät bei Befreiung von der Maskenpflicht und Corona-Krise also an seine Grenzen.
Wie die betroffenen Inhaber das am Ende aber regeln, zeigt sich im jeweiligen Einzelfall. Manche dulden Menschen ohne Maske in ihren Geschäften, auch wenn sie laut Datenschutz für die Befreiung von Maskenpflicht keinen Nachweis verlangen dürfen, andere verweisen betroffene Personen strikt aus ihren Geschäften, weil sie unter anderem auch einen Imageschaden fürchten.
Wichtig: Es gibt keine Attestpflicht! Ein ärztliches Attest kann zwar als Nachweis dienen, es ist jedoch in keiner Corona-Verordnung der Bundesländer verpflichtend vorgeschrieben. Verfügen Sie jedoch über ein entsprechendes gültiges Attest, kann es hilfreich sein, dieses stets mitzuführen und vorzuzeigen, um möglichen Konflikten vorzubeugen.
Flex meint
„Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass Supermarktinhaber eine Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen haben. Wird ein Geschäft für den „allgemeinen Publikumsverkehr“ eröffnet – wie es bei Supermärkten der Fall ist –, erteilt der Besitzer „generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall eine Zutrittsbefugnis“ , vgl. LG Bonn, Az.: 10 O 457/99.“
Es reicht der gesunde Menschenverstand, damit behinderte Menschen nicht von der Grundversorgung ausgeschlossen werden.
Das AGG ist fürn Arsch. Ich bin befreit aufgrund von Behinderung und nicht wegen Krankheit.
Theresa meint
Ich habe eine Frage. Wenn man an einer Tankstelle kein Geld hat, muss man einen Schuldschein ausfüllen. Da stehen alle Daten der Person drin, mehr als in so einem Attest. Wo ist dann der Sinn dahinter das ein Ladenbesitzer das Attest nicht fordern darf?
K. meint
Alle in Deutschland existierenden Gesetze sind für Arsch. Der Bürger in Deutschland hat viele Pflichten aber in jeder Form eingeschränkte Rechte. Ist ein Gesetz zu Gunsten eines Bürgers ausgelegt, wird es schnell geändert. Die Grundrechte wurden abgeschafft und Meinungsfreiheit gab es noch nie.
nyleve1311 meint
Wenn es keine Meinungsfreiheit gebe, dürftest du das hier nicht ungestraft schreiben, denk mal darüber nach.
Nana meint
Nun, die Aussage zum Verwehren des Zutritts bei Befreiung ist nicht ganz richtig. Aufgrund einer Atemwegserkrankung, die chronisch ist, muss jemand nach dem AGG Zutritt erhalten, da diese Erkrankung damit unter den Begriff der Behinderung fällt. Diese Auskunft wurde mir von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes schriftlich bestätigt
Datenschutz.org meint
Hallo Nana,
vielen Dank für Ihren Hinweis.
Die Redaktion von datenschutz.org
Marianne meint
Muß ich der Polizei mein ärztliches Attest mit Diagnose vorzeigen.
Es geht hier um den Datenschutz über meinen Gesundheitszustand der auch einen Polizisten nichts angeht.
Datenschutz.org meint
Hallo Marianne,
die Kontrolle auch von Attesten im Zuge der Maskenbefreiung fällt in den hoheitlichen Aufgabenbereich von Polizei- und Ordnungsbehörden. Polizisten können mithin regelmäßig die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen.
Die Redaktion von datenschutz.org
Stephan meint
So krank kann man nicht sein das man in Geschäften keine Maske tragen kann… und wer so “krank” ist der muss sowieso in solchen Zeiten zuhause bleiben !!!!
Amaniitaa meint
Allein die Handlungen die Ihr eigenes Leben und das Ihrer eventuellen Schutzbefohlenen betrifft, darf für Sie von Interesse sein oder hat Ihnen ein anderer Mensch die Erlaubnis erteilt, dass Sie sich in seine privaten gesundheitlichen Beweggründe einbringen dürfen?
maaß meint
Wo ist das Problem das Attest vorzuzeigen? Man kann nicht nur immer auf sein Recht bestehen und sich dann beschweren das dies andere auch tun.
Attestinhaber beruft sich auf den Datenschutz der Ladeninhaber auf sein Hausrecht.
Ich habe Kunden, die Ihren Sauerstoff mitführen und eine Maske tragen um sich und andere zu schützen, daher fällt es mir sehr schwer zu glauben das die Maskenbefreiung wirklich notwendig ist. Wobei ich nicht eine generelle Möglichkeit ausschließen möchte.
Dieter meint
Ich gebe mein befreiendes Atest (bin Multimorbid erkrankt…) unter gar keinen Umständen aus der Hand! Ich zeige es auf verlangen durch Berechtigte vor; aber mit Abstand und händige es nicht aus! Ich gehe regelmässig davon aus das der mir gegenüberstehende Kontrollierende weder fachlich, noch sachlich, in der Lage ist zu entscheiden, ob das Atest begründet ist oder nicht. Ein Anspruch auf Einziehung oder Beschlagnahme bestreite ich. Niemand kann in Deutschland gezwungen werden, Beweise beizubringen die seine “Schuld” beweisen könnte. Ausserdem gilt sowohl die Unschuldsvermutung (bis zum Beweis des Gegenteils durch ein ordentliches Gerichtsverfahren…) und zum anderen befinden wir uns hier im Bereich des Ordnungswidrigkeitsrechts d.h. weit, weit unterhalb des Strafrechts. Bis jetzt in keinem Laden auf Schwierigkeiten gestossen mit meinem Atest. Es enthält keinerlei Hinweise darauf wegen welcher Erkrankungen die Befreiung erfolgt!
Bettina meint
Bin aufgrund meiner Schwerhörigkeit zu 50 Grad schwerbehindert und habe seit 2.11.2020 ein ärztliches Attest mit der o.g. Begründung eine Maskenbefreiung, welches die Bundesregierung dementsprechend geregelt hat, insofern, dass meine Begleitperson und ich beide von der Maskenpflicht befreit sind. Ich arbeite seit 11 Jahren an einer Grundschule in Baden Württemberg und seit heute gilt die absolute Maskenpflicht mit der Ausnahme, dass Kinder, die ein Attest vorlegen, davon zu befreien sind. Mein Rektor möchte nun im Schulamt oder Regierungspräsidium Stuttgart überprüfen lassen, ob meine weitere Befreiung akzeptiert werden kann. Ich bin auf Lippenlesen angewiesen und halte die Sicherheitsabstände und das Lüften im Klassenraum ein und bitte die Kinder in meinem Beisein, wenn sie mit mir reden, die Maske runterziehen. Welche Rechte und Möglichkeiten bleiben mir? Für die Antwort bedankt sich Tina