Das Wichtigste zum Datenschutz bei Drohnen in Kürze:
Ja. Auch bei Flügen mit Drohnen müssen Vorschriften zum Datenschutz beachtet werden. Wenn mit Kamera ausgestattete Drohnen außerhalb des eigenen Grundstücks geflogen werden, kann es zu Datenschutzverletzungen kommen.
Ja. Die Drohnenverordnung bestimmt, wo Drohnen fliegen dürfen und wo nicht. Zudem gibt es auch Regelungen für die Nutzung von Aufnahmen durch Drohnen. Das Aufnehmen von Video- oder Bildmaterial außerhalb privater Grundstücke ist ohne die Erlaubnis der betreffenden Personen unzulässig. Mehr dazu hier.
Ja. Zu diesen zählen unter anderem militärische Bereiche, Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Gefängnisse, Katastrophengebiete, Naturschutzgebiete oder Einsatzorte von Rettungskräften. Weitere Informationen dazu lesen Sie hier. Gärten und Terrassen anderer Personen sind zudem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.
Warum ist die Drohnen-Nutzung vom Datenschutz betroffen?
Inhaltsverzeichnis
Spektakuläre Hochzeitsfotos, 360°-Aufnahmen bei sportlichen Aktivitäten aller Art oder Qualitätskontrolle in der Landwirtschaft – Drohnen sind vielseitig einsetzbar und erfreuen sich mittlerweile bei vielen Bürgerinnen und Bürgern großer Beliebtheit. Aber dürfen die mit Kameras ausgestatteten Flugobjekte beliebig geflogen werden oder greift bei der Drohne der Datenschutz?
Welche Rechte verletzt werden können, wenn Sie eine Drohne zum Zwecke von Kameraufnahmen fliegen lassen und inwiefern der Datenschutz die Drohnen-Nutzung wegen Erfassung personenbezogener Daten einschränkt, erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Datenschutz bei Drohnen: Seit 2020 gilt eine neue Drohnenverordnung
In die Kritik geraten Drohnen öfters insbesondere wegen der mehr oder weniger leistungsstarken Kameras, mit denen die meisten Modelle ausgestattet sind. Dadurch liegen die technischen Möglichkeiten zur Videoüberwachung der Umgebung vor. Die rechtliche Grundlage für den Einsatz von Drohnen bildet die Durchführungsverordnung der Europäischen Union (EU) 2019/947, welche seit dem 31.10.2020 in Kraft ist. Die nationale Drohnenverordnung von 2017 wird somit abgelöst. Übergangsregelungen für alte Drohnen gelten bis 31.12.2022.
Bleibt die Frage, ob bei der Drohne der Datenschutz tatsächlich greifen muss bzw. wann ein Drohnenflug gemäß Drohnenverordnung erlaubt ist und wann nicht. Wichtig ist, dass die Regelungen der Verordnung von 2017 diesbezüglich solange weiter gelten bis die neuen Bestimmungen zu den Flugverbotszonen in Kraft treten. Dies soll zum Ende des Jahres 2021 geschehen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Drohnenflug als Beobachtung eingestuft wird? Der Bedeutung des Wortes folgend muss hierbei eine optische und/oder akkustische Erfassung vorliegen. Gemäß Drohnenverordnung ist beispielsweise der Einsatz unbemannter Flugobjekte verboten, wenn diese mit einer Kamera ausgestattet sind und über Wohngebieten, fremden Privatgrundstücken oder Flugverbotszonen eingesetzt werden.
Drohne im Wohngebiet: Datenschutz greift beim Persönlichkeitsrecht
Wer seine Drohne in der Nachbarschaft fliegen lässt, der erfasst mitunter auch Gärten und Terrassen anderer Personen. Durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind diese der Privatsphäre angehörenden Bereiche jedoch geschützt. Informationen aus diesen Räumen dürfen nicht beliebig erfasst oder sogar verbreitet werden. So sieht es die Rechtslage bei der Drohnennutzung jedenfalls vor.
Bei der Drohne wird der Datenschutz demnach verletzt, wenn der Besitzer des Flugobjektes ohne Genehmigung Aufnahmen von Privatgelände anfertigt, speichert oder weitergibt. Im eigenen Garten hingegen oder auf Modellflugplätzen können Sie Drohnen bis zu einer Höhe von 100 Metern fliegen lassen ohne Gefahr zu laufen datenschutzrechtliche Vorschriften zu verletzen.
Wo gilt ein Drohnenflugverbot?
Da es im Bereich des Luftraumes einige besonders sensible Bereiche gibt, gilt zum Teil ein dauerhaftes Drohnenflugverbot. Wo dies gemäß der neuen Drohnenverordnung unter anderem der Fall ist, können Sie folgender Liste entnehmen:
- in der weiträumigen Umgebung von Flughäfen
- über Menschenansammlungen
- in der Umgebung von Bundes- und Landesbehörden
- in der Nähe von Industrieanlagen
- innerhalb von Naturschutzgebieten
- an Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften
Rechtliche Grundlage für die Einrichtung von Flugverbotszonen ist die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten. 2017 wurde diese vom Bundesverkehrsministerium erlassen und wird derzeit an die aktuellen Vorgaben der EU-Verordnung angepasst.
Außerdem müssen alle Drohnenmodelle ab einer Startmasse von 250 Gramm über eine feuerfeste Kennzeichnung verfügen, um im Schadensfall den Halter ausfindig machen zu können. Unbenannte Flugobjekte unter 250 Gramm müssen registriert werden, wenn eine Kamera verbaut ist.
Hobbypiloten sollten in diesem Zusammenhang am besten auch vor Flugantritt klären, inwieweit die Privathaftpflicht eventuelle Schäden abdeckt.
Andernfalls empfiehlt es sich eine geeignete Zusatzversicherung abzuschließen. Bezüglich des Gewichtes gilt bei der Drohne unabhängig vom Datenschutz außerdem, dass ab einem Startgewicht von zwei Kilogramm ein Kenntnisnachweis sowie ein Mindestalter von 16 Jahren vorgeschrieben sind.
Gitta meint
3. April 2020 at 14:09
Mein Nachbar hat angekündigt, dass er die Bewohner mit einer Kamera überwachen wird, wenn sich diese nicht entsprechend den Bestimmungen anlässlich zum Schutz vor der Corona-Infektion verhalten. Er verbietet mit einem Aushang an seiner Wohnungstür den Kontakt von Mitmenschen, die ihren Briefkasten leeren und sich im Hause begegnen. Er untersagt ihnen sogar, dass sie sich draußen nicht aufzuhalten haben und sie mögen das Rum-Labern unterlassen.
Wie schlimm, wenn Menschen psychisch krank sind, wir sind alle sehr ängstlich, wissen nicht, was er im schilde führt. Und das alles, weil er kritisiert wurde, dass er seinen Müll und leere Kartons nicht vor seiner Wohnungstür zu lagern hat. Auf der Etage war jeden Tag dieser Unrat vorzufinden, auch an den Wochenenden, nur ja nicht in der eigenen Wohnung.
Hans meint
2. Juli 2019 at 22:39
Dieser Dreck gehört verboten und basta.
Grecco meint
9. Juli 2019 at 9:08
das ist eine sehr intelligente und sinnvolle aussage ……………
Amexos meint
14. Juni 2021 at 14:40
Klar Hans, früher was sowieso alles besser.
Dieter meint
10. Januar 2022 at 16:56
Hans, da bin ich ganz deiner Meinung! Die Jugend von heute….
alex meint
30. Juni 2023 at 13:23
ich gehoere zur sog. ‚jugend von heute‘ (mal egal, ob dieters kommentar ironisch gemeint war oder nicht), und finde, hans hat recht – wenn ich so mitkriege, was fuer missbrauch mit (v.a. kamera)drohnen betrieben wird..
die lax-naive gesetzgebung kann ich darum absolut nicht nachvollziehen; fluggeraete mit entspr. gewicht und ausstattung gehoeren nicht als massenprodukt in die haende von laien.