Das Wichtigste zum Datenschutz bei Drohnen in Kürze:
- Wenn mit Kamera ausgestattete Drohnen außerhalb des eigenen Grundstücks geflogen werden, kann es zu Datenschutzverletzungen kommen.
- Wenn das Flugobjekt (unabhängig von seinem Gewicht) dazu fähig ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, darf es außerhalb des eigenen Grundstücks bzw. abseits von Modellflugplätzen nicht geflogen werden.
- Gärten und Terrassen anderer Personen sind durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt und auch wo Flugverbotszonen herrschen, dürfen Drohnen nicht eingesetzt werden.
Warum ist die Drohnen-Nutzung vom Datenschutz betroffen?
Inhaltsverzeichnis
Spektakuläre Hochzeitsfotos, 360°-Aufnahmen bei sportlichen Aktivitäten aller Art oder Qualitätskontrolle in der Landwirtschaft — Drohnen sind vielseitig einsetzbar und erfreuen sich mittlerweile bei vielen Bürgerinnen und Bürgern großer Beliebtheit. Aber dürfen die mit Kameras ausgestatteten Flugobjekte beliebig geflogen werden oder greift bei der Drohne der Datenschutz?
Welche Rechte verletzt werden können, wenn Sie eine Drohne zum Zwecke von Kameraufnahmen fliegen lassen und inwiefern der Datenschutz die Drohnen-Nutzung wegen Erfassung personenbezogener Daten einschränkt, erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Datenschutz bei Drohnen: Seit 2017 gilt eine neue Drohnenverordnung
In die Kritik geraten Drohnen insbesondere wegen der mehr oder weniger leistungsstarken Kameras, mit denen die meisten Modelle ausgestattet sind. Dadurch sind nämlich die technischen Möglichkeiten zur Videoüberwachung der Umgebung vorliegend. Bleibt die Frage, ob bei der Drohne der Datenschutz tatsächlich greifen muss bzw. wann ein Drohnenflug gemäß Drohnenverordnung erlaubt ist und wann nicht.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Drohnenflug als Beobachtung eingestuft wird?
Der Bedeutung des Wortes folgend muss hierbei eine optische und/oder akkustische Erfassung vorliegen. Gemäß Drohnenverordnung ist der Einsatz unbemannter Flugobjekte verboten,
wenn das Flugobjekt (unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen.
Außerdem ist in der Drohnenverordnung des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgehalten, dass eine Drohne wegen der Datenschutz-Regeln grundsätzlich nur in Sichtweite geflogen werden darf.
Drohne im Wohngebiet: Datenschutz greift beim Persönlichkeitsrecht
Wer seine Drohne in der Nachbarschaft fliegen lässt, der erfasst mitunter auch Gärten und Terrassen anderer Personen. Durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind diese der Privatsphäre angehörenden Bereiche jedoch geschützt. Informationen aus diesen Räumen dürfen nicht beliebig erfasst oder sogar verbreitet werden. So sieht es die Rechtslage bei der Drohnennutzung jedenfalls vor.
Bei der Drohne wird der Datenschutz demnach verletzt, wenn der Besitzer des Flugobjektes Aufnahmen von Privatgelände anfertigt, speichert oder weitergibt. Im eigenen Garten hingegen oder auf Modellflugplätzen können Sie Drohnen bis zu einer Höhe von 100 Metern fliegen lassen ohne Gefahr zu laufen datenschutzrechtliche Vorschriften zu verletzen.
Wo gilt ein Drohnenflugverbot?
Da es im Bereich des Luftraumes einige besonders sensible Bereiche gibt, gilt zum Teil ein dauerhaftes Drohnenflugverbot. Wo dies gemäß der neuen Drohnenverordnung unter anderem der Fall ist, können Sie folgender Liste entnehmen:
- in der weiträumigen Umgebung von Flughäfen
- über Menschenansammlungen
- in der Umgebung von Bundes- und Landesbehörden
- in der Nähe von Industrieanlagen
- innerhalb von Naturschutzgebieten
- an Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften
Rechtliche Grundlage für die Einrichtung von Flugverbotszonen ist die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten. 2017 wurde diese vom Bundesverkehrsministerium erlassen. Ferner greift bei der Drohne auch der Datenschutz, wenn es um die Tageszeit geht, denn Nachts dürfen grundsätzlich keine Drohnenflüge stattfinden.
Außerdem müssen alle Drohnenmodelle ab einer Startmasse von 250 Gramm über eine feuerfeste Kennzeichnung verfügen, um im Schadensfall den Halter ausfindig machen zu können.
Hobbypiloten sollten in diesem Zusammenhang am besten auch vor Flugantritt klären, inwieweit die Privathaftpflicht eventuelle Schäden abdeckt.
Andernfalls empfiehlt es sich eine geeignete Zusatzversicherung abzuschließen. Bezüglich des Gewichtes gilt bei der Drohne unabhängig vom Datenschutz außerdem, dass ab einem Startgewicht von zwei Kilogramm ein Kenntnisnachweis sowie ein Mindestalter von 16 Jahren vorgeschrieben sind.
Hans meint
Dieser Dreck gehört verboten und basta.
Grecco meint
das ist eine sehr intelligente und sinnvolle aussage ……………
Gitta meint
Mein Nachbar hat angekündigt, dass er die Bewohner mit einer Kamera überwachen wird, wenn sich diese nicht entsprechend den Bestimmungen anlässlich zum Schutz vor der Corona-Infektion verhalten. Er verbietet mit einem Aushang an seiner Wohnungstür den Kontakt von Mitmenschen, die ihren Briefkasten leeren und sich im Hause begegnen. Er untersagt ihnen sogar, dass sie sich draußen nicht aufzuhalten haben und sie mögen das Rum-Labern unterlassen.
Wie schlimm, wenn Menschen psychisch krank sind, wir sind alle sehr ängstlich, wissen nicht, was er im schilde führt. Und das alles, weil er kritisiert wurde, dass er seinen Müll und leere Kartons nicht vor seiner Wohnungstür zu lagern hat. Auf der Etage war jeden Tag dieser Unrat vorzufinden, auch an den Wochenenden, nur ja nicht in der eigenen Wohnung.