Das Amtsgericht Riesa musste kürzlich entscheiden, ob der Abschuss einer Drohne zum Schutz der eigenen Persönlichkeitsrechte gerechtfertigt war (Urteil vom 24.04.2019, Aktenzeichen: 9 Cs 926 Js 3044/19). Es kam zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall ein bestehender Notstand den Drohnenabschuss erlaubte. Den Datenschutz oder die Persönlichkeitsrechte mit Waffengewalt zu verteidigen, bleibt aber auch weiterhin nur im Ausnahmefall zulässig.
Darum ging es im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Riesa

Die Staatsanwaltschaft verklagte einen Mann wegen Sachbeschädigung, weil dieser eine über seinem Grundstück schwebende Drohne mit einem Luftgewehr abschoss. Der Angeklagte sah im Drohnenabschuss eine Möglichkeit, Datenschutz und Persönlichkeitsrechte (insbesondere das Recht am eigenen Bild) seiner Familie zu schützen.
Die Drohne überflog dessen Garten, in dem sich die minderjährigen Kinder sowie die Ehefrau des Beklagten befanden, in einer Höhe von 2,5 bis 3 Metern. Sie verfolgte außerdem dessen Ehefrau und verstörte die Kinder. Eindeutige Gestiken, das Flugobjekt zu entfernen, ignorierte der Drohnenpilot, ebenso wie den zunächst angedrohten Abschuss mittels des Luftgewehrs durch den Beklagten. In letzter Konsequenze sah er sich zum Drohnenabschuss gezwungen, um Datenschutz und Persönlichkeitsrechte zu verteidigen.
Das Amtsgericht Riesa sah in dem aufdringlichen Verhalten des Drohnenpiloten einen Notstand gegeben:
„Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.“
§ 228 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Außerdem erfüllte der Drohnenpilot durch das Überfliegen des Gartens, Verfolgen und Filmen den Straftatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (vgl. § 201a Strafgesetzbuch). Der Einsatz des Luftgewehrs als letztem Mittel war im vorliegenden Fall ausnahmsweise gerechtfertigt, der Drohnenabschuss zweckmäßig, um Datenschutz und die allgemeinen Persönlichkeitsrechte zu bewahren.
Einen Überblick zu den wichtigsten Regeln bei der Nutzung von Drohnen erhalten Sie im folgenden Video von Stiftung Warentest:
Achtung: Waffengewalt nur im Ausnahmefall gestattet!

Liegt ein rechtfertigender Notstand vor, so kann im Einzelfall auch Waffengewalt zur Abwehr von Gefahr zulässig sein. Im vorgenannten Fall sollte der Drohnenabschuss so Datenschutz und Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verteidigen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass der Einsatz einer Waffe gegen Drohnen, Fotoapparate oder Videokameras immer gestattet ist, wenn ein Betroffener seine allgemeinen Persönlichkeitsrechte gefährdet sieht. Die Beschädigung oder Zerstörung eines Gegenstandes sollte stets nur letztes Mittel sein. Hätte die Gefahr auch auf anderem Wege abgewendet werden können, kann andernfalls eine widerrechtliche Handlung gegeben sein.
Schreibe einen Kommentar