Das Wichtigste zur datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung in Kürze
- Sind Speicherung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage gestattet oder geboten, ist dies nur bei Einwilligung des Betroffenen zulässig.
- Die Einwilligungserklärung muss dabei grundsätzlich eindeutig als solche erkennbar sein und muss neben dem Hinweis auf den jeweiligen Verwendungszweck auch die Rechte des Betroffenen auf Löschung, Auskunft und Widerspruch aufführen.
- Fehlt die Einwilligung des Betroffenen in einem solchen Falle und die Daten werden dennoch unzulässigerweise erhoben, so handelt es sich um einen Datenschutzverstoß.
Wie sollte eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung gestaltet sein?
Inhaltsverzeichnis
Gibt es keine rechtliche Grundlage, die die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten bestimmt und gestattet, bedarf es regelmäßig der Zustimmung des Betroffenen in derlei Vorgänge. Fehlt die Einwilligungserklärung, dürfen gemäß Datenschutz in solchen Fällen keine personenbezogenen Daten erhoben oder zu einem anderen Zweck verwendet werden. Die Nutzung und Verarbeitung unzulässig gewonnener Daten kann als Datenschutzverstoß gewertet werden.
Wollen öffentliche und nicht öffentliche Stellen entsprechende Probleme vermeiden, sind sie gut beraten, bei der Datenerhebung in Formularen, Umfragen & Co. stets die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung des Betroffenen einzuholen. Doch wie muss eine solche Einverständniserklärung gemäß Datenschutz aussehen?
Einwilligung bedarf gemäß Datenschutz der Eindeutigkeit
Gemäß Datenschutz muss die Einwilligungserklärung für den Betroffenen eindeutig als solche identifiziert werden können. Schon aus der Formulierung muss hervorgehen, dass die Person mit der Zustimmung in die Datenerhebung und -verarbeitung einwilligt. Allzu unpräzise Formulierungen wie: „Mir ist bekannt, dass …“, „Ich bin mir bewusst, dass …“, usf. sind dabei zumeist ungenügend.
Stattdessen können folgende Formulierungsbeispiele als geeignete Muster für eine Einwilligungserklärung gemäß Datenschutz gelten:
- „Mit meiner Unterschrift willige ich ein, dass …“
- „Ich erteile meine Einwilligung, dass …“
- „Ich bin damit einverstanden, dass …“
- „Durch Ihre Unterschrift geht die rückseitig dargestellte datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung für [Zweck] als Bestandteil in den Antrag über.“
- u. Ä.
Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung sollte nicht vom Antrag abgetrennt werden
Die gemäß Datenschutz vorgesehene Einverständniserklärung sollte grundsätzlich direkt auf dem Formular oder Antrag enthalten sein. Dabei kann diese zwar auch auf der Rückseite aufgedruckt werden – es bedarf jedoch um der Eindeutigkeit Willen eines entsprechenden Hinweises hierauf auf der Vorderseite.
Freiwilligkeit als oberstes Gebot
Ein wichtiger Hinweis muss auch darauf gegeben werden, dass die Abgabe der Einwilligungserklärung in jedem Fall freiwillig erfolgt. Sie darf aufgrund dessen nicht selbst Voraussetzung für die Erfüllung eines Vertrages sein. Die Angabe optionaler Daten ist mithin als eindeutig freiwillig kenntlich zu machen. Hierüber ist der Betroffene in der Einwilligungserklärung aufzuklären.
Zum Inhalt der Einwilligungserklärung
Neben den oben genannten formalen Kriterien muss eine Einwilligungserklärung auch im Datenschutz relevante inhaltliche Grundsätze beachten. Am wichtigsten ist dabei vor allem die Gewährleistung der Zweckbindung. Das Datenschutzrecht bestimmt, dass Daten nur zu einem bestimmten, vorher festgelegten Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen. Sie müssen dabei aber auch zweckdienlich sein.
Das bedeutet für die Einwilligungserklärung: Dem Betroffenen muss eindeutig dargelegt werden, zu welchem Zweck die jeweilige öffentliche oder nicht öffentliche Stelle die einzelnen Daten abfragt und nutzen möchte.
Sollen besondere Arten personenbezogener Daten erhoben werden, so muss auch dies explizit und ausführlich dargestellt sein. Hierunter fallen etwa Angaben zur Sexualität, Gesundheit oder Religion einer Person.
Daneben ist auch der Hinweis auf die Rechte des Betroffenen von Bedeutung. Neben dem Rechts auf Löschung, Sperrung und Berichtigung kommen hier das Auskunftsrecht sowie der Anspruch auf Widerruf der Einwilligungserklärung gemäß Datenschutz infrage.
Einwilligungserklärung im Datenschutz: Muster zur Veranschaulichung
Im Folgenden wollen wir Ihnen für die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung ein Muster an die Hand geben, das Inhalt, Form und Gestaltung eines solchen Abschnitts exemplarisch veranschaulicht.
Zu beachten ist dabei, dass dieses Muster für eine Einwilligungserklärung gemäß Datenschutz nicht universell anwendbar ist.
Grundsätzlich bedarf es der spezifischen Ausrichtung auf den jeweiligen Einzelfall, besonders in Bezug auf die Zweckbindung.
Wenden Sie sich bei der Erstellung einer solchen Erklärung deshalb stets an den Datenschutzbeauftragten in Ihrem Unternehmen.
Schriftliche Einwilligung gemäß Datenschutz (Muster)
Die im Vertrag angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, Bankdaten, die allein zum Zwecke der Durchführung des entstehenden Vertragsverhältnisses notwendig und erforderlich sind, werden auf Grundlage gesetzlicher Berechtigungen erhoben.
Für jede darüber hinausgehende Nutzung der personenbezogenen Daten und die Erhebung zusätzlicher Informationen bedarf es regelmäßig der Einwilligung des Betroffenen. Eine solche Einwilligung können Sie im Folgenden Abschnitt freiwillig erteilen.
Einwilligung in die Datennutzung zu weiteren Zwecken
Sind Sie mit den folgenden Nutzungszwecken einverstanden, kreuzen Sie diese bitte entsprechend an. Wollen Sie keine Einwilligung erteilen, lassen Sie die Felder bitte frei.
▢ Ich willige ein, dass mir die Kreditanstalt XYZ (Vertragspartner) postalisch Informationen und Angebote zu weiteren Finanzprodukten zum Zwecke der Werbung übersendet.
▢ Ich willige ein, dass mir die Kreditanstalt XYZ (Vertragspartner) per E-Mail/Telefon/Fax/SMS* Informationen und Angebote zu weiteren Finanzprodukten zum Zwecke der Werbung übersendet. (* bei Einwilligung bitte Unzutreffendes streichen)
[Ort, Datum]
[Unterschrift des Betroffenen]
Rechte des Betroffenen: Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung, Widerspruchsrecht
Sie sind gemäß § 34 BDSG jederzeit berechtigt, gegenüber der Kreditanstalt XYZ (Vertragspartner) um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen.
Gemäß § 35 BDSG können Sie jederzeit gegenüber der Kreditanstalt XYZ (Vertragspartner) die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.
Sie können darüber hinaus jederzeit ohne Angabe von Gründen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abändern oder gänzlich widerrufen. Sie können den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax an den Vertragspartner übermitteln. Es entstehen Ihnen dabei keine anderen Kosten als die Portokosten bzw. die Übermittlungskosten nach den bestehenden Basistarifen.
Einverständniserklärung gemäß Datenschutz: Muster zum Download
Hier können Sie die gemäß Datenschutz erforderliche Einwilligungserklärung als Muster herunterladen und den Anforderungen im Einzelfall entsprechend modifizieren:
Download als .PDF Download als .DOC
alfons meint
22. Juni 2018 at 10:09
Ergänzenden Fragen zum Beitrag vom 25.5.18: Ich bin für einen kleinen allgemeinnützigen Verein zuständig. Wir haben von unseren Mitgliedern Name, Adresse, Geburtsdatum erfasst und in einer Liste zusammengefasst. Genutzt werden diese Daten nur zur Information der Vereinsmitglieder untereinander, also welche Telefonnummer hat Kollege X und wann hat er Geburtstag, falls ich ihm gratulieren möchte. Muß für diese Liste eine Erlaubnis einholen?
datenschutz.org meint
1. August 2018 at 16:14
Hallo Alfons,
die Weitergabe der Daten kann in Ihrem Fall an die Einwilligung der Betroffenen gebunden sein. Dies können wir an dieser Stelle jedoch nicht abschließend bewerten. Wenden Sie sich bitte an einen Datenschutzbeauftragten.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Boris L. meint
15. Juni 2018 at 23:22
Kann die Einwilligung bei „Altklienten“ (Bereich Coaching) auch per Email eingeholt werden? Aus den letzten 10 Jahren liegen keine schriftlichen Einwilligungen vor.
Vorgehen:
Reguläre Datenschutzerklärung plus separate Einwilligung zur Nutzung der Daten für a) Newsletter b) Daten speichern, um für Stellenangebote kontaktiert zu werden (einzeln ankreuzbar). Eine Option ist „Löschung aller Daten“. Wenn keine Antwort erfolgt, werden die Daten ebenfalls gelöscht.
Der Text ist in einen Email eingefügt, die Klienten kreuzen nach Wunsch an, tragen ihren Namen ein und Antworten auf die Mail.
Es liegt jedoch keine Unterschrift vor. Ist die Erklärung gültig?
datenschutz.org meint
17. Juli 2018 at 15:20
Hallo Boris,
die DSGVO schreibt keine besondere Form für die Einwilligungen vor. Sie müssen nur in der Lage sein, diese bei Bedarf nachweisen zu können.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Manuela meint
12. Juni 2018 at 7:36
Hallo,
muss eine Einverständniserklärung immer im Original vorliegen oder reicht es, sie zu unterschreiben, einzuscannen und per Email zurückzuschicken?
Vielen Dank im Voraus.
datenschutz.org meint
17. Juli 2018 at 14:48
Hallo Manuela,
die DSGVO schreibt keine konkrete Form vor, in der die Einwilligungen vorliegen müssen. Wichtig ist nur, dass Sie sie nachweisen können.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Frank meint
11. Juni 2018 at 11:05
Wir sind ein kleiner nichtkommerzieller Verein, der Mitgliederdaten in einer Liste führt und die Mitglieder regelmäßig per Mail zu Treffen einlädt. Benötigen wir da eine Einwilligungserklärung jedes Mitglieds?
datenschutz.org meint
10. Juli 2018 at 15:00
Hallo Frank,
für Datenverwendungen, die für die Durchführung der Vereinsziele erforderlich sind, ist in der Regel keine Einwilligung nötig. Mehr dazu lesen Sie hier:
https://www.datenschutz.org/verein/
Die Redaktion von Datenschutz.org
Petra P. meint
8. Juni 2018 at 9:51
Kann ich diese Einwilligungserklärung per E-mail verschicken? Wie sieht es dann mit der Unterschrift aus?
datenschutz.org meint
17. Juli 2018 at 14:09
Hallo Petra,
die DSGVO sieht nicht zwingend eine Papierform vor. In der Regel können Einwilligungen also auch eingescannt und per E-Mail verschickt werden. Bei Fragen und Zweifeln haben Sie auch die Möglichkeit, sich an einen Anwalt zu wenden.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Richard meint
7. Juni 2018 at 22:41
Hallo,
ich habe ein Sportstudio und poste Fotos und Videos vom Training, darauf sind Mitglieder zu sehen. Muss ich nun für jedes Mitglied eine Einwilligung haben?
datenschutz.org meint
10. Juli 2018 at 14:27
Hallo Richard,
in der Regel ist für eine Veröffentlichung die Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich.
Die Redaktion von Datenschutz.org
s-k meint
7. Juni 2018 at 22:03
Hallo,
Ich habe ein Kleingewerbe zur mob. Fusspflege. Und habe nur die Personendaten in meiner Karteikarte eingeschrieben. Benötige sie sonst zu keinen Zwecken. Muss ich trotzdem diese Datenschutz Einwilligungserklärung unterschreiben lassen?
Danke
datenschutz.org meint
10. Juli 2018 at 14:18
Hallo s-k,
gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO benötigen Sie in der Regel keine Einwilligungen für Datenverarbeitungen, die für die Abwicklung Ihrer Geschäftsbeziehungen erforderlich sind.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Sonika meint
5. Juni 2018 at 15:49
Hallo an die Redaktion,
danke für die Bereitstellung des Musters, welches mir sehr bei der Erstellung einer eigenen Einwilligungserklärung geholfen hat. Benötige ich auch von Stammkunden, deren Daten bereits gespeichert sind, eine nachträgliche Einwilligung zur weiteren Datenverarbeitung?
In wie weit benötige ich eine Einwilligung zur Verarbeitung von nicht personenbezogenen Daten, wie z.B. Daten über das Fahrrad/Auto/Möbel, also Gegenstände die dem Kunden gehören?
Gruß Sonika
datenschutz.org meint
10. Juli 2018 at 14:01
Hallo Sonika,
ob eine Einwilligung erforderlich ist, hängt von den genauen Arten der Datenverarbeitung ab, welche Sie durchführen. Sie können hierzu Art. 6 DSGVO konsultieren.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Ludwig S. meint
5. Juni 2018 at 9:37
Hallo,
unser Verein, ein Motorfliegerclub, rechnet die Flug- und Fixkosten der Mitglieder mittels einer vereinseigenen (nichtöffentlich zugänglichen) Datenbank ab, die Rechnungsbeträge werden über das Bankeinzugsverfahren abgerechnet. Weiter werden die Fluglizenzen und das generelle Vorhandensein eines fliegerärztlichen Tauglichkeitszeugnisses (ohne Gesundheitsdaten) in der Mitgliederdatei vermerkt. Ist es im Rahmen der DSGVO statthaft, die Vereinsmitgliedschaft bei Widerruf der Einwilligungserklärung ruhen zu lassen (Frage der Freiwilligkeit), da ja in diesem Fall eine Abrechnung der Kosten bzw. das Vorhandensein der Fluglizenz nicht mehr möglich bzw. überwacht werden kann?
datenschutz.org meint
10. Juli 2018 at 13:44
Hallo Ludwig,
für Datenverarbeitungen, die für die Durchführung eines Vertrags (z. B. der Vereinsmitgliedschaft) erforderlich sind, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO in der Regel keine Einwilligung notwendig.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Sorbonne meint
1. Juni 2018 at 8:24
Meine Bank nervt mich schon seit Tagen beim Einloggen ins Online-Banking, sich soll endlich meine Einwilligung erklären. Damit dies schnell passiert, gibt es dazu entsprechende „Felder“, die man auswählen kann. Tja aber leider kann man sich nur für „JA“ entscheiden und willigt somit auch in die Verarbeitung und Nutzung meiner Daten beim Online-Banking ein, das heißt, ich willige ein, dass man mich zwecks passenden Angeboten vonseiten meiner Bank per Telefon, E-Mail, SMS etc. jederzeit kontaktieren kann. Ein „NEIN“ ist dort gar nicht aufgeführt. Ist dies so in der Form überhaupt statthaft? Danke für die Antwort.
datenschutz.org meint
29. Juni 2018 at 16:32
Hallo Sorbonne,
vermuten Sie einen Datenschutz-Verstoß können Sie diesen z. B. gegenüber dem Landesbeauftragten für Datenschutz vorbringen. In der Regel sind die Erfordernisse an eine wirksame Einwilligungserklärung Freiwilligkeit, Informiertheit und Widerrufbarkeit.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Jeanette meint
31. Mai 2018 at 10:08
Hallo,
ich arbeite in einer Motorradwerkstatt. Meine Frage nun ist, muss ich von jedem Kunden der seine Daten ja abgibt eine solche Datenschutzerklärung unterschreiben lassen? Wir verwenden diese Daten quasi nur zum Rechnung schreiben und verwenden diese dann nicht weiter. Ist es in diesem Falle notwendig?
datenschutz.org meint
29. Juni 2018 at 15:38
Hallo Jeannette,
die Einwilligung in die Datenverarbeitung ist nicht in jedem Fall erforderlich, insbesondere dann nicht, wenn die verarbeiteten Daten der Erfüllung einer Vertrages dienen. Die erhobenen Daten müssen hierzu jedoch auch tatsächlich geeignet sein. Ein Hinweis zur Datenverarbeitung bedarf es jedoch in der Regel bei Erstkontakt/Erstvertrag dennoch.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Bettina meint
30. Mai 2018 at 22:07
Hallo, ich bin freiberufliche Trauerrednerin (Kleinunternehmerin). Ich führe ausführliche Gespräche, bei denen ich natürlich viele persönliche Daten erhalte, die ich dann auch in der Rede verwende. Benötige ich von den Angehörigen eine Einwilligung zur Datenschutzverordnung?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichem Gruß
datenschutz.org meint
29. Juni 2018 at 15:33
Hallo Bettina,
in der Regel ist ein Hinweis zur Datenverarbeitung erforderlich, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden (bei Erstkontakt). Eine Einwilligung ist nicht in jedem Fall erforderlich, wenn die Daten etwa im Rahmen der Erfüllung eines Vertrages erhoben und verarbeitet werden. Bitte wenden Sie sich für eine genaue Analyse Ihres vorliegenden Einzelfalles an einen Datenschutzbeauftragten. Wir können dies nicht abschließend bewerten.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Tanja meint
29. Mai 2018 at 13:42
Liebe Redaktion,
ich habe auf meiner Homepage Rezensionen von meinen Kunden, teilweise mit Fotos – auch gibt es ein paar kurze Videos, wo meine Kunden zu sehen sind. Die Erlaubnis dazu habe ich bereits bei Vertragsunterzeichnung eingeholt, d.h. es gibt die vertraglich unterschriebene Einwilligung (allerdings leider nicht mit Hinweis auf Löschung). Muss ich nun tatsächlich erneut eine Einwilligung meiner Ex-Kunden einholen, damit ich die Fotos und ein paar wenige Videos weiter nutzen darf?
Danke für eure kurze Einschätzung und
liebe Grüße Tanja
datenschutz.org meint
29. Juni 2018 at 15:05
Hallo Tanja,
die Umsetzung der neuen Datenschutzstandards ist in der Regel nicht rückwirkend möglich bzw. nötig. Sofern er eine zum damaligen Zeitpunkt wirksame Einwilligung vorliegt, ist die Weiternutzung möglich. Der Wiederruf seitens der Kunden und das Recht auf Löschung können aber nunmehr greifen. Wenden Sie sich für eine fundierte und abschließende Einschätzung zu diesem besonderen Einzelfall bitte an einen Datenschutzbeauftragten.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Marco meint
29. Mai 2018 at 9:30
Hallo
Ich bin Hufschmied und habe nur die Telefonnummern von meinen Kunden im Telefon gespeichert damit ich sie anrufen kann wegen einem Termin.
Muss ich da auch irgendwas machen?
datenschutz.org meint
29. Juni 2018 at 14:37
Hallo Marco,
ggf. kann ein Hinweis auf die Datenverarbeitung gegenüber den Kunden u. a. mit einem Hinweis auf das berechtigte Interesse als Auftragnehmer genügen. Wir können dies an dieser Stelle jedoch nicht abschließend bewerten.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Simon meint
28. Mai 2018 at 11:31
Guten Tag,
ist eine Unterschrift der betroffenen Person zwingend notwendig, dass die Einwilligung rechtsmäßig ist? Und gibt es dazu ggf. Alternativen? Das ganz würde sich online nämlich komplizierter gestalten.
Vielen Dank!
datenschutz.org meint
29. Juni 2018 at 14:02
Hallo Simon,
die Einwilligung, sofern erforderlich, bedarf keiner handschriftlichen Unterschrift, jedoch einer dem Betroffenen zuordenbaren Form (wie dies etwa bei dem Akzeptieren von Cookies oder AGB bereits der Fall ist). Die Form der Einwilligung sollte sich dabei stets nach der sonstigen Kommunikation richten (Schriftverkehr = Unterschrift, Online-Shop = elektronische Einwilligung usf.).
Die Redaktion von Datenschutz.org
Oliver R. meint
28. Mai 2018 at 10:36
Hallo,
zur Datenschutzverordnung bei Vermietung von Garagen und Stellplätzen.
Ich habe nebenberuflich 15 Garagen/Stellplätze vermietet, und nur Name und Anschrift der Mieter, und KEINE dritte Personen mit einbezogen.
DIe Daten nur in meinem privat PC .
Soll ich meine Mieter informieren bzw. Ihre Unterschrift einholen?
Und was ist wenn ich keine Antwort bekomme?
Danke schon mal
Oliver
datenschutz.org meint
21. Juni 2018 at 15:30
Hallo Oliver,
Daten, die für die Erfüllung von Verträgen erforderlich sind (wie z. B. Name, Adresse, Zahlungsdaten), bedürfen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO in der Regel keiner Einwilligung.
Die Redaktion von Datenschutz.org
L. meint
27. Mai 2018 at 18:57
Hallo,
schönen abend ersteinmal.
habe auch ein Sportverein, die Teilnehmer müssen sich in eine Teilnehmerliste eintragen die in einem Ordner ausliegt, jeder hat eine Unterschriftsliste kann ich das so weiter machen oder muss ich jede Liste extra für jeden einzelnen ausgeben?
lg
datenschutz.org meint
29. Juni 2018 at 14:00
Hallo Natalie,
öffentliche Mitgliederlisten können ähnlich wie öffentlich ausgehängte Dienstpläne an die Einwilligung der Betroffenen gebunden sein.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Klaus meint
26. Mai 2018 at 10:39
Als Hausverwalter verwalte ich für eine Eigentümer Gemeinschaft nur das Gemeinschaftseigentum. Was muß ich tun diesbezüglich tun.
Im voraus besten Dank
datenschutz.org meint
11. Juni 2018 at 18:05
Hallo Klaus,
bitte wenden Sie sich zur Klärung der zahlreichen Datenschutzfragen an einen Datenschutzbeauftragten. Wir können dies an dieser Stelle nicht abschließend klären.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Andrea Z. meint
25. Mai 2018 at 14:42
Hi,
ich bin Elternvertreterin in der Klasse meines Sohnes. Für den Fall eines Stundenausfalls oder einer Notfallbetreuung gibt es eine Telefonliste für die Telefonkette. Für allgemeine Informationen aus den Beiratssitzungen, Planungen von Schul- und Klassenaktivitäten und die Organisation von Fahrdiensten für den Schwimmunterricht werden in regelmäßigen Abständen Mails an die Elternschaft verschickt (keine Einzelmails an jedes Elternpaar). Bedarf es für diese Aktionen auch die Einverständniserklärung und Aufklärung bzgl. Nutzung und Speicherzeit im Rahmen der neuen Datenschutzgrundverordnung?
Danke und Gruß
Andrea
datenschutz.org meint
21. Juni 2018 at 14:39
Hallo Andrea,
wenn keine gesetzliche Grundlage für die Datennutzung besteht, muss in der Regel eine Einwilligung vorliegen.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Antonia H. meint
29. Juni 2018 at 19:57
Ich möchte eine digitale Glückwunschkarte versenden, und werde von
einer ‚fehlenden Datenschutzseinwilligung‘ überrascht.
Was muss ich machen
datenschutz.org meint
27. Juli 2018 at 14:43
Hallo Antonia,
wir haben keine Kenntnis von Ihrem Glückwunschkartenanbieter noch von seinen Methoden. Möglicherweise müssen Sie eine Einwilligung erteilen, um seine Dienste zu nutzen, zu welchem Zweck, ist uns allerdings nicht bekannt.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Holger meint
25. Mai 2018 at 12:24
Es ist Sinnvoll, und ein Schutz für den Verbraucher.
Christian meint
23. Mai 2018 at 20:21
Ich musste bei einem Maßnahmeträger (Bewerbercoaching) eine Einverständniserklärung i. S. des § 4a BDSG unterschreiben.
Auf der Einverständniserklärung ist jedoch nicht mein Name aufgeführt, sondern der des leitenden Dozenten. Ich persönlich werde namentlich nicht erwähnt (wie auch in den restlichen Vertragsunterlagen).
Zudem fehlt in der Einverständniserklärung der Vermerk auf meine Rechte: Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung, Widerspruchsrecht.
Eigentlich war auch die Gegebenheit an Freiwilligkeit nicht wirklich gegeben.
Hätte ich diese Einverständniserklärung nicht unterzeichnet, hätte ich die besagte Maßnahme nicht antreten können/dürfen, was dann evtl. Sanktionen mit sich gezogen hätte.
Ist unter diesen genannten Umständen die Einverständniserklärung überhaupt gültig bzw. rechtskräftig?
Danke im Voraus.
datenschutz.org meint
8. Juni 2018 at 17:29
Hallo Christian,
bitte wenden Sie sich für eine rechtliche Bewertung an einen Anwalt, den Datenschutzbeauftragten der Institution oder des Landes. Wir dürfen an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Petra meint
23. Mai 2018 at 15:44
Ich habe einen kleinen mailverteiler, den ich ab und zu nutze um auf Veranstaltungen hinzuweisen.
Reicht ein zusatztext, der anbietet, auf Wunsch aus dem Verteiler gelöscht zu werden?
Fragt mit freundlichem Gruß
Petra
datenschutz.org meint
8. Juni 2018 at 17:00
Hallo Petra,
bitte wenden Sie sich für die Klärung der datenschutzkonformen Versendung von Werbemails an einen Datenschutzbeauftragten.
Die Redaktion von Datenschutz.org
M.G. meint
18. Mai 2018 at 8:02
Bei der EU gibt es keine anderen Probleme !!!
Und schon gar nicht in Deutschland .
Da muessen eben die kleinen und mittleren Vereine kapput
gemacht werden.
Vielen Dank den “ Grünen“!
Anja meint
16. Mai 2018 at 10:13
Ich bin Administrator einer Facebook-Gruppe zum Interessenaustausch. Was muss man bei den PLZ-Listen beachten, die angelegt werden, damit sich Menschen auch offline finden. Selbst wenn ich mir eine Einwilligung jeder Person hole – ich bin ja nicht die Einzige, die diese Daten nutzen kann! Wie geht man damit um?
Danke.
datenschutz.org meint
7. Juni 2018 at 18:30
Hallo Anja,
ggf. ist neben der Einwilligung auch eine entsprechende Zugangskontrolle erforderlich (Beschränkung der Einsehbarkeit der Gruppe etwa). Abschließend können wir dies an dieser Stelle jedoch nicht klären.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Daniel meint
9. Mai 2018 at 21:49
Zum Verständnis, muss ich meinen gesamten Kundenstamm jetzt anschreiben und eine Einwilligungserklärung unterschreiben lassen? Oder nur wenn es keine gesetzliche Grundlage gibt.
datenschutz.org meint
6. Juni 2018 at 16:54
Hallo Daniel,
in der Regel ist die Einwilligung nur bei fehlender gesetzlicher Grundlage erforderlich, die die Datenverarbeitung gestattet. Allerdings bedarf es dennoch entsprechender Hinweise zur Datenverarbeitung an die Betroffenen.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Hartmut meint
8. Mai 2018 at 13:07
Hallo und guten Tag!
Danke für die sehr guten Erklärungen auf eurer Seite!!
Zur Begrifflichkeit: Einwilligung / Einverständnis…
In der Alltagssprache praktisch synonym zu verwenden…, aber für unser Thema würde ich bei „Einwilligungserklärung“ bleiben.
Weiter oben und auch im Mustertext taucht „Einverständniserklärung“ zusätzlich auf.
Auch das BDSG kennt nur „Einwilligung“…
Gruß, Hartmut
datenschutz.org meint
1. Juni 2018 at 15:30
Hallo Hartmut,
vielen Dank für Ihren Hinweis! Sie haben recht, dass „Einwilligung“ der korrekte Begriff ist. Wir haben hier aber aus Gründen der rhetorischen Variation auch gelegentlich das umgangssprachliche Synonym „Einverständnis“ verwendet. Sachlich ändert sich an den Ausführungen nichts.
Die Redaktion von Datenschutz.org
horst s. meint
7. Mai 2018 at 18:23
Gracias – ist doch nicht so kompliziert, wie allgemein gerne dargestellt. Mit Ihren Vorlagen, wird es noch unkomplizierter …
Philipp meint
30. April 2018 at 22:11
Hallo,
ich habe noch eine weiterführende Frage: Wie gehe ich denn mit Bestandsmitgliedern (z.B. im Verein) um, die bei Eintritt noch keine Einwilligung zur Datenschutzverordnung gegeben haben, weil es diese zu den Zeitpunkt des EIntritts noch nicht gab?
Muss ich jedes Mitglied einzeln anschreiben und um die Einwilligung nachträglich einzuholen?
Was passiert bei einer Nicht-Antwort bzw. bei Ablehnung? Schließt sich damit das Mitglied selbst aus?
Danke schon mal für die Antwort!
VG
datenschutz.org meint
25. Mai 2018 at 14:37
Hallo Philipp,
eine Einwilligung zur Datenschutzverordnung ist nicht nötig. Einwilligungen müssen nur zu konkreten Datenverarbeitungen gegeben werden, sofern keine gesetzliche Grundlage für diese besteht. Ob Sie also Einwilligungen von Ihren Mitgliedern einholen müssen, hängt davon ab, ob und wie Sie deren personenbezogene Daten nutzen.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Frank W. meint
26. April 2018 at 9:34
Müssen bisherige Einwilligungen ersetzt oder ergänzt werden?
datenschutz.org meint
25. Mai 2018 at 13:45
Hallo Frank,
dies hängt in der Regel davon ab, ob sie den Anforderungen der DSGVO entsprechen oder nicht.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Claudia meint
20. März 2018 at 11:46
Dieses Muster ist eine gute Hilfestellung zur Formulierung einer korrekten Einwilligungserklärung.
Stürz meint
6. April 2018 at 21:53
Meine Krankenkasse will von mir Eineilligungserklärung zum meiner Behandlung in Reha ob das so erlaub ist.
Uwe meint
9. Mai 2018 at 9:50
@Stürz : die Krankenkasse will an die Reha-Einrichtung Deine persönlichen Daten übermitteln. Die Reha-Einrichtung baucht diese um Dich korrekt zu behandeln und abzurechnen (vermute ich). Du kannst Der Übermittlung zustimmen oder wiedersprechen. Welche Daten und warum die Daten übermittelt werden, sollte Dir die KK mitteilen können.
Ob Du zustimmst, ist Deine Entscheidung
Gruss,
Uwe
Simon meint
23. Mai 2018 at 16:50
oda vielleich einfach nich Rehagieren
R. Christine meint
20. Juni 2018 at 15:45
was passiert wenn ich auf die Aufforderung zur Datenschutzerklärung nicht reagiere?
datenschutz.org meint
27. Juli 2018 at 14:15
Hallo Christine,
wenn Sie keine Einwilligung geben, darf die beabsichtigte Datennutzung nicht stattfinden.
Die Redaktion von Datenschutz.org