Das Wichtigste zum Datenschutz beim Gewinnspiel in Kürze
- Bei einem Gewinnspiel dürfen laut Datenschutz nur die Informationen erhoben werden, die für seine Durchführung vonnöten sind.
- Zudem dürfen die erhobenen Angaben nur für die angegebenen Zwecke des Gewinnspiels verwendet werden.
- Will der Veranstalter des Gewinnspiels die Daten darüber hinaus für Werbezwecke verwenden, muss hierfür eine gesonderte Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden.
Datenschutz bei Gewinnspielen: Was ist hier zu beachten?
Inhaltsverzeichnis
Wer an einem Gewinnspiel teilnimmt, muss hierfür zwangsläufig Daten angeben, da anderenfalls ein möglicher Gewinn nicht zugeordnet werden könnte. Andererseits werden Gewinnspiele aber auch gerade deshalb gerne von Unternehmen veranstaltet. Für sie bietet sich dadurch die Gelegenheit, Adressen und ähnliches zu sammeln, um sie für Werbezwecke entweder selbst zu verwenden oder aber zu guten Preisen zu verkaufen.
Da es sich aber bei Angaben wie Namen, Adressen und E-Mail-Adressen um personenbezogene Daten handelt, greift bei einem Gewinnspiel der Datenschutz. Die Informationen der Teilnehmer können also vom Unternehmen nicht beliebig verwendet werden. Vielmehr unterliegt die Datenerhebung, -speicherung und -verarbeitung den gesetzlichen Vorgaben für den Datenschutz.
Angaben beim Gewinnspiel: Diese Datenschutz-Prinzipien gelten
Dass Gewinnspiele Angaben erfordern, ist an und für sich kein Problem. Jedoch sollte der Veranstalter in einem ersten Schritt bedenken, dass nur diejenigen Informationen erhoben werden, die auch tatsächlich für die Durchführung benötigt werden. Es ist also das Prinzip der Datensparsamkeit einzuhalten.
Des Weiteren dürfen die Daten, die für die Teilnahme an dem Spiel erhoben werden, auch nur hierfür verwendet werden, damit beim Gewinnspiel der Datenschutz nicht verletzt wird. Es handelt sich hier um das Prinzip der Zweckbindung, das eine Datennutzung für andere als die angegebenen Zwecke untersagt.
Verwendung der Daten zu Werbezwecken
In vielen Fällen werden solche Gewinnspiele und Verlosungen aber nicht veranstaltet, um den Teilnehmern eine Freude zu bereiten. Stattdessen ist das Unternehmen in der Regel an der Verwertung der Adressen für Werbung interessiert.
Zu beachten ist beim Gewinnspiel: Da im Datenschutz grundsätzlich das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt herrscht, dürfen personenbezogene Daten nur verwendet werden, wenn dies durch ein Gesetz explizit erlaubt wird oder der Betroffene seine Einwilligung gibt.
Für einen ordnungsgemäßen Datenschutz muss beim Gewinnspiel eine separate Einwilligung des Teilnehmers erfolgen, dass seine Angaben für Werbezwecke verwendet werden dürfen. Noch einmal deutlich gesagt: Während für die bloße Teilnahme eine Information über die Verwendung der erhobenen Daten genügt, muss bei einer Nutzung für Werbung in jedem Fall eine freiwillige Einwilligung der betroffenen Person in diese Art der Datennutzung vorliegen.
Datenschutzerklärung beim Gewinnspiel
Wie bei allen anderen Anwendungen sollte auch beim Gewinnspiel die Datenschutzerklärung transparent und eindeutig darüber informieren, was mit den personenbezogenen Daten der Nutzer geschieht. Folgende Angaben informieren bei einem Gewinnspiel über den Datenschutz:
- Welche Angaben werden erhoben und gespeichert?
- Zu welchem Zweck werden sie verwendet?
- Wie werden sie verarbeitet?
Insbesondere wenn die Informationen auch zu Werbezwecken oder zur Übermittlung an Dritte verwendet werden sollen, muss dies genau vermerkt sein, damit die Teilnehmer des Gewinnspiels exakt wissen, worin sie einwilligen und was mit ihren personenbezogenen Daten geschieht.
Frank meint
6. Februar 2021 at 20:29
Warnung vor facebook das ist die unsicherste Website im Net
únd sollte sofort gesperrt werden!
Mark Zuckerberg hält sich bim Datenschutz mit facebook überhaupt nicht an den datenschutz Diese Suite sollte sofort gesperrt werden
Schlimmer als der löchrigste Käse, den man kennt!
manche Dienstleister ggeben daten an facebook weiter, obwohkl der Kunde gar nicht dort dirn ist Whats App und ähnliche ! Diese Verlinkungen müssen alle gelöst werden das ist ein so schwerer verstoß, das Facebook.com sofort gesperrt werden soll!
RW meint
12. August 2019 at 20:00
Der Abschnitt „Datenschutzerklärung beim Gewinnspiel“ sieht hier m.E. einfacher aus als es tatsächlich ist. Ich wüsste keinen Grund, weshalb hier nicht die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO in vollem Umfang gelten sollten. Und da hier bei Versäumnissen die Abmahnung nicht weit ist, würde ich sogar die Frage stellen, ob hier nicht sogar explizit ein Abschnitt „Datenschutz“ in den Gewinnspielbedingungen bzw. dem „Kleingedruckten“ zum Gewinnspiel zu widmen ist. Bei Teilnahmekarten gilt zwar nicht das TMG wie bei Websites aber kreative Abmahner könnten sich auf Art. 12 Abs. 1 DSGVO berufen. Wie man das ganze auf einer real existierenden Teilnahmekarte unterbringen soll ist mir allerdings auch ein Rätsel.
Sveinn meint
4. März 2019 at 18:12
@ Simon V. ob digital oder „analog“ spielt keine Rolle, solange die pb-Daten in einem „Dateisystem“ gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Dateisystem kann auch ein Papierhefter oder ein Ablagefach sein. Am Rande: der Gesetzgeber macht teilweise Unterschiede zwischen den Begrifflichkeiten „Gewinnspiel“, „Glücksspiel“, „Verlosung“, „Preisausschreiben“ – pro Tipp: das UWG i. V. m. StGB studieren.
Simon V. meint
3. Januar 2019 at 20:10
Danke für die kurze Zusammenfassung.
Im Rahmen unserer Vereinsfeier (Fussballclub) werden wir auch eine Verlosung machen mit entsprechendem Losverkauf. Dabei erheben wir personenbezogene Daten (Name, Anschrift, Telefon), die aber nicht digital gespeichert werden. Nach der Verlosung werden die Lose vernichtet.
Müssen wir in diesem Fall bestimmte Bedingungen erfüllen, um die Verlosung durchzuführen oder sollte das hier ohne Probleme durchführbar sein?
Vielen Dank!