Das Wichtigste zum Datenschutz im Marketing in Kürze
- Bislang gestaltet sich das Marketing in Deutschland noch recht schwierig, dürfen Unternehmen doch nicht ohne Einwilligung selbst öffentlich verfügbare Daten ohne Weiteres zu Werbezwecken nutzen.
- Mit Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird es hierzulande einen Wandel diesbezüglich geben.
- Unternehmen wird es fortan möglich sein, bei berechtigtem Interesse auch ohne direkte Einwilligung entsprechende Informationen zu nutzen – sofern die Grundrechte des Einzelnen nicht überwiegen.
Mehr zum Thema: Spezifische Ratgeber zum Datenschutz im Marketing
EU-Datenschutz-Grundverordnung hilft Marketing in Deutschland auf die Sprünge
Inhaltsverzeichnis
Ab Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich. Für deutsche Unternehmen und Behörden sind die hier enthaltenen Regelungen nicht immer ganz neu, werden doch viele Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes auch auf EU-Ebene übernommen. Dies betrifft vor allem die wesentlichen Grundsätze im Datenschutz (Zweckbindung, Datensparsamkeit, Recht auf Vergessenwerden u. v. m.).
Das ändert sich beim Datenschutz im Marketing
Mit Umsetzung der DSGVO erhalten europäische Unternehmen auch in Deutschland nunmehr die Chance, verstärkt Marketing zu betreiben. Ihnen wird dabei ein berechtigtes Interesse an personalisierter Werbung für die Neukundengewinnung zugesprochen. Sie können damit unter Einhaltung vom Datenschutz fürs Marketing öffentlich zugängliche Personendaten nutzen – selbst dann, wenn diese nicht im Telefonbuch stehen, sondern etwa im Impressum einer Website.
Ein wesentlicher Grundsatz bleibt dabei aber dennoch erhalten: Voraussetzung bleibt auch mit dem freieren Datenschutz im Marketing, dass die Grundrechte des Betroffenen die berechtigten Interessen des werbenden Unternehmens nicht überwiegen.
Wie sich dies im Einzelfall ausgestalten wird, bleibt abzuwarten. Es wird keine allgemeingültigen Pauschallösungen geben. Es obliegt der ab Mai 2018 verpflichtenden Datenschutz-Folgenabschätzung in einem Unternehmen, welche Vorgänge im Einzelnen möglich sind.
Was Sie in Sachen Datenschutz im Marketing beachten sollten
In der Regel richtet sich die Ausgestaltung des Marketings nach den im Einzelfall vorgenommenen Maßnahmen. Im Folgenden einige Beispiele für unterschiedliche Marketingstrategien und wichtige Voraussetzungen für den Datenschutz in der Werbung:
- Newsletter: Bei Bestandskunden ist nicht immer eine Einwilligung vonnöten, bei Neukunden hingegen schon. Für die Einwilligung ist das Double-Opt-in-Verfahren anzuwenden.
- Telefonwerbung: Gemäß Datenschutz ist das Marketing übers Telefon stets nur in Verbindung mit einer eindeutig abgegebenen Einwilligungserklärung des Betroffenen zulässig.
- Gewinnspiele: Auch hier müssen die Teilnehmer direkt einwilligen. Zusätzlich greift bei Gewinnspielen das Kopplungsverbot.
@Sara meint
21. Februar 2019 at 16:41
Guten Tag
Inwiefern müssen die Datenschutzrichtlinien eines deutschen Unternehmens angewendet werden, wenn die Werbung nicht in Deutschland sondern, z.B. in der Schweiz (ist ja kein EU-Land), z.B. mittels Briefpost verschickt wird? Gelten da die EU-Richtlinien noch?
Michael meint
20. März 2018 at 17:25
Inwieweit gilt Datenschutz in Werbung, wenn man nicht über kommerzielle Produkte oder Dienste informieren möchte, sondern zB. über konstenfreie Seminar zu einem Produkt, das der Kunde nutzt. Kann man hier stets „berechtigtes Interesse“ unterstellen, oder wäre ein opt-in für „Marketing“ nötig – obwohl „Marketing“ ja irgendwie kommerzielles Interesse impliziert…?
datenschutz.org meint
19. April 2018 at 18:00
Hallo Michael,
in diesem Falle kann im Zweifel weniger eine datenschutzrechtliche Problematik gegeben sein, vielmehr sind Überschneidungen mit dem Urheber- und/oder Wettbewerbsrecht möglich (abhängig von dem Rechteinhaber, Wettbewerber auf dem Markt). Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt oder den Datenschutzbeauftragten Ihres Unternehmens, um den Sachverhalt abklären zu lassen.
Die Redaktion von Datenschutz.org