Das Wichtigste zum Datenschutz bei Patientendaten in Kürze
- Gesundheitsinformationen zählen zu den besonderen Arten personenbezogener Daten und sind als solche durch den Datenschutz besonders geschützt. Darüber hinaus unterliegen sie auch dem Arztgeheimnis.
- Patientendaten dürfen nur unter engen Voraussetzungen erhoben, gespeichert, genutzt und verarbeitet werden. Es bedarf dabei regelmäßig der Zustimmung des Betroffenen oder einer gesetzlichen Bestimmung, die dies gestattet. Zulässig ist dies etwa, wenn die Daten für die Vorsorge, Diagnostik oder Behandlung vonnöten sind.
- Die Übermittlung der Patientendaten an Dritte ist nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig und bedarf entweder der expliziten Einwilligung des Betroffenen oder einer gesetzlich bestimmten Erlaubnis.
- Ab 2021 können Patienten ihre Daten freiwillig in einer elektronischen Patientenakte speichern und verwalten.
Datenschutz in Arztpraxis und Krankenhaus
Inhaltsverzeichnis
Informationen zum Gesundheitszustand einer natürlichen Person zählen zu den besonderen Arten personenbezogener Daten. Diese sind besonders schützenswert und dürfen nur in seltenen Ausnahmefällen tatsächlich gespeichert, genutzt und verarbeitet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nennt an unterschiedlichen Stellen einzelne Voraussetzungen, die die Erhebung auch solch sensibler Patientendaten ermöglichen.
Aufgrund der in einer Patientenakte enthaltenen sensiblen Informationen, müssen diese in besonderer Weise vor dem unbefugten Zugriff Dritter geschützt werden. Dem Datenschutz muss im Krankenhaus und der Arztpraxis also in besonderer Weise Folge geleistet werden. Unbefugte und unberechtigte Personen dürfen die Patientendaten nicht einsehen können. Eine digitale Patientenakte bedarf dabei anderer Schutzmechansimen als Ausdrucke. Ärzte und große Kliniken sind deshalb gut beraten, sich für die Organisation an einen erfahrenen Datenschutzbeauftragten zu wenden.
Letztlich liegt es aber stets im Interesse des Betroffenen, dass dessen papierne oder elektronische Patientenakte gepflegt wird und mit allen relevanten Gesundheitsdaten stets auf dem aktuellen Stand bleibt. Ohne diese Informationen sind Behandlung und Diagnostik schließlich nicht denkbar.
Weitergabe von Patientendaten an Dritte zulässig?
Patientendaten unterliegen dem Datenschutz. Die Informationen, die Ärzte über Ihre Patienten sammeln und nutzen, fallen zudem aber auch grundsätzlich unter das Arztgeheimnis und damit eine besondere Verschwiegenheitspflicht.
Die eigenmächtige Weitergabe von Patientendaten stellt dabei nicht nur einen Datenschutzverstoß dar, sondern kann so vor allem auch strafrechtlich relevant sein.
Gemäß § 203 Strafgesetzbuch (StGB) kann die unbefugte Weitergabe oder Preisgabe von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Patientendaten mit einer Geld- oder bis zu einjährigen Freiheitsstrafe geahndet werden.
Die Weitergabe von Patientendaten bedarf mithin zumeist der Zustimmung des Betroffenen. Soll etwa im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens ein Gutachten erstellt werden, für das die Informationen nötig sind, kann der Patient den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden (in Form einer Schweigepflichtentbindungserklärung).
An wen dürfen einzelne Patientendaten übermittelt werden (immer einzelfallabhängig)?
- Krankenkasse des Betroffenen
- Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
- Sozialleistungsträger
- Meldung gemäß Bundesinfektionsschutzgesetz (bei übertragbaren Krankheiten; auch ohne Zustimmung) – ggf. anonymisiert oder pseudonymisiert
- Berufsgenossenschaft (bei Berufskrankheiten)
- Datenschutzbehörde (auch ohne Einwilligungserklärung)
Vorsicht, Goldgräber! Handel mit Patientendaten
Immer wieder werden jedoch auch Fälle bekannt, in denen Ärzte einzelne Patientendaten unzulässigerweise weitergeben.
Diese sind dann zwar zumeist durch Patientennummern anonymisiert, doch sind sie vor allem für Pharmaunternehmen und Krankenkassenverbände von großem Interesse.
Diese Form des Datenhandels ist jedoch in der Regel unzulässig, da zudem meist hohe Summen fließen. Das liegt vor allem darin begründet, dass die besonderen Arten personenbezogener Daten eben durch den Datenschutz auch in besonderem Maße geschützt sind. Allerdings gestaltet sich der Nachweis solcher Vorgänge regelmäßig schwierig.
Welche Aufbewahrungsfristen gelten bei Patientenakten per Gesetz?
Für die hinterlegten Patientendaten in der Patientenakte ist eine Aufbewahrungsfrist zu beachten, die sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und einzelnen Verwaltungsgesetzen ergibt. Diese liegt bei fünf bis zehn Jahren, für einzelne Belege bei sechs Jahren. Eine Speicherung und Aufbewahrung über zehn oder gar dreißig Jahre hinaus kann vor allem bei langwierigen Behandlungen und Krankheitsverläufen erfolgen.
Hackerin Jennifer meint
13. Februar 2020 at 19:38
Was ist wenn ich den inhalt meiner Patientenakte gelöscht haben will und der Speicherung der Daten wiederspreche. Gilt die Aufbewahrungsfrist dann immer noch oder reicht es wenn die Daten durch ein vermerkt ersetzt werden das sie gelöscht wurden aufgrund der DSGVO?
datenschutz.org meint
20. Juli 2020 at 16:43
Hallo Hackerin Jennifer,
bitte beachten Sie, dass Ärzte und andere Stellen mitunter auch Aufbewahrungsfristen berücksichtigen müssen (etwa für den Fall möglicher späterer Schadensersatzansprüche oder aufgrund erforderlicher Steuerinformationen). Die Löschung der Daten ist daher nicht in jedem Falle vollständig möglich. Wenden Sie sich zur Klärung bitte an die zuständige Stelle.
Die Redaktion von datenschutz.org
Anna meint
1. Dezember 2019 at 11:02
Hallo, im Rahmen des alle 3 Jahre Check-up war ich in der Hausarzt Praxis. Großes Blutbild wurde gemacht und körperliche Untersuchung. Darf der untersuchende Arzt ein Gutachten schreiben und das an dritte weitergegeben ohne mich darüber zu informieren?
Yvonne meint
31. Oktober 2019 at 17:11
Hallo,
mein Hausarzt will einen Bericht mit Diagnose von meinem Psychiater haben. Ich möchte das aber nicht, aus Datenschutzgründen.
Ist es ok, wenn ich ihm sage, dass ich das aus Datenschutzgründen nicht möchte?
Ich glaube, ich müsste damit einverstanden sein, so wie ich Ihr wertvoller Bericht über Datenschutz lese.
Vielen Dank im Voraus
Oscar meint
17. Oktober 2019 at 14:15
Vielen Dank für diesen ausgesprochen Interessanten Artikel über den Datenschutz in Arztpraxis und Krankenhaus. Dass die Weitergabe von Patientendaten nicht nur einen Datenschutzverstoß darstellt, sondern auch strafrechtlich relevant ist, wusste ich nicht. Ich dachte, Ärzte werden durch die Ärztekammer geschützt.
isal meint
21. August 2019 at 6:05
Vielen Dank für den sehr interessanten Bericht der immer noch aktuell ist. Ich habe eine Frage. Meine podologin lässt sehr lax Kundendaten (Karteikarte) oder auch mal Rezepte offen auf dem Tresen liegen. An wen kann ich mich wenden, damit das ein Ende findet? Bg
Michael meint
6. August 2019 at 13:22
Ich möchte meinen Hausarzt wechseln . Habe ich bei meinem alten Hausarzt das Recht alte Aufzeichnungen über mich (älter als 10 Jahre) auf Grund der neuen Datenschutzverordnungen löschen zu lassen. Wie kann ich diesen Anspruch geltend machen? Danke.
H meint
29. Juli 2019 at 16:46
Eine Arzthelferin sieht die Patientenakte einer ihr bekannten Person auf der Theke liegen und fragt ihre Kollegin nach dem Zweck des des Arztbesuches.
P. hört die Unterhaltung im Wartebereich.
Carlota meint
18. Juli 2019 at 10:34
Vielen Dank für diesen großartigen Artikel über den Datenschutz in Arztpraxis und Krankenhaus. Meine Tante war besorgt darüber, wie Daten in diesem Bereich verwendet werden, und dieser Artikel half uns beiden, etwas mehr zu verstehen. Ich werde ihr jetzt natürlich sagen, dass Patientendaten dem Datenschutz und dem Arztgeheimnis und damit einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Transparent meint
3. Juli 2019 at 13:54
Ich will in der Klinik , während meiner Behandlung , die Daten kontrollieren, welche die Klinikärzte in die Patientenkurve schreiben. Jedoch die Klinikärzte verweigern mir die Einsicht in die Patientenkurve ohne Begründung. Dürfen die Klinikärzte die Einsicht verweigern?.
Michael meint
10. Mai 2019 at 17:37
Hallo…. Wollte mal fragen ob es zulässig ist wenn mein Hausarzt mein Krankheitsbild… ein anderen Hausarzt davon sagt ohne das ich davon weiß oder meine Zustimmung hat….Und der fremde Arzt sagt das noch jemanden anderen die nix damit zu tun hat oder und kein Arzt ist oder sonst was….!
Kann ich was dagegen machen???
Ursula Genc meint
26. April 2019 at 19:28
Hallo Verantwortliche,..
ich habe die Antworten der Leser interessiert gelesen. Schon ziemlich „nüchtern“, …wo hingegen der Artikel richtig gut war. Zum Schluss wurde noch nicht einmal mehr geantwortet,…ziemlich traurig! Keine Lust auf „Verzweifelte“ Menschen einzugehen? Das die meisten nicht den Unterschied sehen, dass Sie keine „Rechtshilfe“ sind, sondern eine „Infostelle“,…bedeutet ja nicht so viel Unhöflichkeit.
Abgesehen davon, wenn jemand eine Info als DATENSCHUTZ.ORG raus gibt,..kann auch mehr auf das Publikum eingehen.
Volker meint
16. April 2019 at 19:16
Schönen guten Abend . Ich war bei einem Zahnarzt mir eine Brücke einkleben lassen . Vor der Behandlung sollte ich eine abtretungserklärung unterschreiben . Ich verweigerte es und unterschrieb nicht . Die Brücke wurde eingeklebt , ich bezahlte dem Zahnarzt die geforderten 100 Euro in bar . Ein Quittung habe ich auch erhalten . Jetzt bekomme ich eine Zahlungsaufforderung von einer Firma namens BFS Health Finance . Darin steht . Die Honoraransprüche wurden mit ihrem freundlichen Einverständniss an uns abgetreten . Ich habe nie diese Papier unterschrieben . Handelt es sich hierbei um eine Straftat ? Vielen dank im voraus für die Antwort .
Name meint
3. Dezember 2018 at 13:28
Liebes Datenschutz.org Team,
können Sie mir sagen, ob meine Frauenärztin Zugriff/Einsicht auf meine Krankenakte vom Hausarzt hat?
Mein Wohnsitz ist in Österreich, falls das relevant sein sollte.
Besten Dank im Voraus und liebe Grüße!
Christine meint
16. November 2018 at 16:03
Wie werden Patientendaten bei einem Facharztwechsel ( in derselben Stadt, jedoch an einer anderen
Adresse, ca. 4-5Wochen war die Praxis unbesetzt) be- oder gehandelt?
Ist eine Datenübernahme durch den neuen Facharzt üblich, auch ohne Einwilligung des Patienten?
Andreas meint
14. November 2018 at 18:21
Kann ein Arzt in einer psychosomatische Klinik Informationen über die Problematik eines Patienten der anwesend ist in einer Gruppentherapie trotz wehementer Proteste von diesen einfach preisgeben und die Drohung aussprechen wenn er nicht Ruhe gibt soll er die Gruppe verlassen weil der Arzt alle Rechte hat und der Patient nur der Depp ist der ihm davon berichtete.
Achim meint
12. November 2018 at 16:27
Vielen Dank für Ihren Beitrag.
Muss ein Arzt nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Patientendaten automatisch löschen oder ist es gestattet, dass der Arzt auf ein Löschbegehren der betroffenen Person wartet.
Zur Behandlung eines Patienten ist es oft sinnvoll auch ältere Daten heranzuziehen.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sabine meint
12. November 2018 at 12:47
Schönen guten Tag,
folgendes ; Ich habe eine Generalvollmacht von der sorgeberchtigten Mutter, für alle Belange des Kindes entscheiden zu können welches bei mir in Pflege ist, welches auch OP`s mit einschließt. Der Dame von der Rechtsabteilung, im Krankenhaus wo das Kind eine kleine OP haben sollte, hat das nicht gereicht und das Gericht informiert. Hat Namen, Adresse und weitere Daten von mir und dem Kind an eine Richterin weitergegeben. Mit dem Hinweis an mich, ich müßte das bei Gericht festlegen lassen….. Darf das Krankenhaus, bzw diese Person das OHNE meine Einwilligung ?????
PTO meint
10. November 2018 at 1:02
Folgender Fall: Mein Arzt erhält von mir Patientendaten per E-Mail. Er hat ein imap Konto bei einem Provider. Da meine Patientendaten nun bei einem externen Dritten gespeichert sind, wer ist verantwortlich? Der Arzt? Der Provider? Muss der Arzt mit seinem E-Mail Provider nun einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag unterschreiben? Oder muss mein Arzt meine Patientendaten vom Server löschen, um DSGVO konform zu agieren?
PS: Hierbei geht es um einen rein hypothetischen Fall, der nicht zwingend anwaltlich geklärt werden muss, ich würde es nur gerne wissen…
Roman meint
5. November 2018 at 16:34
Hallo,
ein Orthopäde weigert sich, mir das ausgestellte Attest für meine Tochter (17) per Post zu senden.Er begründet dies mit der DSGVO. Ich darf nun dafür 80 km fahren. Ist das nicht etwas fehlinterpretiert, oder was meinen Sie?
Frank meint
25. Oktober 2018 at 21:47
Hallo
Ich war bei Arzt X in Behandlung. Leider war ich mit dem Arzt sehr unzufrieden. Dementsprechend habe ich bei Jameda wahrheitsgemäß anonym eine negative Bewertung abgegeben. Arzt X geht grundsätzlich hochaggressiv mit Standardbegründungen gegen sämtliche negativen Bewertungen bei Jameda vor, so auch gegen die meinige Bewertung. Bei der Anfechtung wurden gegenüber Jameda sämtliche meiner personenbezogenen Daten übermittelt. Eine Schweigepflichtsentbindung wurde meinerseits nie erteilt. Ist eine Strafanzeige nach § 203 StGB sinnvoll?
Mit freundlichen Grüßen und bestem Dank
datenschutz.org meint
29. Oktober 2018 at 16:16
Hallo Frank,
bitte wenden Sie sich für eine rechtliche Bewertung an einen Anwalt.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Jan T. meint
5. Oktober 2018 at 6:50
Danke für den interessanten Beitrag. Meine Frage ist, ob die von mir getrennt lebende Ehefrau Patientendaten von mir über ihren Anwalt dem Gericht mitteilen darf. Sie erhofft sich damit wahrscheinlich einen Vorteil im Scheidungsverfahren. Mein Anwalt ist z.Z. auf Urlaub, aber ich würde sehr gern wissen, ob das gegen den Datenschutz verstossen hat.
Vielen Dank,
Jan
datenschutz.org meint
10. Oktober 2018 at 15:31
Hallo Jan,
im Rahmen eines Mandats dürfen in der Regel für die Vertretung relevante Informationen auch über die Gegenseite an Zuständige weitergegeben werden (hier gilt zudem eine besondere berufliche Verschwiegenheitspflicht). Ob in Ihrem besonderen Fall eine Rechtsverletzung vorliegt, kann jedoch abschließend nur ein Anwalt klären.
Die Redaktion von Datenschutz.org
G. meint
21. September 2018 at 8:46
Hatte 2015 einen Arbeitsunfall
Darf die Berufsgenossenschaft ohne Zustimmung Gesundheitsdaten an einen von der BG beauftragten
Gutachter weitergeben . Wenn nein : Unterwelchem Paragrafen ist das geregelt
datenschutz.org meint
21. September 2018 at 13:01
Hallo,
bitte wenden Sie sich an die zuständige Berufsgenossenschaft. Diese kann Ihnen ggf. erläutern, auf welcher rechtlichen Grundlage die Daten weitergegeben wurden.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Lisa F. meint
4. September 2018 at 9:56
Guten Tag,
ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen. Ist es datenschutzrechtlich tragbar, wenn in der Patientenakte ein Vermerk über einen Außenstehenden steht?
Es besteht folgender Fall. Bei der Anmeldung beim Arzt wollten die Arzthelferinnen keine Untersuchungsergebnisse an den Betroffenen heraus geben. Daraufhin bat der Mann, ob es möglich ist mit einem Arzt direkt zu sprechen, da man bereits seit längerem auf den Anruf des Arztes warte, dieser nach Zusage sich die Woche davor noch melden wollte es aber nicht tat und es der Frau aufgrund der langen Warterei psychisch sehr schlecht geht. Daraufhin nahm die Arzthelferin einen Vermerk in die Akte der Patientin mit: Mann der Patienten sehr unfreundlich.
Es stellt sich nun die Frage, ob dies datenschutzrechtlich in einer Patientenakte etwas zu suchen hat, nachdem es nicht den Patienten direkt betrifft. Es wurde vom betroffenen Patienten eine Aufforderung erlassen, dass die Daten aus der Patientenakte zu löschen sind und sich der Patient das nächste mal beim Arzt direkt erkundigt, ob dies aus der Patientenakte genommen wurde.
Ist dies zulässig von der Sprechstundenhilfe bzw. der Praxis? Anscheinend gibt es dort bereits vermerkte Fälle der gleichen Art.
Vielen Dank für Ihre Hilfe und Mühe.
Freundliche Grüße,
Lisa F.
datenschutz.org meint
10. September 2018 at 12:23
Hallo Lisa,
bitte wenden Sie sich zur Klärung dieser Frage an einen Datenschutzbeauftragten oder Anwalt. Wir können dies an dieser Stelle nicht klären.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Vom freiheitlichen Staatszwang Gebeutelter meint
22. August 2018 at 9:55
Weil Millionen völlig verblödeter Kopftoter ohne Not, freiwillig und inflationär ihre selbst intimsten Daten breitflächig in sogenannten „sozialen Medien“ und anderen Internetkanälen verteilt haben und diese Daten dann selbstverständlich von anderen Beknackten missbraucht und verwurstet wurden haben wiederum andere Geisteskranke veranlasst, dass es eine sogenannte europäische Datenschutzgrundverordnung gibt. Bravo!
Hat die Dummheit endlich auf voller Linie gesiegt…
Natürlich braucht man Datenschutz, doch das, was unsere Politikspastiker da angerichtet haben ist realitätsfremd (wie Politiker üblicherweise sind) und schlicht nicht praktikabel.
Fröhlicher Landmann meint
10. September 2019 at 17:36
Vielen Dank für diesen fundierten und gut begründeten Kommentar. Man kann sich direkt vorstellen, wie Sie täglich unter dem Joch der Staatsmacht tief gebeugt die Straße hinabkriechen.
Probieren Sie es mal mit Muskatnuss im Essen, das hellt die Stimmung auf! Wenigstens sind Sie nicht gezwungen, in diesem Land zu leben, nicht wahr?
H. meint
21. August 2018 at 19:25
Wie sieht es bei einer Betriebsprüfung einer Arztpraxis durch das Finanzamt aus?
Einsicht in Patientenakten? Zuvor Einweiligung aller Patienten?
datenschutz.org meint
22. August 2018 at 15:47
Hallo,
die ärztliche Schweigepflicht gilt auch im Rahmen der Betriebsprüfung fort, d. h. die direkte Einsicht von Patientendaten (Namen, Diagnosen u. a.) darf der Finanzbeamte nicht verlangen. Lediglich steuerrelevante Abrechnungsdaten sowie ggf. Rechnungen mit Patientennummern dürfen in der Regel eingesehen werden. Darüber hinausgehende Einsichten sind in der Regel nur unter Voraussetzung der Einwilligung der betroffenen Patienten zulässig.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Ernst meint
2. August 2018 at 0:46
In einem Krankenhaus haben sämtliche Arbeitende (Ärzte, Praktikanten, Famulanten, Pflegepersonal etc.) zugriff auf sämtliche digitalisierte Krankenakten. Der junge Praktikant aus der Nachbarschaft, der sich einen Monat im KH aufhält, gewinnt so Einblick in die Krankengeschichte von Bekannten. Inwieweit muss das KH hier den Datenschutz anders organisieren? Inwieweit unterliegen z.B. Praktikanten der Verschwiegenheitspflicht und wie wird diese durchgesetzt? Inwieweit kann man sich als Patient gegen solche Zugriffe schützen?
datenschutz.org meint
2. August 2018 at 17:45
Hallo Ernst,
bitte wenden Sie sich zur Klärung Ihrer Fragen an den Datenschutzbeauftragten des betreffenden Krankenhauses. Die internen Regelungen der Einrichtung sind uns nicht bekannt.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Thomas meint
2. Mai 2019 at 9:14
Guten Tag Herr Ernst,
Ihre Aussage trifft nicht zu. In einem KH haben NICHT alle Mitarbeiter Zugriff auf alle Patienteninformationen. Nicht mal alle medizinischen (Pflege, Ärzteschaft, …) Mitarbeiter. Sehen und mit den Daten arbeiten darf grundsätzlich nur jemand, der „im Behandlungskontext“ zu dem Patienten steht. Dies gilt auch im KH. Die Informationssysteme im KH bieten entsprechende Möglichkeiten die Zugriffsrechte nach Station, Fachbereich, Zeit(raum), Berufsgruppe uvm. abzugrenzen. In der OH-KIS sind diese Datenschutzanforderungen gut zusammengefasst. Wenn Sie im Internet nach diesem Dokument suchen, ist es leicht zu finden. Sie können also davon ausgehen, dass sich nicht jeder Praktikant so einfach Zugang zu allen Daten verschaffen kann.
Zum Thema wie dies sichergestellt wird. In den Arbeitsverträgen aller KH, die ich kenne, gibt es Klauseln oder Anlagen, die den Datenschutz bzw. die betriebliche Geheimhaltung regeln. Darüber wird mindestens bei Arbeitsantritt und in Idealfall auch noch in regelmäßigen internen Schulungen hingewiesen. Diese Geheimhaltung gilt (wie bei den meisten Arbeitsverträgen) auch über das bestehen des Arbeitsverhältnisses hinaus.
Sollte ihr „Praktikant“ sich also Zugang zu Daten beschaffen, die nicht für ihn bestimmt sind, wäre das schon nicht legal. Wenn er diese Informationen weitergibt, ist dies ebenfalls nicht legal (wobei unerheblich ist, ob die Information rechtmäßig oder unrechtmäßig erlangt wurde).
Matze meint
25. Juli 2018 at 1:05
Hallo wenn man nach der Aufbewahrungsfrist die Unterlagen ausgehändigt haben möchte muss man da was schriftliches mitnehmen?
Danke für die Information
LG
datenschutz.org meint
2. August 2018 at 17:32
Hallo Matze,
dies können wir an dieser Stelle nicht beantworten. Die schriftliche Fixierung entsprechender Vorgänge kann jedoch beide Seiten ggf. absichern.
Die Redaktion von Datenschutz.org
E. meint
9. Juli 2018 at 15:59
Guten Tag,
ich soll eine Erklärung für meinen Arzt (in einer Praxis, bei der ich Jahrzehnte Patientin bin) ausfüllen, diese finde ich jedoch sehr schwammig formuliert.
Ich habe das bereits mit einem Herrn von meiner Krankenkasse erörtert, der hat mir zugestimmt, ich solle es nicht unterschreiben. Dennoch werde ich aufgefordert die „Einverständniserklärung“ abzugeben. Ich kann aber Änderungen Vornehmen. So wie sie ist möchte ich das nicht unterzeichnen.
Diese Textpassage macht mich sehr stutzig:
—–
Ich erkläre mich damit einverstanden, dass ein Austausch meiner Daten zu Behandlungszwecken mit anderen Ärzten/Krankenkassen, stattfinden darf.
Dies gilt auch zu beauftragten Berichten und Gutachten gegenüber meiner Person, Dritten und Institutionen (z.B. Krankenkassen, Versicherungen,Pflegedienst, Apotheke).
Ich bin einverstanden mit der Datenübertragung per:
-Telefon
-Telefax
-e-mail
-SMS
-Post
Zusätzlich berechtige ich zur Übergabe meiner Daten (z.B. Ehemenn, Ehefrau, Eltern, Kind)
—–
Ich möchte meinem Arzt hier nichts unterstellen, es soll wohl die Eierlegende Wollmilchsau sein, daher finde ich aber, dass es Möglichkeiten eröffnet meine Daten für andere Zwecke zu verwenden, sogar MIT meiner Zustimmung.
Ich bin sehr verunsichert, können sie mir Raten ob ich das so unterzeichnen soll oder wie ich das abändern kann.
Vielen Dank.
E.
datenschutz.org meint
2. August 2018 at 15:36
Hallo,
wir bieten an dieser Stelle keine rechtliche Beratung an und können deshalb keine Empfehlung diesbezüglich abgeben. Wenden Sie sich bei Zweifeln an die Arztpraxis, den zuständigen Datenschutzbeauftragten oder den Landesbeauftragten für Datenschutz.
Die Redaktion von Datenschutz.org
Mona meint
15. Mai 2018 at 18:28
Vielen Dank für den hochinteressanten Beitrag zum Thema Datenschutz in Arztpraxen. Darauf habe ich schon lange gewartet, denn nun weiß ich endlich, wie ich meinem Arzt gegenüber treten kann und was ich verlangen kann an Einsichtnahme in meine dort gespeicherten Daten.
Volker v. D. meint
12. April 2018 at 10:45
Guten Tag. Eine alltägliche Situation kann ich hier nirgendwo finden: Ein Pat. kommt mit einem Überweisungschein vom Hausarzt oder anderen Facharzt zu einer Untersuchung/Behandlung (zB MRT oder CT Untersuchung). Der Wunsch auf Rückübermittlung des erhobenen Befundes scheint nahe zu liegen, denn eine weitere Therapie ist möglicherweise von eben diesem Befund abhängig. Muss der Pat. für diese Form der Datenübermittlung auch eine Einverständniserklärung unterschreiben? Vor wenigen Jahren wurde dies so gefordert und eingeführt. Erübrig sich das mit den neuen Bestimmungen? Oder liegt jetzt eine Datenübermittlung vor an Empfänger, die sowieso der Schweigepflicht unterliegen? Was ja nicht heissen muss, dass der Pat. die Rückübermittlung an den Überweiser überhaupt wünscht..womit wir wieder bei einer Einverständniserklärung wären….
Danke
datenschutz.org meint
18. Mai 2018 at 11:01
Hallo Volker,
wir dürfen hier leider keine Rechtsberatung erteilen. Um juristische Zweifel in solchen konkreten Fragen auszuräumen, wenden Sie sich am besten an einen Anwalt.
Die Redaktion von Datenschutz.org