Das Wichtigste zum Datenschutz in den Medien in Kürze
- Da für die öffentliche Berichterstattung mitunter personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, greift der Datenschutz auch bei Medien wie Presse & Co.
- Der Pressekodex stellt eine Art Selbstverpflichtung dar, bei der Berichterstattung wichtige Grundrechte wie die Achtung der Menschenwürde, Ehre, Religion und der allgemeinen Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen.
- Problematisch ist jedoch: Auch die Pressefreheit ist ein verfassungsmäßiges Grundrecht. Die Datenschutzaufsicht gestaltet sich bei den Medien daher nicht selten schwierig.
Mehr zum Thema: Spezifische Ratgeber zum Datenschutz in den Medien
Wie weit darf die Presse bei ihrer Berichterstattung gehen?
Inhaltsverzeichnis
Die Medien sind dazu angehalten, die Öffentlichkeit über relevante Themen zu informieren. Damit sie dieser Informationspflicht nachkommen können, dürfen Pressemitarbeiter von einem wesentlichen Grundrecht Gebrauch machen: der allgemeinen Pressefreiheit. Diese ist verfassungsmäßig durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt. Doch wie weit dürfen Medien dabei tatsächlich gehen?
Die Presse befindet sich in einem ständigen Spannungsfeld mit einem anderen durch die Verfassung gewährten Recht, das jeder einzelne Bürger in Deutschland besitzt: das Persönlichkeitsrecht. Welches Grundrecht nun aber im Einzelfall überwiegt, bedarf einer gewissenhaften Abwägung.
Ein wesentliches Problem dabei: Zwar geben Bundesdatenschutzgesetz, Landespressegesetze und Rundfunkstaatsvertrag in Sachen Datenschutz auch den Medien gewisse Grundregeln wie Zweckbindung, Berichtigungspflicht und Schutz vor unbefugten Zugriffen auf. Es existiert jedoch derzeit keine aktive Datenschutzkontrolle – vielleicht auch, um das Grundrecht auf Pressefreiheit nicht zu stark zu beschränken.
Wie soll der Pressekodex den Datenschutz in den Medien wahren?
Die publizistischen Grundsätze enthalten ethische Maßgaben, an die sich idealerweise jeder Journalist bei Recherche und Berichterstattung halten sollte. Wesentliche Punkte sind u. a.:
- Wahrung der Persönlichkeitsrechte: Identifizierende Informationen sollten nur dann veröffentlicht werden, wenn das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegt. Andernfalls sollen Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben, ggf. durch angemessene Anonymisierung der Daten.
- Verpflichtung zur Wahrheit: Veröffentlicht werden sollten nur Informationen, bei denen nach sorgfältiger und umfangreicher Recherche von Richtigkeit ausgegangen werden kann.
- Sammlung von personenbezogenen Daten und anderen Informationen: Bei der Informationsbeschaffung sollen unlautere Methoden vermieden werden.
- Verschwiegenheit: Informanten sind zu schützen, da auch deren Persönlichkeitsrechte durch den Datenschutz in den Medien schutzwürdig sind.
- Berichtigungspflicht: Falschinformationen sind in angemessener Weise zu berichtigen.
- Unschuldsvermutung: Nicht nur vor Gericht, sondern auch in den Medien sollte ein Betroffener stets solange als unschuldig gelten, bis dessen Schuld zweifelsfrei bewiesen ist (ggf. durch Verurteilung).
Ann K. Tis meint
24. November 2022 at 9:39
In Deutschland tätige online-Medien setzen nach Erkenntnis des behördlichen Datenschutzes auf ihren Websites bis zu 500 Cookies und hunderte Drittdienste ein. Daher wurde 2020 durch mehrere Landesbehörden für Datenschutz eine Abfrage bei den 12 reichweitenstärksten redaktionellen in Deutschland tätigen Online-Medien zum dortigen Datenschutz begonnen: 1) Welche eingebundenen Dienste von Drittanbietern einschließlich Auftragsverarbeitern werden genutzt (z. B. mithilfe von tracking pixel, Kartendienste, Wetterdienste, Chatdienste), 2) Wie kommuniziert die jeweilige Website mit anderen Websites, 3) Welche Informationen, Objekte oder sonstigen Elemente werden auf den Endgeräten der Nutzer gespeichert ?
Frage von mir: Wo finde ich ein Ergebnis oder wenigstens Zwischenergebnis ?