Das Wichtigste zum Datenschutz im Mietverhältnis in Kürze
- Der Vermieter darf je nach Status des Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten vom (potentiellen) Mieter erheben.
- Unzulässig sind bei der Mieterselbstauskunft jedoch regelmäßig Fragen zum höchstpersönlichen Lebensbereich des Mieters.
- Der Vermieter darf zudem regelmäßig nicht gegen den Willen des Mieters das vermietete Objekt betreten.
- Jeder Mieter kann gegenüber seinem Vermieter von einem umfassenden Auskunftsrecht bezüglich der zur eigenen Person erhobenen Daten Gebrauch machen.
Mehr zum Thema: Spezifische Ratgeber zum Datenschutz im Mietverhältnis
Welche personenbezogenen Daten darf der Vermieter vom Mieter verlangen?
Inhaltsverzeichnis
Auch im Rahmen eines Mietverhältnisses bedarf es in Bezug den Datenschutz besonderer Sensibilität – insbesondere aufseiten des Vermieters. Dieser darf nämlich nicht willfährig Daten von seinem (potentiellen) Mieter einfordern. Wie jede andere natürliche Person haben nämlich auch Mieter das grundgesetzlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Wahrung dessen ist das Ziel der Bestimmungen zum Datenschutz. Was der Vermieter im Einzelnen in Erfahrung bringen darf, richtet sich dabei auch nach dem Status des Vertragsverhältnisses:
- Mietinteressent: Im Rahmen der Wohnungsbewerbung dürfen Vermieter regelmäßig allgemeine Kontaktinformationen von dem potentiellen neuen Mieter in Erfahrung bringen. Hierunter fallen vor allem der Name, Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. Auch die Einsichtnahme des Personalausweises zur Identitätsprüfung kann im Falle der Besichtigung eines Objektes zulässig sein. Wird ein Wohnberechtigungsschein vom Vermieter verlangt, darf er auch diesen regelmäßig einsehen.
- Bewerbungsphase: Für die Abwägung, ob ein Interessent den Zuschlag für eine Wohnung erhalten soll, ist es dem Vermieter mit dem Datenschutz vereinbar gestattet, weitere Informationen abzufragen, z. B. Bonitätsauskünfte (Schufa-Auskunft – allerdings nie die Selbstauskunft des Betroffenen, Einkommensnachweise der letzten drei Monate, Schulden u. Ä.), Anzahl der einziehenden Personen, berufliche Tätigkeit, beabsichtigte Haltung von Haustieren (Kleintiere bedürfen keiner Genehmigung).
- Vertragsabschluss: Der Datenschutz gewährt im Mietverhältnis bei Anbahnung eines Vertragsabschlusses zudem die Erhebung von Daten, die für die Ausübung des Verhältnisses erforderlich sind. Dazu können vor allem auch die Kontoverbindungen des Betroffenen zählen sowie Bürgschaftsverträge mit Privatpersonen oder Banken.
Datenschutz bei Mieterdaten: Besondere Kategorien personenbezogener Daten sind regelmäßig Tabu
Die Grenzen bei der Mieterselbstauskunft setzt der Datenschutz hingegen schnell bei Fragen zum höchstpersönlichen Lebensbereich des Betroffenen. Unzulässig sind dabei regelmäßig Fragen zu folgenden Daten:
- Familienstand
- Schwangerschaft
- Religionszugehörigkeit
- ethnische Herkunft
- Staatsangehörigkeit (Fragen nur im Einzelfall zulässig)
- Sexualität
- politische Orientierung
- Gesundheitsdaten
- Vorstrafen
- Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei oder einem Mieterverein
- Hobbies (z. B.Spielen von Musikinstrumenten)
- Raucher (ja/nein?)
Was ist in Sachen Datenschutz im bestehenden Mietverhältnis zu beachten?
Einige Vermieter neigen dazu, den eigenen Mietern genauer auf die Finger schauen zu wollen. Ein unangekündigter Besuch, der Wunsch nach Fotos vom vermieteten Objekt, um sich vom Zustand zu überzeugen: Grundsätzlich hat ein Vermieter gemäß Datenschutz im bestehenden Mietverhältnis kein Anrecht darauf, die vermietete Wohnung zu betreten, da er dadurch in den persönlichen Lebensbereich des Mieters eindringen würde.
Dies ist mithin stets nur in Absprache mit dem Mieter und unter Voraussetzung von dessen Einwilligung zulässig. Und auch dann ist eine Besichtigung nur zu üblichen Zeiten und bei rechtzeitiger Vorankündigung gestattet.
Auch die Hausverwaltung muss dem Datenschutz genügen. Sie darf mithin nicht den Mieter „ausspähen“ und die Informationen an den Vermieter weitergeben (Ausnahme: Verstoß gegen das vertragliche Verhältnis). Angenommen, der Vermieter verletzt den Datenschutz des Mieters, kann ein solcher Datenschutzverstoß zu teils gravierenden Sanktionen führen.
M Schulz meint
30. April 2023 at 12:53
Meine Hausverwaltung ist auch meine Mietverwaltung.
Im Rahmen der Hausverwaltung hat nun diese nun allen Eigentümer die Mietzahlungen der Mieter mitgeteilt.
Darf die Mietverwaltung die Mietzahlungen an die Hausverwaltung weitergeben?
Wenn nein, warum nicht?
Kessy meint
4. April 2023 at 7:40
Guten Tag, ich habe von meinem neuen Vermieter kein Anschreiben über den Eigentümerwechsel sowie der neuen Bankverbindung erhalten. Begrüßt wurde ich mit einem Schreiben von dessen Rechtsanwalt, der mir mitteilte, dass meine Wohnung gekündigt werden soll. Ganz nebenbei wurde hier auf einen Eigentümerwechsel hingewiesen. Daraufhin habe ich eine Datenschutzabfrage nach Artt. 14,15 und 20 beim Prozessbevollmächtigten sowie von deren Mandanten gestellt und zusätzlich nach „allen zum Mietverhältnis relevanten Informationen“ gebeten, um auch die neue Bankverbindung zu erhalten. Der Prozessbevollmächtigte hat mir darauf hin. Lediglich mein Name, meine Adresse und dass ein Mietverhältnis über die Wohnung XY besteht, mitgeteilt. Weitere Daten liegen ihm nichts vor. Der Mandant selber hatte die Abfrage komplett ignoriert. Auch nach mehrfacher Nachfrage meinerseits, dass die Daten nicht vollständig sein, wurde nicht reagiert. nun wird mir vorgeworfen, ich hätte die Miete nicht entrichtet. Die Mitteilung der Bankverbindung gehört meiner Auffassung nach mit in die abgefragten Daten gemäß der DSGVO. Was meinen Sie?
Guillaume meint
28. Dezember 2022 at 17:55
Auch mein Vermieter hat personenbezogene Daten erhoben. Das hat er gemacht, als ich noch nicht in der Wohnung lebte. Normalerweise mag ich das nicht, aber in dem Zusammenhang habe ich es akzeptiert.
Christina meint
1. Februar 2022 at 9:40
Kann der Vermieter ei Fach so anderen Metern des Hauses erzählen ob jemand Schulden hat oder nicht
Anonym meint
24. Januar 2022 at 17:38
Hallo,
darf der Vermieter bei einer Besichtigung den Interessenten erzählen, dass wir vor Jahren eine einzelne Miete verspätet gezahlt hatten („Mietschulden“, verzögerte Zahlung) und dies aufbauschen, als hätten wir generell Probleme gehabt, die Miete zu begleichen? Ist das strafrechtlich relevant hinsichtlich der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen?
Mir war das einerseits unangenehm und andererseits habe ich es als vollkommen unprofessionell und beschämend für den Vermieter empfunden. Es geht niemanden etwas an, v.a. keine Mietinteressenten und ist ansonsten auch irrelevant.
Danke und liebe Grüße
Anonym
Kida meint
17. November 2021 at 15:40
Wie sieht das denn aus, wenn ein Makler/potentieller Vermieter nach Name und Anschrift meines derzeitigen Vermieters fragt? Muss ich darüber Auskunft geben und darf ich diese Daten überjaupt weitergeben?
Lan meint
28. Juli 2021 at 20:07
Hallo,
Ich bin in eine neue Stadt gezogen, meinem neuen Vermieter habe ich erzählt das ich frisch getrennt bin und einen Neuanfang starten möchte. in meinem Mietvertrag steht meine alte Adresse, kurz nach meinem Einzug in die neue Wohnung, erfahre ich das mein Vermieter und meine ehemalige Freundin ein Paar sind , sie lebt 150 km entfernt in einem kleinen Dorf. Mein Vermieter ist ein Schlitzohr ich gehe davon aus das er meine Daten missbraucht hat.
Was kann ich tun, das vertrauen ist natürlich völlig zerstört.
Danke Jan
Vanessa meint
25. April 2021 at 9:58
Ich habe eine Frage:
Der Mitarbeiter der Hausverwaltung nennt bei einer Beschwerde über die Treppenhausreinigung, Dritten (der Putzfrau) meinen Namen. Seitdem putzt diese nicht mehr vor meiner Tür.
Ist das rechtens? Darf die Hausverwaltung meinen Namen nennen? Gilt hier nicht der Datenschutz?
Roy meint
30. September 2020 at 9:43
Darf meine Vermieter mein Bank anrufen ?
Und dort Informationen über mich zu bekommen ???
Sie Hatt das gemacht und ich kann nicht glauben das Sie das darf .. wegen Datenschutz
Grusse Roy
Bettina meint
18. Juni 2020 at 14:26
Meine Vermieterin fordert, dass ich ihren Telefon- u. Internetanschluss mit nutze, da sie mehrere Telefonnummern zur Verfügung hat (Telekom Anbieter) und ich ihr dann bei der jährlichen Nebenkostenbrechnung, rückwirkend (!), die Hälfte der monatlichen Kosten erstatten soll.
Ist das Rechtens?
Wie sieht es da mit dem Datenschutz aus?
Ist der Internetanschluss überhaupt sicher? Sie hat kein neues Passwort vergeben, sondern nutzt das, das auf der Rückseite des Routers steht.
Ich möchte das nicht.
Sie meinte die Vormieter hätten das auch so gemacht.
Vielen Dank für Ihre (hoffentlich schnelle) Antwort! 🙂
Gruß Bettina
Christian meint
24. März 2020 at 10:11
Wie Verhält es sich denn mit der öffentlich Machung von Vetragsdetails wie z.B. der aktuellen Miete?
Darf der Vermieter oder ein Makler beim Verkauf der Wohnung/des Hauses (an einen potentiellen neuen Eigentümer) in das öffentlich zugängliche Exposé schreiben wie viel ich aktuell an Miete bezahle?
Hierzu konnte ich bis jetzt im Netz nichts finden.
Danke, Gruß.
Dirk meint
6. Oktober 2019 at 14:55
Meine Frage, muss ich den Vermieter in meine Wohnung reinlassen?
Muss ich es mir gefallen lassen, dass der Ehemann der Aufsichtsratvoritzenden unserer Baugenossenschaft wildfremden Menschen mitteilt, dass bei mir eine Wohnungsbesichtigung ansteht? DEr Ehemann hat mit meiner Wohnung oder mit der Genossenschaft nichts zu tun. Ich möchte jetzt vorerst niemand in meine Wohnung lassen. Ist das möglich?