Nach einem langen Rechtsstreit hat der Bundesgerichtshof heute bestätigt, dass Facebook die Nutzung von Pseudonymen auf der Social-Media-Plattform akzeptieren muss. Verhandelt wurde in zwei Fällen, in denen Usern die weitere Nutzung ihres Facebook-Profils verwehrt wurde, nachdem sie als Nutzernamen Pseudonyme wählten. Der BGH erteilte diesem Gebaren des Unternehmens eine Abfuhr. Doch sind die Urteile auch das Ende der Klarnamenpflicht auf Facebook?
Klarnamenpflicht bei Facebook in Altfällen unwirksam

Wenn Nutzer gegenüber Facebook ihren Klarnamen angeben, als öffentlich sichtbaren Profilnamen aber ein Pseudonym wählen, muss das Unternehmen das zulassen. Die Sperrung von Nutzerprofilen aufgrund eines pseudonymisierten Nutzernamens sei in diesen Fällen unzulässig. Die Klarnamenpflicht bei Facebook war im Innenverhältnis zwischen Anbieter und Nutzer erfüllt. Das hat der BGH heute in zwei Entscheidungen (Aktenzeichen III ZR 3/21 und III ZR 4/21) klargestellt.
Die Klausel, dass Facebook-Nutzer den Namen verwenden sollten, den sie auch im täglichen Leben nutzen, sei unwirksam. Bei der Begründung stützte sich der BGH unter anderem auf das Telemediengesetz. In der bis Ende 2021 gültigen Fassung schrieb es Anbietern vor, dass sie die Nutzung der Plattformen unter Pseudonymen ermöglichen müssten.
Aber: Das Urteil kann lediglich für Altfälle gelten. Die im Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das neue Telemediengesetz bieten keine Regelungen zur Klarnamenpflicht bei Facebook und Co. In diesen Fällen ist die Rechtslage damit auch weiterhin unklar.
Pro & Contra zur Klarnamenpflicht auf Facebook & Co.
Klarnamen zum Schutz vor Hass und Hetze im Netz? Seit Jahren schon gibt es eine rege Diskussion, wie mit der zunehmenden Verbreitung von Hatespeech, Bedrohungen und Radikalisierung einzelner im Internet umgegangen werden soll, wie sich das Phänomen verringern ließe. Kann eine Klarnamenpflicht da helfen? Oder würde sie freie Meinungsäußerungen zu stark einschränken? Im folgenden Video eine kleine Diskussion zum Pro und Contra der Nutzung von Klarnamen im Netz:
Kurz & knapp zusammengefasst
Der BGH hat heute in zwei Urteilen entschieden, dass Facebook die Nutzung von Pseudonymen zulassen muss, wenn der Nutzer gegenüber dem Unternehmen den Klarnamen bereits preisgegeben hat. Ein Verstoß gegen die Klarnamenpflicht bei Facebook und eine Begründung für die Sperrung der Nutzerkonten lägen nicht vor. Allerdings kann diese Entscheidung nur auf Altfälle angewendet werden, da es 2018 erhebliche Rechtsänderungen gab.
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