Am 02.102018 urteilte der EuGH zur Erhebung persönlicher Daten. Die spanische Staatsanwaltschaft hatte im Rahmen einer Ermittlung angefragt, wann solche Maßnahmen zulässig sind. Nun entschied der EuGH, dass die Erhebung persönlicher Daten bei der Strafverfolgung allgemein zulässig ist, eine besondere Schwere des Vergehens wird dabei nicht vorausgesetzt.
Datensammeln bei der Strafverfolgung
Bei der Strafverfolgung erhobene Daten:
- Verbindungsdaten
- Standortdaten
- Gesprächsdaten
Dieser stellte fest, dass die Gesetzeslage eine Herausgabe der Daten im Rahmen einer Strafverfolgung allgemein möglich macht. Dabei sind keine besonderen Hürden bezüglich der Schwere der Tat eingebaut. Theoretisch ist dieses Vorgehen auch für Bagatelldelikte statthaft. Doch der EuGH merkte zur Erhebung persönlicher Daten an, dass abgewogen werden muss, wie weit ein Eingriff in die Privatsphäre zur Aufklärung einer Straftat gerechtfertigt ist.
Nicht jede Datensammlung lässt Schlussfolgerungen auf das Privatleben zu und so ist es vor allem davon abhängig, welche Daten angefordert werden und in welche Zusammenhänge diese gebracht werden.
Situation in Deutschland
Hier ist die Datenerhebung nur statthaft, wenn es sich um eine „schwere Straftat“ handelt oder wenn sich eine Ermittlung des Standortes nicht anders zum Erfolg führen lässt. Die potenziellen Einblicke in das Privatleben sind in Deutschland nicht so schnell möglich.
Kurz und knapp zusammengefasst
Der EuGH hat die Erhebung persönlicher Daten zur Strafverfolgung klargestellt. Eine Grenze für die Schwere der Tat liegt nicht vor. Trotzdem muss der Eingriff in die Grundrechte abgewogen und als gerechtfertigt befunden werden. In Deutschland regelt die StPO weiteres.
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