Das Wichtigste zum Datenschutz beim Fotografieren anderer Personen in Kürze
- Abbildungen einer nartürlichen Person gehören ebenfalls zu deren personenbezogenen bzw. personenbeziehbaren Daten. Deshalb gelten für deren automatisierte Nutzung, Verarbeitung und Speicherung die Bestimmungen der geltenden Datenschutzgesetze.
- Es ist im Allgemeinen gestattet, andere Personen auch ohne deren explizite Einwilligung abzubilden, sofern die Bilder allein für den privaten Gebrauch gedacht sind (Urlaubserinnerungen usf.) – und sofern der Abgebildete nicht eindeutig widerspricht.
- Die Verbreitung und öffentliche Schaustellung – auch in Sozialen Medien – ist hingegen regelmäßig nur zulässig, wenn die Abgebildeten hierin eingewilligt haben. Das Recht am eigenen Bild begründet diesen Schutz.
- Der Verstoß gegen den geltenden Datenschutz beim Fotografieren anderer Personen kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden. Bei einem Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz können zudem hohe Bußgelder und ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Inhaltsverzeichnis
Was umfasst das Recht am eigenen Bild?
Der Datenschutz soll personenbeziehbare und personenbezogene Daten vor Missbrauch und unbefugten Zugriffen schützen. Die meisten Menschen denken dabei zunächst an schriftliche Informationen und Telefondaten. Doch jeder natürlichen Person steht auch das Recht am eigenen Bild zu. Die auf Fotos und Videos abgebildeten Merkmale können nämlich ebenfalls den Personenbezug ermöglichen.
Immer weitere technologische Innovationen erleichtern zudem auch die Identifizierung von Personen allein anhand ihrer Bilder (Gesichtserkennung, Biometrie usf.). Videoüberwachung und das Online-Stellen von Privatbildern können so auch die Erstellung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen ermöglichen. Wer hat sich wann wo mit wem getroffen? Was hat dieser oder jener genau gemacht? Auch aus diesen Gründen müssen Sie stets den Datenschutz beim Fotografieren anderer Personen bedenken.
Das Recht am eigenen Bild ist ebenso wichtig wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Beide Grundrechte leiten sich aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab, das per Grundgesetz jedem Bürger der Bundesrepublik gewährt wird – und darüber hinaus auch jedem Bürger der Europäischen Union im Rahmen der EU-Grundrechte-Charta.
Kunsturheberrechtsgesetz

Als personenbezogene Daten fallen damit auch Bilder aufgrund der Gewährung vom Persönlichkeitsrecht unter die besonderen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Somit gelten bei der automatisierten Verarbeitung dieselben Vorgaben wie für Telefonnummern, Adressen, Kontodaten usf. Aber ein weiterer Gesetzestext ist bei der Bilderstellung zusätzlich von großer Bedeutung: Wesentliche Grundsätze zum Datenschutz, der beim Fotografieren von Personen zu beachten ist, ergeben sich aus § 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG).
Dieser Paragraph reguliert den Umgang mit Fotografien, auf denen andere Personen abgebildet sind. Die Erstellung solcher Fotos ist dabei grundsätzlich auch durch das BDSG nicht untersagt, wenn die Bilder allein für den privaten Gebrauch verwandt werden, die Betroffenen eingewilligt haben oder aber eine Rechtsvorschrift die Erhebung gestattet oder vorschreibt.
Problematisch für den Datenschutz ist das Fotografieren anderer Personen bei Ausflügen, Urlauben und Städtereisen also für Privatpersonen zunächst nicht. Wollen Sie die Erinnerungsbilder einfach nur in einem privaten Fotoalbum sammeln, dürfen auf diesen Bildern auch fremde Personen abgebildet werden.
Wann schon das Erstellen von Fotos anderer Personen unzulässig ist!
In einigen Fällen ist es nicht einmal zulässig, andere Personen überhaupt abzubilden. Dies stellt dann einen Verstoß gegen die allgemeinen Persönlichkeitsrechte dar. Entsprechende Regelungen enthält dabei § 201a Strafgesetzbuch (StGB). Hiernach dürfen Sie Personen nicht abbilden – oder entsprechende Aufnahmen auch nicht gebrauchen – wenn
- diese sich in einer Wohnung oder einem anderen gegen Einblick geschützten Bereich aufhält
- bei der Aufnahme die Hilflosigkeit dieser abgebildet wird (Stichwort: „Gaffer“)
- die verbreitete Aufnahme dem Ansehen der abgebildeten Person schaden kann
- die Nacktheit einer Person eines Alters unterhalb von 18 Jahren abgebildet wird und diese Bilder gegen Entgelt angeboten, hergestellt, verschafft werden
Grundsätze für den Datenschutz beim Fotografieren anderer Personen

Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, die Sie bei der Erstellung von Fotografien – im privaten und beruflichen Bereich – beachten sollten:
- Grundsätzlich dürfen Sie Fotos und Videos erstellen, auf denen auch andere Personen abgebildet sind. Eine Ausnahme gilt hier, wenn diese dem Vorgang eindeutig widersprechen.
- Ohne die Einwilligung der abgebildeten Personen, dürfen Fotos und Videos aber weder verbreitet noch öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 Satz 1 KunstUrhG).
- Erhielt die abgebildete Person eine Entlohnung dafür, dass sie abgebildet wird, kann die Einwilligung im Zweifel als erteilt angesehen werden (§ 22 Satz 2 KunstUrhG).
- Ist der Abgebildete verstorben, sind die Verbreitung und Veröffentlichung der Bilder in den ersten zehn Jahren nach dessen Tod nur gestattet, wenn dessen Angehörigen hierin einwilligen (§ 22 Satz 3 KunstUrhG). Hierunter fallen Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder und – wenn keiner der zuvorgenannten vorhanden ist – auch die Eltern des Abgebildeten.
- Keiner Einwilligung bedarf es bei der Verbreitung und Veröffentlich regelmäßig, wenn die Bilder zur Zeitgeschichte gehören, Personen auf den Bildern nur als Beiwerk erscheinen, Versammlungen, Aufzüge, Demonstrationen usf. abgebildet sind oder die Abbildungen einem höheren Interesse der Kunst dienen (§ 23 Absatz 1 KunstUrhG). Dies gilt jedoch ebenfalls nur, insofern die schutzwürdigen Interessen des Abgebildeten bzw. dessen Angehörigen dadurch nicht verletzt werden.
- Als personenbezogene Daten dürfen auf Abbildung von natürlichen Personen nur automatisiert gespeichert, verarbeitet und genutzt werden, wenn der Betroffene einwilligt, ein Gesetz dies gestattet bzw. bestimmt oder diese Daten öffentlich zugänglich sind.
Die hier genannten Vorschriften gelten in beinahe allen Lebensbereichen, sodass etwa auch Mitarbeiterfotos dem Datenschutz im Unternehmen unterliegen. Sie dürfen mithin nicht ohne deren Einwilligung etwa auf der Webseite des Unternehmens veröffentlicht werden.
Bei der Öffentlichkeitsfahndung oder gesetzlichen Observation durch Ermittlungsbehörden hingegen sind diese Vorgaben nur beschränkt gültig. Hier sind Rechtsvorschriften vorhanden, die die Veröffentlichung solcher Bilder unter engen Voraussetzungen gestattet.
Daniel meint
Hallo zusammen.
Kann ein Foto oder Video, das ohne mein Einverständnis gemacht wurde vor Gericht verwendet werden um mir eine strafbare Handlung nach zu weisen?
VG Daniel
Joachim meint
Die DSGVO ist ja eine Rechtsnorm für den EU-Raum. Wie sieht es denn mit der Rechtslage aus, wenn ich Bilder im außereuropäischen Raum, z.B. Asien, mache und sie dann hier veröffentlichen will? Da müssten dann doch in erster Linie die entsprechen Gesetze des Landes gelten, in denen die Bilder aufgenommen werden, sofern dort solche Gesetze überhaupt existieren. oder kann ich nach dem Grundsatz vorgehen: Wo kein Kläger, da kein Richter. Denn es wird eher unwahrscheinlich sein, dass der Abgebildete je von der Veröffentlichung erfahren wird. Leider findet man zu diesem Themenkomplex keine vernünftigen Ausführungen.