Die Corona-Pandemie treibt gesellschaftlich immer häufiger seltsame Blüten. Die Nerven liegen bei einigen blank. In der letzten Zeit häufen sich Meldungen über Betroffene, die im Internet öffentlich an den Pranger gestellt werden. Seien es Ladenbesitzer, die Maskenmuffeln den Zugang zu ihren Geschäften verwehren, oder Menschen, die einen vermeintlichen Corona-Verstoß begangen haben sollen. Doch nicht nur aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die „Corona-Selfie-Justiz“ in den sozialen Medien problematisch.
Jeder gegen Jeden? Gegner und Befürworter der Corona-Maßnahmen prangern an

Das Handy ist heutzutage immer und überall griffbereit. Immer öfter neigen Betroffene nun dazu, damit Aufnahmen zu erstellen, wenn ihnen vermeintlich Unrecht geschieht oder jemand gegen die Corona-Regeln verstößt. Die Bilder davon landen dann häufig ohne Unkenntlichmachung der aufgezeichneten Personen im Netz. Doch diese „Selfie-Justiz“ während der Corona-Pandemie ist aus zwei wesentlichen Gründen problematisch.
„Corona-Selfie-Justiz“ verstößt gegen das Recht am eigenen Bild
Jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild, das heißt: Niemand darf ohne Weiteres einfach ungefragt und ohne die Zustimmung des Betroffenen Bilder oder Aufnahmen von einer anderen Person ins Netz stellen. Diese gehören nämlich ebenso zu den personenbezogenen Daten und unterliegen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Grundsätzlich gilt hierbei (Ausnahmen sind möglich):
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“
(§ 22 Satz 1 KunstUrhG)
Wer im Rahmen der „Selfie-Justiz“ während der Corona-Pandemie von Dritten Bilder erstellt und diese durch Veröffentlichung offen an den Pranger stellen will, kann mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden (vgl. § 33 Abs. 1 KunstUrhG). Außerdem kann der Betroffene neben der Löschung der Bilder ggf. auch zivilrechtliche Ansprüche wie Schadensersatz geltend machen.
Öffentliches Mobbing durch „Selfie-Justiz“ in der Corona-Pandemie?
Zum anderen kann es sich beim öffentlichen Anprangern auch um (Cyber-)Mobbing handeln. Ganz unerheblich, ob das nun von Maskenverweigerern oder aber von Regelbefürwortern ausgeht. Es handelt sich dabei nicht um einen eigenen Straftatbestand, aber es können in solchen Fällen z. B. Strafanzeigen wegen Beleidigung (§ 185 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), übler Nachrede (§ 186 StGB) oder aber gar Körperverletzung drohen.
Mehr zur „Selfie-Justiz“ in der Corona-Pandemie erfahren Sie im Bericht der Tagesthemen vom 05.11.2020 (Beginn ab 25:56):
Auch das Denunziantentum nimmt während Corona zu: Neben dem neuen Phänomen der „Selfie-Justiz“ fällt seit Corona auf, dass Menschen auch in ihrem Wohnumfeld immer genauer auf die Nachbarn schauen. Wer etwa entgegen der Corona-Regeln Partys feiert, muss immer öfter damit rechnen, dass ein Nachbar Polizei oder Ordnungsamt darüber informiert. Im Gegensatz zum öffentlichen Anprangern ist eine solche Anzeige jedoch nicht grundsätzlich untersagt.
Weiter Infos zum Datenschutz während der Corona-Pandemie:
- Datenschutz während der Corona-Pandemie: Was ist erlaubt, was nicht?
- Corona-Warn-App der Bundesregierung ab 16.06.2020 kostenlos verfügbar!
Kurz & knapp zusammengefasst
Immer häufiger werden Menschen während der Corona-Pandemie in den sozialen Medien über Bilder und Videos öffentlich an den Pranger gestellt. Das geht aber nicht etwa nur von Maskenverweigerern, sondern auch Regelbefürwortern aus. Solche Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild können aber strafbar sein und Geld- oder gar Freiheitsstrafen zur Folge haben.
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