Das Wichtigste zum Telefonat heimlich aufnehmen in Kürze
Ja, wenn Sie ein Telefonat heimlich aufnehmen, ist dies strafbar – es sei denn, alle Gesprächsteilnehmer stimmen explizit zu. Die Aufzeichnung ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten und erfordert eine Rechtsgrundlage.
Ein Gespräch darf nur aufgenommen werden, wenn alle Beteiligten vorher ausdrücklich einwilligen. Heimliche Mitschnitte sind nur in extremen Ausnahmefällen rechtlich zulässig. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Gespräche aufzeichnen, um diese als Beweis vor Gericht zu verwenden ist nicht zulässig. Aufnahmen des nicht öffentlich gesprochenen Worts unterliegen einem Beweisverwertungsverbot, da sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Näheres können Sie an dieser Stelle nachlesen.
Darf man ein Telefonat heimlich aufzeichnen?

Inhaltsverzeichnis
Ihr Chef hat Sie gerade in einem turbulenten Telefonat abgemahnt oder Ihnen gar mit der Kündigung gedroht. Sie sind völlig überrumpelt und überlegen: „Darf ich das Telefonat aufnehmen? Wäre das erlaubt?”
Das Aufnehmen von Telefonaten ist in Deutschland grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Beteiligten erlaubt. Wer unbefugt das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen aufzeichnet oder die so hergestellte Aufnahme Dritten zugänglich macht, begeht eine Straftat (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB). Haben Sie also ein Gespräch heimlich aufgezeichnet, droht Ihnen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Dies gilt auch für den Versuch.
Wichtig: Es ist unerheblich, ob es sich um ein privates oder ein berufliches Gespräch handelt. Entscheidend ist nur, dass es sich um ein „nicht-öffentliches“ Gespräch handelt – was stets der Fall ist, wenn Sie ein Telefonat aufnehmen. Erlaubt ist es so oder so nicht.
Ein Gespräch aufzeichnen ist nur erlaubt, wenn:
- beide Gesprächsteilnehmer vorab informiert und einverstanden sind,
- die Aufzeichnung zu Beweiszwecken nach Zustimmung erfolgt (z. B. in geschäftlichen Kundengesprächen),
- oder ausnahmsweise ein überragendes berechtigtes Interesse besteht – was aber nur in extremen Fällen (z. B. akute Bedrohungslage) zulässig ist.
Der Verstoß gegen die DSGVO und das Persönlichkeitsrecht

Der Bundesgerichthof hat entschieden, dass, wenn Sie ein Telefonat aufnehmen, dies nicht erlaubt ist. Heimlich erstellte Gesprächsaufzeichnungen unterliegen einem Beweisverwertungsverbot und dürfen im Klageverfahren daher nicht verwertet werden (BGH, Urteil vom 18.02.2003 – XI ZR 165/02).
- Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht: Die unbefugte Aufnahme greift in das durch das Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Dieser Eingriff ist so schwerwiegend, dass er in der Regel nicht zugunsten der privaten Beweisführung zurücktreten muss.
- Verstoß gegen die DSGVO: Die Aufzeichnung eines Telefongesprächs stellt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar. Fehlt hierfür eine Rechtsgrundlage (wie die informierte Einwilligung der anderen Person), liegt ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor.
Ausnahmen: Wann könnte eine Aufnahme verwertet werden?
Es gibt nur extrem seltene Ausnahmen vom Beweisverwertungsverbot, wenn Sie ein Telefonat heimlich aufnehmen. Erlaubt ist dies nur, wenn das geschützte Interesse an der Verwertung der Aufnahme das verletzte Persönlichkeitsrecht ausnahmsweise überwiegt.
Dies wäre denkbar bei:
- Lebenswichtige Interessen: Wenn die Aufnahme zur Abwendung einer drohenden Straftat gegen Leib oder Leben dienen soll.
- Absolute Notwehrsituationen: In Fällen, in denen kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung stand, um einen unmittelbaren, existentiellen Rechtsverstoß abzuwehren.
Gerade im Arbeitsrecht (z.B. bei Kündigungen oder Abmahnungen) werden diese hohen Hürden der Rechtfertigung in der Regel nicht erreicht. Ein Verweis auf eine angebliche „Notwehr“ ist hier fast immer unbegründet, da juristische Schritte (wie Kündigungsschutzklage oder Klage auf Unterlassung) als mildere und legale Mittel zur Verfügung stehen.

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