FAQ: Wahlwerbung in Briefkästen
Ja. Nicht Wahlwerbung im Briefkasten ist jeder anderen kommerziellen Werbung (z. B. Einzelhandelsprospekte) gleichgestellt.
Grundsätzlich ja. Eine Ausnahme besteht bei nicht personalisierter Wahlwerbung, wenn der Bewohner über einen Sticker (“Keine Werbung!”) am Briefkasten dem Erhalt kommerzieller Werbung widersprochen hat. Für personalisierte, also direkt an einen Empfänger adressierte Wahlwerbung gilt das hingegen nicht. Hier sind die Zusteller verpflichtet, die Sendung einzuwerfen (auch trotz Aufkleber). Mehr dazu lesen Sie hier.
Wollen Sie keine Wahlwerbung im Briefkasten mehr finden, können Sie über einen entsprechenden Aufkleber dem Erhalt von Werbung widersprechen. Bei personalisierter Werbung hingegen ist zumeist der Kontakt zu dem Adressvermittler (zumeist Einwohnermeldeämter) zu suchen. Hier können Betroffene der Übermittlung Ihrer Daten an Dritte (in diesem Falle Wahlparteien) widersprechen. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Wahlwerbung im Briefkasten trotz Aufkleber “Keine Werbung einwerfen”?
Inhaltsverzeichnis
Bei jeder Wahl werden die Straßen und Laternen mit Werbeplakaten gepflastert, im Fernsehen laufen ständig Wahlwerbespots und auch in den Briefkästen der meisten Bundesbürger landen zahlreiche Wahlwerbeflyer. Wahlwerbung in Briefkästen zuzustellen ist den Parteien dabei grundsätzlich erlaubt, allerdings gibt es Ausnahmen.
Nicht personalisierte Wahlwerbung als Flyer, Broschüre oder Infoblatt ist anderer Konsumwerbung gleichzustellen. Das bedeutet: Solche, nicht direkt an eine bestimmte Person adressierte Wahlwerbung ist im Briefkasten nur dann zulässig, wenn die Empfänger dem Erhalt von Werbung nicht widersprochen haben. Dies können sie stets in Form eines entsprechenden Aufklebers auf dem Briefkasten machen, der ihren eindeutigen Wunsch widerspiegelt, keine Werbung erhalten zu wollen. Ein entsprechendes Urteil des Kammergerichts Berlin vom 21.09.2001 (AZ: 9 U 1066/00) hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt.
Datenschutzrechtlich hingegen ist nicht personalisierte Wahlwerbung zunächst unproblematisch, da für deren Zustellung keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
Was gilt für persönliche Wahlwerbung im Briefkasten?
Etwas anders verhält sich das ganze bei persönlich an die Anwohner adressierter Wahlwerbung im Briefkasten. Das Wahlrecht erlaubt es den Parteien u. a. auf öffentliche Adressverzeichnisse zuzugreifen. Diese Adressen etwa vom Einwohnermeldeamt dürfen die Parteien dann verwenden, um direkt Personen anzuschreiben und so personalisierte Wahlwerbung zuzustellen.
Die grundsätzliche Erlaubnis für personalisierte Wahlwerbung in Briefkästen auf Grundlage solcher öffentlich zugänglichen Informationen gibt das Bundesmeldegesetz (BMG): Es gestattet es den Meldebehörden, politischen Parteien auf Antrag Auskünfte über Namen und aktuelle Anschrift von Wahlberechtigten zu übermitteln. Darüber hinausgehende personenbezogene Daten dürfen die Ämter nicht übermitteln. Zudem gelten folgende Grundsätze bei entsprechenden Einwohnermeldeauskünften, zu denen sich die Parteien schriftlich gegenüber den Behörden verpflichten:
- Das BMG gestattet diese nur für den Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl (und auch nicht nach dem Wahltermin). Nach der Wahl haben die Verantwortlichen einen Monat Zeit, um die Namen und Adressdaten wieder zu löschen.
- Die Zweckbindung ist eindeutig: Die Daten dürfen ausschließlich für die Wahlwerbung genutzt werden.
- Die Auskunft erstreckt sich immer nur auf einzelne Altersgruppen von Wahlberechtigten, nicht auf sämtliche Betroffenen in der Melderegion.
Solche Parteiwerbung im Briefkasten ist in also in aller Regel zulässig, selbst wenn ein entsprechender Aufkleber vorhanden ist. Die Post muss diese Briefe sogar zustellen – nicht zuletzt, weil die Zusteller nicht eindeutig feststellen können, dass es sich lediglich um Werbung handelt. Das gilt übrigens auch für andere persönlich adressierte Werbung.
Was können Sie nun aber gegen persönliche Wahlwerbung im Briefkasten tun?
Häufig bleibt Verbrauchern nichts anderes, als der Veröffentlichung bzw. der Weitergabe an Dritte gegenüber den Einwohnermeldeämtern (oder anderen Verzeichnissen) direkt zu widersprechen. Diese Übermittlungssperre ist für die Behörden bindend. Darüber hinaus ist die Weitergabe von entsprechenden Informationen an Parteien auch in den folgenden beiden Fällen untersagt:
- Auskunftssperre (§ 51 BMG): Diese kann auf Antrag oder von Amts wegen eingerichtet werden, wenn dem Betroffenen durch die Kenntnis der Daten eine erhebliche Gefahr erwachsen könnte (z. B. bei häuslicher Gewalt, Stalking, Bedrohung).
- bedingter Sperrvermerk (§ 52 BMG): Richtet die Behörde für die aktuelle Anschrift ein, sobald dieser bekannt wird, dass der Betroffene in einer Pflegeeinrichtung, einem Frauenhaus/Männerhaus oder einer Suchtklinik derzeit lebt.
Erhalten Sie hingegen nicht personalisierte Wahlwerbung im Briefkasten, können Sie dieser entgegenwirken, indem Sie mittels eines Stickers dem Erhalt sämtlicher Werbung widersprechen. Landet dennoch ein unerwünschter Wahlwerbeflyer im Briefkasten, können Sie eine entsprechende Beschwerde an den Verantwortlichen senden, sich an die Verbraucherzentrale oder den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten wenden.
Adressen aus Adresshandel erlaubt?
Die Parteien können die Adressdaten zum Beispiel auch von privaten Adressunternehmen beziehen. Der Adresshandel ist nicht per se untersagt, sofern für Übermittlung der Daten der Betroffenen eine Einwilligung vorliegt. Diese kann zum Beispiel im Rahmen von Gewinnspielen oder anderen Registrierungen mitunter sehr leichtfertig getroffen worden sein.
Nutzen Parteien für die persönliche Wahlwerbung im Briefkasten entsprechende Informationen, müssen Sie einen Nachweis für die Einwilligung der Betroffenen vorlegen können. Die nötigen Auskünfte erhalten sie im Rahmen des Adresshandels in aller Regel. Fehlt eine die Einwilligung der Betroffenen, liegt mithin zumeist ein Verstoß gegen die DSGVO vor. Zudem müssen Sie den Betroffenen ein Widerrufsrecht einräumen.
Wie sieht es bei Wahlwerbung per Telefon, E-Mail oder mit dem Haustürwahlkampf aus?
- Wahlwerbung per E-Mail: Eine Sondererlaubnis wie beim postalischen Wahlkampf gibt es für Mails nicht. Es greifen damit auch hier die Grundsätze der DSGVO für Werbung. In der Regel dürfen Parteien Wahlwerbung nur dann per E-Mail versenden, wenn der Empfänger in die Nutzung seiner Daten zu diesem Zwecke auch eingewilligt hat. Der Zustellung entsprechender Wahlwerbung muss der Betroffene widersprechen können.
- Wahlwerbung per Telefon: Wahlwerbung per Telefon ist in der Regel unzulässig, da diese in der Regel weder geeignet noch erforderlich erscheint.
- Haustürwahlkampf: Allein das Ablaufen von Straßenzügen und Klingeln an Haustüren stellt keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar. Der Datenschutz wird hier also noch nicht berührt. Besonders aufpassen müssen die Parteien jedoch dann, wenn Sie Informationen betroffener Personen und potentieller Wähler erfassen wollen. Insbesondere Angaben dazu, welche Partei die betroffene Person vermeintlich wählen könnte, ist mit Vorsicht zu betrachten, denn die politische Einstellung einer natürlichen Person zählt zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten (wie z. B. auch Gesundheitsdaten). Die Verarbeitung ist hier zum einen an die Einwilligung des betroffenen gebunden, zum anderen müssen die Parteien in der Regel sicherstellen, dass keine Rückschlüsse auf eine natürliche Person möglich ist (z. B. durch Anonymisierung).
Schreibe einen Kommentar